Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 7 vom 15.3.2018 Seite 143 bis 170

Siebte Verordnung zur Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung
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Siebte Verordnung zur Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung

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Siebte Verordnung zur Änderung
der Ersatzschulfinanzierungsverordnung

Vom 27. Februar 2018

Auf Grund des § 115 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) sowie des § 2 des Ersatzschulinfrastrukturfördergesetzes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:

Artikel 1

Die Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 u. S. 635), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 7a folgende Angabe eingefügt:

„§ 7b Förderung der digitalen Infrastruktur“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der Schulform Gesamtschule dürfen höchstens 44 vom Hundert der insgesamt in den Sekundarstufen I und II zu besetzenden Stellen in Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt ausgewiesen sein. Bei der Schulform Sekundarschule dürfen höchstens 16,5 vom Hundert der Stellen in Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt vorgesehen sein.“

b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203)“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 bis 10 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist,“ ersetzt.  

3. In § 3a Absatz 7 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„In der Schulform Grundschule wird die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang nach der Klassenrichtzahl auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwertes von 25 errechnet.“   

bb) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „und 7“ durch die Angabe „bis 8“ ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

dd) Der neue Satz 12 wird wie folgt gefasst:

„Errechnet sich nach Maßgabe der Sätze 6 bis 11 eine fiktive Anzahl von weniger als zwei Zügen, werden die in Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 in der Höhe anerkannt, wie sie in Anlage 6 für einen Zug der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs ausgewiesen sind oder, wenn Angaben zu einem Zug nicht vorgesehen sind, in Höhe von 50 vom Hundert der für zwei Züge der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2.“

ee) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei wesentlichen und kontinuierlichen Schülerzahlveränderungen gilt § 12 Absatz 2.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Kostenrichtsätze betragen:

für allgemein bildende Schulen

a) für normal ausgestattete Räume                2.310 Euro/Quadratmeter

b) für installationsintensive Räume               2.960 Euro/Quadratmeter

für Förderschulen und Berufskollegs

a) für normal ausgestattete Räume                2.490 Euro/Quadratmeter

b) für installationsintensive Räume               3.180 Euro/Quadratmeter

für jede nach Anlage 6 erforderliche Übungseinheit (Sporthalle)

15 x 27 Meter             1.110.640 Euro

21 x 45 Meter             2.259.150 Euro

27 x 45 Meter             3.029.030 Euro."

5. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für allgemeine Schulen, deren Genehmigung nach § 101 des Schulgesetzes NRW sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens   nach § 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Sachkostenpauschale Inklusion in Höhe von

a) 8,86 Euro je Schülerin und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I,

b) 0,62 Euro je Schülerin und Schüler eines Berufskollegs

auf der Basis der insoweit maßgeblichen am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des jeweils vorletzten Haushaltsjahres festgestellten Schülerzahl.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für allgemeine Schulen der Primarstufe, der oder mit Sekundarstufe I sowie der oder mit Sekundarstufe II, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Personalkostenpauschale Inklusion in Höhe von 18,02 Euro je Schülerin und Schüler auf der Basis der insoweit maßgeblichen am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des jeweils vorletzten Haushaltsjahres festgestellten Schülerzahl.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die für genehmigte Ersatzschulen maßgebliche Gesamtsumme der Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 errechnet sich durch Multiplikation der nach den Absätzen 1 und 2 maßgeblichen Schülerzahl zum Stichtag des 15. Oktober des jeweils vorletzten Haushaltsjahres mit den Beträgen je Schülerin und Schüler, die auf der Grundlage der Pauschalbeträge nach § 1 Absatz 3 sowie § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit auf der Grundlage des vorgenannten Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen ermittelt werden. Das auf diese Weise berechnete Budget entspricht dem prozentualen Anteil dieser Schülerzahl an der Gesamtsumme der Schülerinnen und Schülern dieser Ersatzschulen und vergleichbarer öffentlicher Schulen zum jeweiligen Stichtag. Für die Sachkostenpauschale Inklusion nach Absatz 1 wird der für vergleichbare öffentliche Schulen ermittelte Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler um 31 Prozent gekürzt. Die Beträge je Schülerin und Schüler werden spätestens nach drei Jahren, also mit Wirkung vom 1. Januar 2021, auf der Grundlage des Quotienten aus den für öffentliche Schulen bereitgestellten Mitteln geteilt durch die Schülerzahl der vergleichbaren öffentlichen Schulen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des vorletzten Haushaltsjahres angepasst.“

6. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

§ 7b

Förderung der digitalen Infrastruktur

(1) In Ausführung des Ersatzschulinfrastrukturfördergesetzes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154) haben die Träger der zum Stichtag 1. Januar 2017 genehmigten und betriebenen Ersatzschulen beginnend mit dem Haushaltsjahr 2017 einen Anspruch auf Zuschüsse für

1. die Planung und Herstellung von Breitbandanschlüssen und die Vernetzung der am Stichtag schulisch genutzten und refinanzierungsrechtlich anerkannten Schulgebäude, sofern sie zu dem genannten Stichtag deren Eigentümer sind, und

2. die Planung und Herstellung von digitaler Infrastruktur im Schulgebäude, wie zum Beispiel „LAN“ oder „WLAN“, sowie die Beschaffung von Geräten, wie zum Beispiel Whiteboards, Beamer, Server oder Laptops. 

Der Anspruch besteht nicht, wenn der Ersatzschulträger der oberen Schulaufsichtsbehörde die Auflösung der Ersatzschule angezeigt hat. Darüber hinaus besteht der Anspruch auf einen Zuschuss nach Nummer 1 dann nicht, wenn der Ersatzschulträger den Umzug der Schule in ein anderes Gebäude beabsichtigt.

(2) Die förderfähigen Ausgaben werden für den Förderzweck nach

1. Absatz 1 Nummer 1 je Schule in Höhe von 15.000 Euro für den vierjährigen Gesamtzeitraum,

2. Absatz 1 Nummer 2 jährlich als ein Pro-Kopf-Betrag in Hö-he von 84 Euro, bemessen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres 2016 die Schule besucht haben, unter Abzug der jeweiligen Eigenleistung bezuschusst. Der Betrag nach Nummer 1 kann in den Haushaltsjahren 2017 bis 2020 im Haushaltsplan (§ 112 Absatz 1 Schulgesetz NRW) und in der Jahresrechnung (§ 113 Absatz 1 Schulgesetz NRW) jeweils nur zu einem Viertel veranschlagt werden. Wird der oberen Schulaufsichtsbehörde in diesem Zeitraum vom Ersatzschulträger die Auflösung der Ersatzschule angezeigt, erlischt der Anspruch auf den Zuschuss gemäß Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem der oberen Schulaufsichtsbehörde die Auflösung angezeigt wurde. Der Anspruch nach Satz 2 erlischt ferner mit Ablauf des Monats, in dem die obere Schulaufsichtsbehörde Kenntnis vom beabsichtigten Umzug der Schule erhält. Geht die Ersatzschulgenehmigung während des in Satz 2 genannten Zeitraums auf einen anderen Träger über (§ 104 Absatz 5 Satz 1 Schulgesetz NRW) und macht der neue Träger von seinem Wahlrecht Gebrauch, für die Bereitstellung von Schulgebäude und -räumen Aufwendungen für Miete oder Pacht geltend machen zu wollen (§ 2 Absatz 2 Satz 2), erlischt der Anspruch nach Satz 2 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung auf den anderen Träger übergeht.

(3) Nicht förderfähig sind Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert unter 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) und Leasingvorhaben im Sinne des steuerrechtlichen Leasingbegriffs sowie Lernmittel und Ausstattungsgegenstände für die Schülerinnen und Schüler.

