Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 7 vom 15.3.2018 Seite 143 bis 170

Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung Polizei
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Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung Polizei

20302

Verordnung
zur Änderung der
Arbeitszeitverordnung Polizei

Vom 6. März 2018

Artikel 1

Auf Grund des § 110 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern:

Die Arbeitszeitverordnung Polizei vom 5. Mai 2017 (GV. NRW. S. 576) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 13 werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 410) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „116“ durch die Angabe „199“ ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Angabe „69“ durch die Angabe „152“ ersetzt.

d) In Satz 7 wird die Angabe „81“ durch die Angabe „164“ ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „81“ durch die Angabe „164“ ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Befugnis kann auf vorgesetzte Personen nach § 2 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes übertragen werden.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei einem Einsatz von Kräften unter einheitlicher Führung in einer Besonderen Aufbauorganisation kann durch die dienstvorgesetzte Stelle der einsatzführenden Polizeibehörde die Entscheidung über die Anordnung von Mehrarbeit auf den Polizeiführer übertragen werden. Dies gilt sowohl für Einsätze, die ausschließlich mit behördeneigenen Kräften bewältigt werden als auch für solche, bei denen Kräfte mehrerer Polizeibehörden eingesetzt werden. Sofern nordrhein-westfälische Einsatzkräfte anderen Ländern oder dem Bund unterstellt werden, ist die Entscheidung des jeweiligen Polizeiführers maßgeblich.“

5. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist,“ durch die Wörter „ in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

6. In § 22 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Begünstigtenkreis“ durch das Wort „Berechtigtenkreis“ ersetzt.

7. In § 23 werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861) geändert worden ist,“ durch die Wörter „ in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

8. In § 28 Absatz 3 wird die Angabe „1. Januar 2018“ durch die Angabe „30. August 2018“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 6. März 2018

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2018 S. 146