Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 8 vom 29.3.2018 Seite 171 bis 192

Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I
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Norm
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Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I

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Gesetz
zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I

Vom 22. März 2018

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I

7113

Artikel 1

Änderung des Ladenöffnungsgesetzes

Das Ladenöffnungsgesetz vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), das durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) und“.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird Absatz 3.

2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein. Auch Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an diesem Tag nicht länger als bis 14 Uhr geöffnet sein.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) An jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „elf“ durch die Angabe „16“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird aufgehoben.

bb) Nummer 5 wird Nummer 4.

cc) Nummer 6 wird Nummer 5.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „, sowie an Samstagen“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „und an Samstagen nach 22 Uhr“ gestrichen.

5. § 10 wird aufgehoben.

6. Die §§ 11 und 12 werden die §§ 10 und 11.

7. § 13 wird § 12 und Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird in dem Textteil vor Buchstabe a die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 2“ und die Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 3“ ersetzt.

8. § 14 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2018 im Sinne von § 6, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S 172) beschlossen sind, sind § 6 Absätze 1 und 4 in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Verordnungen im Sinne von Absatz 2, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S 172) beschlossen werden, findet § 6 dieses Gesetzes Anwendung.“

Artikel 2

Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW)

§ 1

Zweck des Gesetzes,

Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen, bei gleichzeitiger Sicherung von Tariftreue und Einhaltung des Mindestlohns.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über die Beschaffung von Leistungen, die die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, zum Gegenstand haben.

(3) Im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gelten die Regelungen dieses Gesetzes für alle öffentlichen Aufträge nach Absatz 2, die Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, sind. Dieses Gesetz gilt auch für öffentliche Aufträge über Beförderungsleistungen im Sinne von § 1 der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist.

(4) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind die nordrhein-westfälischen Auftraggeber im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

(5) Dieses Gesetz gilt ab einem geschätzten Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Für die Schätzung des Auftragswerts gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge von Sektoren- und Konzessionsauftraggebern im Sinne der §§ 100 und 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für Konzessionen im Sinne des § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für öffentliche Aufträge im Sinne der §§ 107, 108, 109, 116 und 117 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Satz 1 gilt nicht für öffentliche Aufträge im Sinne von § 102 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese von § 1 Absatz 3 erfasst sind.

(7) Das Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die im Namen oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden.

(8) Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern aus anderen Ländern oder aus Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes angestrebt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden.

§ 2

Tariftreuepflicht, Mindestlohn

(1) Bei öffentlichen Aufträgen für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

1. eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,

2. eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder

3. einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,

muss das beauftragte Unternehmen bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene muss das beauftragte Unternehmen seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.

(3) Darüber hinaus muss bei allen anderen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 das beauftragte Unternehmen bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Entgelt zahlen, das den Vorgaben des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Satz 1 gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.

(4) Die in Absatz 1 bis 3 auferlegten Pflichten gelten entsprechend für sämtliche Nachunternehmen des beauftragten Unternehmens. Das beauftragte Unternehmen stellt sicher, dass die Nachunternehmen die in Absatz 1 bis 3 auferlegten Pflichten ebenfalls einhalten.

(5) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der in Absatz 1 bis 4 auferlegten Pflichten zu überprüfen.

(6) Öffentliche Auftraggeber müssen Vertragsbedingungen verwenden,

1. durch die die beauftragten Unternehmen verpflichtet sind, die in den Absatz 1 bis 4 genannten Vorgaben einzuhalten,

2. die dem öffentlichen Auftraggeber ein Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der Vorgaben einräumen und dessen Umfang regeln und

3. die dem öffentlichen Auftraggeber ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in Absatz 1 bis 4 genannten Pflichten einräumen.

(7) Bei öffentlichen Aufträgen im Sinne von § 1 Absatz 3 sind die gemäß § 3 von dem für Arbeit zuständigen Ministerium für repräsentativ erklärten Tarifverträge sowie die Vertragsbedingungen vom öffentlichen Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags aufzuführen.

(8) Erfüllt die Vergabe eines öffentlichen Auftrages die Voraussetzungen von mehr als einer der in Absatz 1 bis 3 getroffenen Regelungen, so gilt die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung.

