Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 10 vom 26.4.2018 Seite 203 bis 210

Fünfter Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband Jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V.
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Fünfter Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband Jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V.

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Bei der Verkündung des Gesetzes zu dem Fünften Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V. vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 449) ist die Bekanntmachung des Fünften Änderungsvertrages unterblieben und wird hiermit nachgeholt:

Fünfter Änderungsvertrag
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen
Gemeinden von Nordrhein
Körperschaft des öffentlichen Rechts , dem
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des
öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen
Rechts – und dem Landesverband Jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V.

Artikel 1

Der Vertrag

zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen

und

dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts –

vom 1. Dezember 1992 (GV. NRW. S.  314), zuletzt geändert durch Änderungsvertrag vom 17. Juli 2013 (GV. NRW. S.  627),

wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der jüdischen Vertragspartner im Vertrag wird wie folgt geändert:

„dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband Jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V.“

2. Die Präambel wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 der Präambel wird der Satzteil „31. Oktober 2006 (GV. NRW. S.  617)“ durch den Satzteil „17. Juli 2013 (GV. NRW. S.  627)“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Mit In-Kraft-Treten dieses Änderungsvertrages tritt der liberale Landesverband Jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V. dem Vertrag als weiterer Vertragspartner bei.“

c) In Satz 4 werden nach dem Satzteil „Vorstandsmitglied Sharon Fehr“ das Wort „und“ gestrichen und nach dem Satzteil „Vorstandsmitglied Abraham Lehrer,“ die Wörter „und der Landesverband jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V., vertreten durch (…) und durch (…)“ eingefügt.

3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Erhaltung und Pflege des jüdischen Lebens in Nordrhein-Westfalen beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinschaft in Nordrhein-Westfalen für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für ihre Verwaltung ab dem Haushaltsjahr 2018 mit jährlich 17 Millionen Euro. In diesem Betrag sind die bisher nach dem Protokollvermerk zu Artikel 6 gezahlten Aufwendungen für zusätzliche Sicherheitsleistungen an jüdischen Einrichtungen im Zusammenhang mit Wachdiensten in Höhe von 3 Millionen Euro enthalten.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der in Absatz 1 genannte Betrag ist in seiner Höhe ab 2019 laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamtinnen und -beamten anzupassen.“

bb) In Satz 2 werden die Worte „eines Landesbeamten in“ durch das Wort „nach“ ersetzt.

4. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„Der liberale Landesverband Jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen erhält von dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrag, der um den Anteil für zusätzliche Sicherheitsleistungen gemindert wird (3 Millionen Euro), 1,5 Prozent als Landesleistung. Dieser Betrag wird vom Land einbehalten und an den liberalen Landesverband Jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gezahlt.“

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.

c) In Absatz 4 wird in Satz 1 das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Synagogen-Gemeinde“ die Wörter „und der liberale Landesverband Jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen“ eingefügt. Die Sätze 2 bis 4 entfallen.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„Soweit die jüdischen Vertragspartner dem Land bis zum 31. Dezember des Vorjahres keine einvernehmliche Mitteilung über die Verteilung des Betrages für Aufwendungen für zusätzliche Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit Wachdiensten (3 Millionen Euro) machen, gilt der bisherige zwischen den jüdischen Vertragspartnern abgestimmte interne Verteilschlüssel. Mögliche Anpassungen des Verteilschlüssels treffen die jüdischen Vertragspartner im Innenverhältnis einvernehmlich und teilen das Ergebnis dem Land mit. Die Auszahlung erfolgt an die jeweiligen jüdischen Vertragspartner.“

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„Die jüdischen Vertragspartner tragen gegenüber dem Land die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Die Leistungsempfänger haben die zweckentsprechende Mittelverwendung durch Prüfung der Jahresrechnung seitens eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Ausgenommen sind davon Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie über eine den staatlichen Standards im Wesentlichen vergleichbare unabhängige Rechnungsprüfung verfügen.“

5. Die Protokollerklärung zu Artikel 3 wird gestrichen.

6. In Artikel 5 wird das Wort „Kultusgemeinden“ durch das Wort „Gemeinden“ ersetzt.

7. a) Dem Artikel 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Das Land wird, beginnend ab 2018, für Neubaumaßnahmen nebst Umbau- und Renovierungsmaßnahmen für jüdische Einrichtungen nach Satz 1 Mittel in Höhe von 3 Millionen Euro bereitstellen, die jährlich um 200.000 Euro bis auf eine letztmalige Zahlung in 2028 in Höhe von 5 Millionen Euro ansteigen. Die Einzelheiten regeln die Vertragspartner untereinander im Benehmen mit dem für Bauen zuständigen Ministerium.“

b)Die Protokollerklärung zu Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

„Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Land über die Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 hinaus weiterhin die Sicherheitsmaßnahmen an jüdischen Einrichtungen im notwendigen Umfang mitfinanziert. Zusätzlich zur Erstausstattung ersetzt das Land den jüdischen Vertragspartnern aufgewandte Mittel für Ersatzbeschaffung und Wartung im Bereich Sicherheit bis zur Höhe der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel.“

8. In Artikel 9 wird das Wort „Kultusgemeinden“ durch das Wort „Gemeinden“ ersetzt.

9. Zu Artikel 11 wird eine Protokollerklärung eingefügt:

„Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Bedarfsentwicklung im Bereich der zusätzlichen Sicherheit für jüdische Einrichtungen im Zusammenhang mit Wachdiensten und auf die Entwicklung der Mitgliederzahl der Gemeinden des liberalen Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen zu richten.“

10. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Kultusgemeinden“ durch das Wort „Gemeinden“ ersetzt, dem Wort „Westfalen“ werden ein Bindestrich als Ergänzungszeichen sowie das Wort „Lippe“ angefügt, das nachfolgende Wort „und“ wird gestrichen und durch ein Komma ersetzt, und nach dem Wort „Köln“ werden die Wörter „und dem liberalen Landesverband Jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

b) In Satz 3 wird das Wort „vierfacher“ durch das Wort „fünffacher“ ersetzt.

Artikel 2

Der Änderungsvertrag wird vorbehaltlich der Bestätigung durch ein Landesgesetz geschlossen.

Er wird mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes wirksam.

Der Vertrag ist zu Urkundszwecken fünffach unterzeichnet worden.

Düsseldorf, den 21. März 2017

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Hannelore Kraft

Für den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein

– Körperschaft des öffentlichen Rechts –:

Oded Horowitz          R. Neugröschel

Für den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe

– Körperschaft des öffentlichen Rechts –:

Hannah Sperling         Zwi Rappoport

Für die Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts –

B. Levy                      Michael Rado

Für den Landesverband Jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V.:

Sonja Guentner          Khariakova

GV. NRW. 2018 S. 204