Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 11 vom 16.5.2018 Seite 211 bis 242

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen

Vom 18. April 2018

Auf Grund des § 123 Absatz 4 Satz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 199) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:

Artikel 1

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2012 (GV. NRW. S. 384) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Gerichtskasse“ durch das Wort „Stelle“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Gerichtskasse“ durch die Wörter „dieser Stelle“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Leitung der mit Vollstreckungsaufgaben betrauten Stelle ist hinsichtlich der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche auch für die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Erklärungen in Insolvenz- und Schuldenbereinigungsverfahren zuständig, soweit die Landeskasse beteiligt ist. Die Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob die Ansprüche dieser Stelle zur Einziehung überwiesen worden sind.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „(AV d. JM vom 1. August 2011 - 4300 - III. 21 -, JMBl. NRW S. 154)“ gestrichen.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Erlass

(1) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen

1. bis zu 15 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts,

2. bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und

3. über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus den Bereichen der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen

1. bis zu 15 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts,

2. bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen oder die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und

3. über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.

(3) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus den Bereichen der Arbeits- und der Finanzgerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen

1. bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts und

2. über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.

(4) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus dem Bereich des Justizvollzugs ist zuständig bei Beträgen

1. bis zu 30 000 Euro die Leitung der Justizvollzugsanstalt und

2. über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3
Beschwerden in Erlassangelegenheiten

(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen oder die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1 entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium. Gegen Entscheidungen des für Justiz zuständigen Ministeriums findet eine Beschwerde nicht statt.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Gebühr Nummer 14125 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Absatz 2 der Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.“ 

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

5. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige

 Ministerium“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. April 2018

Der Minister der Justiz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2018 S. 238