§ 3

Rechtsverordnungen

(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welcher Tarifvertrag oder welche Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gemäß § 1 Absatz 3 repräsentativ im Sinne von § 2 Absatz 2 sind.

(2) Bei der Feststellung der Repräsentativität eines oder mehrerer Tarifverträge nach § 3 Absatz 1 ist auf die Bedeutung des oder der Tarifverträge für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer abzustellen. Hierbei kann insbesondere auf

1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Beschäftigten oder

2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat,

Bezug genommen werden. Das für Arbeit zuständige Ministerium errichtet einen beratenden Ausschuss für die Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge. Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber     oder Arbeitgeberverbänden im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf deren Vorschlag als Mitglieder. Die Beratungen koordiniert und leitet eine von dem für Arbeit zuständigen Ministerium beauftragte Person, die kein Stimmrecht hat. Der Ausschuss gibt eine schriftlich begründete Empfehlung ab. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss über eine Empfehlung nicht zustande, ist dies unter ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Positionen schriftlich mitzuteilen. Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Bestellung des Ausschusses, zu Beratungsverfahren und Beschlussfassung, zur Geschäftsordnung und zur Vertretung und Entschädigung der Mitglieder durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

20020

Artikel 3

Änderung des

Korruptionsbekämpfungsgesetzes

§ 5 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom
16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird aufgehoben.

2125

Artikel 4

Aufhebung des Kontrollergebnis-

Transparenz-Gesetzes

Das Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 334) wird aufgehoben.

Artikel 5

Gesetz zur Betrauung von Industrie- und Handelskammern

sowie Handwerkskammern mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung

(Wirtschaftskammerbetrauungsgesetz – WiKaBG)

(1) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern werden als sonstige zuständige Stellen mit der staatlichen Aufgabe der Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, betraut.

2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage eines elektronischen Datenverarbeitungssystems.

(3) Die entgegengenommenen Daten sind unverzüglich medienbruchfrei an die gemäß Ziffer 1.5 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 626), die zuletzt durch Verordnung vom 4. April 2017 (GV. NRW. S. 395) geändert worden ist, für die Erteilung der Empfangsbescheinigung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde zu übermitteln. Hierfür ist das Internetportal des Einheitlichen Ansprechpartners nach Vorgabe des § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Bildung einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) in Verbindung mit § 71b Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, zu nutzen. § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

(4) Die Stellen nach Absatz 1 sind befugt, die Daten aus der Anzeige zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben elektronisch zu speichern, zu nutzen und zu löschen.

(5) Die nach Ziffer 1.4 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung bestehende Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

§ 2

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rahmenvorgaben und Berechtigungen für die elektronische Datenverarbeitung personenbezogener Daten festzulegen. In der Verordnung sind die Datenempfänger, die Art und der Inhalt der Daten, die übermittelt, gespeichert oder weitergeleitet werden sollen sowie der Zweck des Abrufs festzulegen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 01.07.2018 in Kraft.

70

Artikel 6

Änderung des Gesetzes
über die Industrie- und Handelskammern
im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV. NRW. S. 187, ber. S.  228), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1067) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie“ durch die Wörter „für Wirtschaft zuständigen Ausschusses“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

2. In § 6 werden die Wörter „Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie erläßt“ durch die Wörter „Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt“ ersetzt.

3. § 7 Satz 2 wird aufgehoben.

300

Artikel 7

Änderung des Justizgesetzes

Nordrhein-Westfalen

Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 wird aufgehoben.

2. In § 111 Satz 2 wird die Angabe „bis 13“ durch die Angabe „und 12“ ersetzt.

2010

Artikel 8

Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:

„§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes“.

2. In § 3a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen

3. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.“

4. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

§ 35a

Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

5. In § 41 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.“

6. In § 52 Satz 1 wird das Wort „zurückzufordern“ durch das Wort „zurückfordern“ ersetzt.

7. In § 74 Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

2010

Artikel 9

Änderung des Landeszustellungsgesetzes

In § 5 Absatz 5 Satz 3 des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557) geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.

820

Artikel 10

Änderung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Dabei sind alle Wohn- und Pflegeangebote gleichberechtigt einzubeziehen.“

2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Landtag“ gestrichen.