(4) Der schriftliche Antrag auf Gewährung des Zuschusses zur Förderung der digitalen Infrastruktur ist jährlich in Verbindung mit der Vorlage des Haushaltsplans bis zum 1. Juli des Haushaltsjahres zu stellen. Sind Schulen im Aufbau und die im Gegenzug hierzu auslaufend aufzulösenden Schulen desselben Trägers im selben Schulgebäude untergebracht, gelten sie für den Zuschuss zur Förderung der digitalen Infrastruktur auch dann als eine Schule, wenn es sich nicht um Bündelschulen (§ 105 Absatz 4 Schulgesetz NRW) handelt. Die Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird in diesen Fällen nur einmal gewährt; die Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird für die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres 2016 die im Aufbau befindliche und die im Gegenzug hierzu auslaufend aufzulösende Schule besuchen. Der Zuschuss zur Förderung der digitalen Infrastruktur wird bei Vorlage getrennter Jahresrechnungen bedarfsgerecht gequotelt.

(5) Mit der Jahresrechnung, mit der der Ersatzschulträger die erstmalige Festsetzung des Zuschusses nach Absatz 1 beantragt, hat er ein Rahmenkonzept vorzulegen, welches Auskunft darüber gibt, in welchem Schuljahr in welchem Fach mit der Nutzung digitaler Medien begonnen wird und was zu diesem Zweck an digitaler Infrastruktur hergestellt werden soll. Die Zuschüsse nach Absatz 1 gelten mit der schriftlichen Erklärung des Ersatzschulträgers nach § 10 Absatz 1 Satz 4 als zweckentsprechend verausgabt. Die Zuschüsse sind bezogen auf die in Absatz 1 genannten Zwecke gegenseitig deckungsfähig; im Übrigen finden § 106 Absatz 4 Satz 1 und § 113 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW keine Anwendung.“ 

7. In § 10 Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe „§ 7a“ die Wörter „sowie die Pauschalen zur Förderung der digitalen Infrastruktur nach § 7b“ eingefügt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Errechnet sich danach eine fiktive Anzahl von Klassen, die hinter der im Schulgesetz NRW vorgesehenen Anzahl von Klassen oder Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulstufe, Schulform und des Bildungsgangs zurückbleibt, werden die in Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 in der Höhe anerkannt, wie sie in Anlage 6 für einen Zug der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs ausgewiesen sind oder, wenn Angaben zu einem Zug nicht vorgesehen sind, in Höhe von 50 vom Hundert der für zwei Züge der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort „Klassen“ durch die Wörter „Parallelklassen je Jahrgang“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „für Arbeitsgemeinschaften, freiwillige Schulangebote und so weiter“ durch die Wörter „zum Beispiel für Arbeitsgemeinschaften oder sonstige freiwillige Schulangebote“ ersetzt.

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Hierzu ist die bisherige Anerkennung der schulisch genutzten Fläche regelmäßig gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zu widerrufen und mit Wirkung für die Zukunft über sie erneut zu entscheiden.“

dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für den Raumbedarf an einzügigen Freien Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art nach § 100 Absatz 6 Schulgesetz NRW gelten für die Berechnung der maximal anerkennungsfähigen schulisch genutzten Fläche abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 6 folgende Klassenfrequenzrichtwerte:

Klasse 1 bis 10:          38 Schülerinnen und Schüler je Klasse,

Klasse 11 bis 12:        35 Schülerinnen und Schüler je Klasse,

Klasse 13:                   20 Schülerinnen und Schüler je Klasse.

Bei einzügigen Freien Waldorfschulen im Aufbau gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass

in den Klassen 1 bis 10: 19 Schülerinnen und Schüler je Klasse,

in den Klassen 11 bis 12: 18 Schülerinnen und Schüler je Klasse,

in der Klasse 13:                 10 Schülerinnen und Schüler je Klasse

als Klassenfrequenzmindestwert gelten.“

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre finden die Vorschriften dieser Verordnung in der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Fassung Anwendung.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für das Haushaltsjahr 2017 wird die schulische Inklusion abweichend von § 7a Absatz 1 bis 3 wie folgt gefördert:

