Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 9 vom 13.4.2018 Seite 193 bis 202
36. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld |
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36. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
36.
Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
Vom 5. April 2018
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2017 die 36. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold „Gebietsentwicklungsplan (GEP) - Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld; Darstellung eines Interkommunalen „Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) der Städte Gütersloh und Harsewinkel sowie der Gemeinde Herzebrock-Clarholz im Kreis Gütersloh (Konversion Flugplatz Gütersloh/Teil 1), aufgestellt.
Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Detmold mit Bericht vom 14. Dezember 2017 – Aktenzeichen: 32-36. Änd._OBBI – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde), dem Kreis Gütersloh, den Städten Gütersloh und Harsewinkel sowie der Gemeinde Herzebrock-Clarholz zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Gegen die 36. Änderung des Regionalplans Detmold kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.
Düsseldorf, den 5. April 2018
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Christoph E p p i n g
GV. NRW. 2018 S. 201