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über die Zusammenarbeit nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Pflegekassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Vereinigungen der Trägerinnen und Träger und, soweit solche nicht existieren, mit den Trägerinnen und Trägern von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen sind für die zugelassenen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen im Land unmittelbar verbindlich. Über entsprechende Bevollmächtigungen der kommunalen Spitzenverbände kann zur Vermeidung von Einzelvereinbarungen auch eine Verbindlichkeit für die Kommunen hergestellt werden.“

4. In § 7 Absatz 5 Satz 2 und § 9 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „im Einvernehmen mit dem Landtag“ gestrichen.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Ermittlung der ursprünglich entstandenen Aufwendungen für das langfristige Anlagevermögen sind neben den bei den Behörden vorhandenen Unterlagen durch die Trägerin oder den Träger beizubringende Belege über die Höhe der ursprünglichen Aufwendungen heranzuziehen. Wenn diese nicht mehr vorhanden sind, kann ein durch die Trägerin oder den Träger beizubringendes Wertgutachten zur Ermittlung der ursprünglichen Aufwendungen genutzt werden.“

b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

„(9) Soweit nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes tatsächlich getätigte Aufwendungen nachträglich nachzuweisen sind, gelten die handels- und steuerrechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen als Aufwendungen im Sinne dieses Gesetzes, soweit diese keine fiktiven Aufwendungen oder Aufwendungen für Rückstellungen umfassen. Auch der Zeitpunkt, zu dem die Aufwendungen im Rahmen nachträglicher Nachweisführungen zu berücksichtigen sind, richtet sich nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben.“

c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Landtag“ gestrichen.

d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht obliegt dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium. Es kann sich jederzeit über die Aufgabenwahrnehmung durch die überörtlichen Träger der Sozialhilfe unterrichten lassen. Es kann allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckgemäßen Erfüllung der Aufgaben darf die Aufsichtsbehörde allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks dieses Gesetzes geboten erscheint.“

6. In § 11 Absatz 8 Satz 1, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Einvernehmen mit dem Landtag“ gestrichen.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 43“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Stadt“ die Wörter „oder einer daran unmittelbar angrenzenden nordrhein-westfälischen Gebietskörperschaft“ eingefügt.

c) In Absatz 9 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Landtag“ gestrichen.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Soweit dieses Gesetz das für Pflegeversicherung zuständige Ministerium ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, setzt der Erlass der Rechtsverordnung eine vorherige Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags voraus.“

9. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sofern die Trägerin oder der Träger nicht über langfristige Anlagegüter im Eigentum verfügt, können die Einrichtungen längstens bis zum 31. Dezember 2018 auf Basis der für das Jahr 2016 geltenden Bescheide abrechnen, wenn es sich dabei noch um die Bescheide über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung, die auf der Grundlage des § 13 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 ergangen sind, handelt. Wenn die Einrichtungen aufgrund ausdrücklichen Antrags über einen Bescheid auf Grundlage des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen verfügen, gilt der in dem Bescheid mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2017 festgesetzte Investitionskostensatz auch für das Jahr 2018. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Trägerin oder der Träger der Einrichtung einen Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 oder später stellt oder gestellt hat, weil es zu Veränderungen der ordnungsrechtlich nutzbaren Platzzahl der Einrichtung oder zu Modernisierungen, Ersatzneubauten oder ähnlichen Maßnahmen kommt oder gekommen ist, die eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen begründen.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für Einrichtungen, deren Trägerin oder Träger zumindest auch über langfristige Anlagegüter im Eigentum verfügt, erfolgt eine Bescheidung nach diesem Gesetz erstmals spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2017. Für diese Einrichtungen gelten die bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Bescheide auch für die Jahre 2018 und 2019. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Trägerin oder der Träger der Einrichtung einen Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 oder später stellt oder gestellt hat, weil es zu Veränderungen der ordnungsrechtlich nutzbaren Platzzahl der Einrichtung oder zu Modernisierungen, Ersatzneubauten oder ähnlichen Maßnahmen kommt oder gekommen ist, die eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen begründen. Für Einrichtungen, die bereits über einen Bescheid nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen verfügen, kann auch ein Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides gestellt werden, wenn eine Mieterhöhung erfolgt und diese Auswirkungen auf die anerkennungsfähigen Kosten hat.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 11 erfolgt übergangsweise auch für das Kalenderjahr 2018 nach dem Landespflegegesetz vom 19. März 1996 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.“