1. für allgemeine Schulen, deren Genehmigung (§ 101 des Schulgesetzes NRW) sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Sachkostenpauschale Inklusion in Höhe von

a) 8,91 Euro je Schülerin und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I,

b) 0,62 Euro je Schülerin und Schüler eines Berufskollegs

auf der Basis der insoweit maßgeblichen, am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres 2015 festgestellten Schülerzahl,

2. für allgemeine Schulen der Primarstufe, der oder mit Sekundarstufe I sowie der oder mit Sekundarstufe II, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Personalkostenpauschale Inklusion in Höhe von 9,02 Euro je Schülerin und Schüler auf der Basis der insoweit maßgeblichen, am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres 2015 festgestellten Schülerzahl.

Die für genehmigte Ersatzschulen maßgebliche Gesamtsumme der Pauschalbeträge nach Satz 1 Nummer 1 und 2 errechnet sich durch Multiplikation der nach Satz 1 Nummer 1 und 2 maßgeblichen Schülerzahl zum Stichtag nach Satz 1 mit den Beträgen je Schülerin und Schüler, die auf der Grundlage der Pauschalbeträge nach § 1 Absatz 3 sowie § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion, das durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 19. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1160) ermittelt werden. Das auf diese Weise berechnete Budget entspricht dem prozentualen Anteil dieser Schülerzahl an der Gesamtsumme der Schülerinnen und Schülern dieser Ersatzschulen und vergleichbarer öffentlicher Schulen zum jeweiligen Stichtag. Für die Sachkostenpauschale Inklusion nach Satz 1 Nummer 1 wird der für vergleichbare öffentliche Schulen ermittelte Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler um 31 Prozent gekürzt.“

10. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „37“ durch die Angabe „38“ ersetzt.

11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Auf Seite 3 werden bei den Titeln 422 01 und 428 01 jeweils die Angabe „1)“ gestrichen und bei Titel 432 10 die Angabe „§ 30 ff. BeamtVG“ durch die Angabe „§§ 35 ff. LBeamtVG NRW“ ersetzt.

b) In Teil IV wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6 eingefügt:

„6. Förderung der digitalen Infrastruktur

(Die u. g. Pauschalen sind gegenseitig deckungsfähig, im Übrigen finden § 106 Absatz 4 Satz 1 und § 113 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW keine Anwendung.)

6.1 Pauschale für die Planung und Herstellung von Breitbandanschlüssen und Vernetzung der Gebäude nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FESchVO          2000.1

(nur Eigentümer / ein Viertel des Betrages nach § 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Pauschale

0,00

6.2 Pauschale für die Planung und Herstellung von digitaler Infrastruktur im Schulgebäude sowie für die Beschaffung von Geräten nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FESchVO

2000.2

(Pro-Kopf-Förderung in Höhe des Betrages nach § 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

Pauschale

0,00“.

c) Seite 9 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

12. In Anlage 2a wird in Nummer 2 und in Nummer 6 jeweils die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

13. Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

14. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Zeile „2.1.2 Nebenräume“ wird in der Spalte „Sekundarstufe II und Berufskolleg“ die Angabe „1750“ durch die Angabe „175“ ersetzt.

b) In der Spalte „Freie Waldorfschulen“ wird der Überschrift „Freie Waldorfschulen“ die Angabe „18) angefügt und in der Zeile „Hauptgruppe 4 Sporthalle“ die Angabe „16) gestrichen.

 c) Folgende Fußnote „18)“ wird angefügt:

18) Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art (§ 100 Absatz 6 Schulgesetz NRW) werden als einheitlicher Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 einschließlich einer separat zu genehmigenden Klasse 13 geführt. Der tatsächliche Bedarf an Sportübungseinheiten ergibt sich daher bei diesen Schulen aus der Summe der Klassen 1 bis 12 oder 1 bis 13.“

15. Anlage 8 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummern 6, 9 Buchstabe b, 10 und 13 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 1 Nummer 6 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. Februar 2018

Ministerin für Schule und Bildung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2018 S. 148