820

Artikel 11

Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI

Die Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe „92“ durch die Angabe „8a“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 1 wird das Wort „nachfolgende“ gestrichen und werden jeweils nach dem Wort „Anlagegütern“ die Wörter „im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort „zweckentsprechend“ durch die Wörter „für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Berechnung der bisher verausgabten Beträge sind die nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben jahresbezogenen Aufwendungen – ohne etwaige fiktive Aufwendungen oder Aufwendungen für Rückstellungen – zu berücksichtigen.“

dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „bisher“ die Wörter „nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben“ eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert.

aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort „zweckentsprechend“ durch die Wörter „für Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Entstehung“ und nach dem Wort „bis“ jeweils die Wörter „nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben“ eingefügt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Sofern die Werte für diese Monate zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht zur Verfügung stehen, werden die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren letzten zwölf Monatswerte für die Berechnung herangezogen.“

bb) In Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe „4 bis 6“ durch die Angabe „5 bis 7“ ersetzt.

b) Absatz 9 wird wie folgt geändert.

aa) In Satz 2 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ und die Angabe „2017“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 5 werden die Wörter „bis 4 und 8 Absätze 7 und 11 Satz 3“ durch die Wörter „und 3 sowie § 8 Absatz 6 und 12“ ersetzt.

bbb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.       die Höhe der nach § 8 Absatz 6 und Absatz 12 anerkennungsfähigen Modernisierungsaufwendungen sowie eine etwaige Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Nettogesamtfläche bei Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 und des Absatzes 12.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit Angemessenheitsgrenzen nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen ermittelt werden, ist für die Feststellung auf der Grundlage des Basisjahres (2010=100) maßgeblich der Mai-Index des Jahres, vor dem die Feststellung nach den in oder aufgrund dieser Verordnung festgelegten Fristen hätte beantragt werden müssen.“

b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „bekannt sind“ die Wörter „und der Träger kein entsprechendes Wertgutachten vorlegt“ eingefügt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „in ungeraden Kalenderjahren jeweils bis zum 31. August des Jahres für die beiden Folgejahre“ durch die Wörter „mit den vollständigen Antragsunterlagen vor dem Beginn des neuen Festsetzungszeitraums“ ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 6“ die Angabe „oder 12“ eingefügt.

dd) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

 „Das Gleiche gilt bei einer für die Anerkennung von Aufwendungen nach §§ 7 oder 8 relevanten Änderung eines Miet- oder Pachtvertrages.“

ee) Der neue Satz 5 und wie folgt gefasst:

„Bescheide, die auf der Grundlage der Sätze 3 und 4 ergehen, sind bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu befristen, das auf das Jahr der Bescheiderteilung folgt.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für Beträge, die nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben werden, ist für den gesamten Festsetzungszeitraum auf der Grundlage des Basisjahres (2010=100) maßgeblich der Mai-Index des Jahres vor Beginn des Festsetzungszeitraums.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Gleiche gilt, wenn eine Pflegebedürftige oder ein Pflegebedürftiger verstorben ist und eine Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Nachlass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgreich ist.“

bb) Im neuen Satz 7 werden nach der Angabe „Absatz 6“ die Wörter „oder Absatz 12“ eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die Angabe „9“ wird durch die Angabe „8“ ersetzt.

g) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 9 bis 11.

7. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Einrichtungen, die Kraft Gesetzes bis zum 31. Dezember 2018 auf Basis der für die Jahre 2016 oder 2017 geltenden Bescheide abrechnen können, werden im Jahr 2018 eine Festsetzung für die Jahre 2019 und 2020 erhalten. Die Einrichtungsträger sind verpflichtet, die für die Prüfung dieser Sachverhalte erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde mitzuteilen. Umfang und Fristen der hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen legt das zuständige Ministerium im Wege der Allgemeinverfügung fest.“

201

Artikel 12

Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

In § 5 Absatz 5 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S.  766), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ministerium“ das Wort „unterschrieben“ eingefügt und werden die Wörter „als beglaubigte Abschrift“ und das Wort „informationstechnisch“ gestrichen.

201

Artikel 13

Änderung des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen

In § 12 Absatz 1 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) werden die Wörter „, erstmalig zum 31. Dezember 2018“ gestrichen.

2128

Artikel 14

Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)

Das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 21a Einzelförderung von Investitionen“

2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Ausnahmen von der psychiatrischen Pflichtversorgung bestimmt das zuständige Ministerium auf Antrag des Krankenhausträgers.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

5.  Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Meldearten und -wege bei außergewöhnlichen Ereignissen im Krankenhausbereich zu regeln."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „leistungsfähige“ ein Komma und die Wörter „qualitativ hochwertige“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Bei der Aufstellung des Krankenhausplans und seinen Einzelfestlegungen haben Krankenhäuser Vorrang, die eine zeitlich und inhaltlich umfassende Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sicherstellen. Zudem soll die - auch kommunale Gebietsgrenzen überschreitende - Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung und Sicherung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich zu einer bevorzugten Berücksichtigung führen. Dies gilt auch für die Kooperation der Krankenhäuser mit der niedergelassenen Ärzteschaft, mit den Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen.“

7. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Rahmenvorgaben enthalten die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität. Sie berücksichtigen insbesondere die Vorgaben nach § 12 Absatz 4 und sind Grundlage für die Festlegungen nach § 16. Zur Erbringung besonderer Leistungen wird das zuständige Ministerium ermächtigt, Mindestfallzahlen im Krankenhausplan auf der Grundlage der evidenzbasierten Medizin festzulegen. Eine Festlegung soll Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen vorsehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestfallzahl zu vermeiden.“

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten“ durch die Wörter „oder vergleichbare quantitativ oder qualitativ bestimmte Behandlungskapazitäten“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Verhandlungen sind spätestens sechs Monate nach ihrer Aufnahme abzuschließen.“

bb)       Folgender Satz wird angefügt:

„Ist dies nicht der Fall, geht die Verfahrensleitung unverzüglich und unmittelbar auf die zuständige Behörde über.“

c) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses (§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes) kann dabei hinsichtlich einzelner Schwerpunkte der Gebiete oder einzelner Leistungsbereiche eingeschränkt werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung (§ 8 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) geboten ist.“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

10. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

§ 21a

Einzelförderung von Investitionen

(1) Über die Pauschalförderung hinaus können Investitionsmaßnahmen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 einzeln gefördert werden, wenn und soweit das Investitionsprogramm entsprechende Förderschwerpunkte ausweist und das Vorhaben die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Eine Förderung der Maßnahme kann nur erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Förderungsfähig sind nur die entstehenden und nachzuweisenden Kosten der bewilligten Investition, die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt und für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im Krankenhaus notwendig sind.

(2) Die Einzelförderung im Sinne des Absatzes 1 wird auf Antrag bewilligt. Investitionen müssen in ein Investitionsprogramm des Landes aufgenommen sein. Die Förderung von Investitionen kann nur im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. § 19 Absatz 2 findet Anwendung. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor Bewilligung der Förderung bereits mit der Maßnahme begonnen worden ist. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Die Förderung erfolgt durch Festbetrag. Dieser kann auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden und soll Anreize setzen, die Investition sparsam zu verwirklichen. Unterschreiten die Kosten der Maßnahme den Förderbetrag, sind die Einsparungen zweckgebunden für förderungsfähige Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 zu verwenden. Kostenerhöhungen sind vom Krankenhaus zu tragen. Das Nähere ist in der Bewilligung festzulegen. Eine in das Einzelne gehende Prüfung erfolgt im Rahmen der Bewilligung und der Schlussabrechnung nur, soweit hierfür besondere Gründe vorliegen.

(4) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften das Nähere zu bestimmen.“

11. § 31 Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten

1. das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273),

2. die Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2017 (GV. NRW. S. 294) und

3. die Zuständigkeitsverordnung Prüfbehörde vom 23. Juni 2017 (GV. NRW. 651)

außer Kraft.

(2) Für Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gegeben worden sind, sind die §§ 110 und 111 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Düsseldorf, den 22. März 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  Pi n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

Der Minister der Justiz

Peter  B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Christina  S c h u l z e  F ö c k i n g

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2018 S. 172