Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 11 vom 16.5.2018 Seite 211 bis 242
Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz) |
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zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz)
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Gesetz
zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und
zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz)
Vom 8. Mai 2018
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur
Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und
zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz)
2251
Artikel
1
Zustimmung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Dem in der Zeit vom 5. Dezember 2017 bis 18. Dezember 2017 unterzeichneten Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, der als Anlage diesem Gesetz beigefügt ist, wird zugestimmt.
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Artikel 2
Änderung des WDR-Gesetzes
Das WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 44a wird wie folgt gefasst:
„§ 44a (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Berichterstattung zum Prüfungsverfahren“.
c) Die Angaben zu den §§ 48 bis 53 werden wie folgt gefasst:
„§ 48 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
§ 49 Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR
§ 50 Unabhängigkeit
§ 51 Aufgaben und Befugnisse
§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)“.
2. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „1.1.2017“ durch die Angabe „1. Januar 2017“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Auswirkungen der ab dem 1. Januar 2017 erfolgten Reduzierung der im Hörfunk maximal zulässigen Werbezeit auch auf den privaten Rundfunk werden durch die Staatskanzlei evaluiert.“
c) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „1.1.2019“ durch die Angabe „1. Januar 2021“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkbeauftragte oder den Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz des WDR (WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragter) zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den WDR oder seine Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45a Absatz 3 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beauftragte für den Datenschutz des WDR“ durch das Wort „WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“, das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ sowie die Wörter „Beauftragten für den Datenschutz des WDR“ durch das Wort „WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 14 Satz 2 wird die Angabe „11, 12 und 13a“ durch die Wörter „11 und 12 Satz 1“ ersetzt.
b) Nach Absatz 17 Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Teilnahme an Sitzungen des ARD-Programmbeirats wird, unter Anrechnung von dort geleisteter Entschädigungen, ein Sitzungsgeld von jeweils 200 Euro pro Sitzungstag gezahlt.“
c) Absatz 20 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Durch Beschluss kann der Rundfunkrat die oder den Vorsitzenden des Rundfunkrats für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsperiode, ermächtigen, über die befristete Einstellung von Personen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zu entscheiden. Der Rundfunkrat ist über Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Rundfunkrats nach Satz 2 zu informieren.“
bb) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wörter „und der von der oder dem Vorsitzenden nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen“ eingefügt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 wird das Wort „Rundfunktechnik“ durch das Wort „Verbreitung“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Entscheidungen des WDR oder von Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45 Absatz 1 über die Übernahme von Verpflichtungen betreffend die Herstellung oder den Erwerb von Programmbeiträgen oder Programmteilen, die aus mehreren Beiträgen bestehen, wenn der Wert der Verpflichtung für den WDR oder ein Beteiligungsunternehmen, auf das er beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 HGB ausüben kann, insgesamt zwei Millionen Euro überschreitet. Der WDR hat in den Gesellschaftsverträgen eine entsprechende Beteiligung des Rundfunkrats sicherzustellen,“.
6. Nach § 19 wird die Überschrift von § 2 wie folgt gefasst:
„§ 20
Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung“.
7. In § 21 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.
8. In § 37 Absatz 6 wird das Wort „gesetzlichen“ gestrichen und das Wort „Rundfunkrats“ durch das Wort „Verwaltungsrats“ ersetzt.
9. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 319 Abs. 1 HGB“ gestrichen.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
10. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter „des Rundfunkrats“ werden gestrichen.
11. § 44a wird aufgehoben.
12. § 45b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mehrheitsbeteiligungen“ die Wörter „im Sinne von § 45a Absatz 3“ eingefügt und die Wörter „nach § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB“ werden gestrichen.
bb) Satz 8 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Marktrelevanz nach § 44b Absatz 1 Satz 5 ist der WDR auf Anforderung des Landesrechnungshofs verpflichtet, für ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 8 entsprechendes Verfahren Sorge zu tragen. Werden Verstöße gegen die Bestimmungen zur Marktkonformität bei Prüfungen des WDR oder von Beteiligungsunternehmen festgestellt, findet auf die Mitteilung des Ergebnisses § 46 Anwendung.“
13. Nach § 45b wird folgender § 46 eingefügt:
„§ 46
Berichterstattung zum
Prüfungsverfahren
Der Landesrechnungshof oder der sonst gemäß § 45a Absatz 4, § 45b zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung des WDR einschließlich dessen Beteiligungsunternehmen der Intendantin oder dem Intendanten des WDR, dem Verwaltungsrat des WDR, der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) mit. Der Landesrechnungshof oder der sonst zuständige Rechnungshof gibt der Intendantin oder dem Intendanten des WDR und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der Landesrechnungshof oder der sonst zuständige Rechnungshof dem Landtag, der Landesregierung, dem Rundfunkrat des WDR sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat er darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.“
14. Die §§ 48 bis 51 werden wie folgt gefasst:
„§ 48
Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den WDR bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.
§ 49
Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR
(1) Der WDR ernennt eine Person zur oder zum WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten, die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des WDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, regelt die Satzung.
(4) Die Intendantin oder der Intendant benennt für den WDR eine weitere Person zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679.
§ 50
Unabhängigkeit
(1) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienststelle der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsrats oder des Rundfunkrats eingerichtet. Der oder dem WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des WDR auszuweisen und der oder dem WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.
§ 51
Aufgaben und Befugnisse
(1) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des WDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45a Absatz 3. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem WDR keine Geldbußen verhängen.
(2) Stellt die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) Mit der Beanstandung kann die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.
(4) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.
(5) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des WDR einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des WDR ausreichend ist.
(6) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihm oder ihr während der Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.“
15. § 53 wird aufgehoben.
16. § 55a wird wie folgt gefasst:
„§ 55a
Anwendung des
Informationsfreiheitsgesetzes
Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen findet auf den WDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen oder Ergebnisse der Prüfung des Landesrechnungshofs oder des sonst zuständigen Rechnungshofs nach § 46 betroffen sind.“
17. § 57a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von § 13a, § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7, 9 bis 13, Satz 3 und 5, § 20 Absätze 1 bis 10, § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 12, § 37 Absatz 6, § 38, § 41 Absatz 7 sowie § 44 Absätze 1 und 2 gelten bis zum Ablauf der am 14. Dezember 2012 begonnenen Amtsperiode der Mitglieder des Verwaltungsrats § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7, 9 bis 14, Satz 3 und 4, § 20 Absätze 1 bis 5, § 21, § 37 Absatz 6, § 38, § 41 Absätze 6 und 7 sowie § 44 Absätze 1 und 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist. Auch in dem Zeitraum gemäß Satz 1 obliegt dem Rundfunkrat die Aufgabe, über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR zu beschließen.“
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Artikel 3
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke“.
b) Die Angaben zu den §§ 48 bis 51 werden wie folgt gefasst:
„§ 48 Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter
§ 49 Datenschutzaufsicht über den privaten Rundfunk und über die LfM
§ 50 Überwachung des Datenschutzes bei der LfM, Jahresbericht über die gesamte Aufsichtstätigkeit
§ 51 Unabhängigkeit“.
c) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 51a Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien“.
2. In § 42 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beauftragten der LfM für den Datenschutz“ durch die Wörter „Datenschutzbeauftragten der LfM“ ersetzt.
3. Die §§ 46 bis 49 werden wie folgt gefasst:
„§ 46
Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.
§ 47
Geheimhaltung
Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn die Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. Satz 2 gilt nicht im Anwendungsbereich des Datengeheimnisses nach § 9c Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 und nach § 57 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.
§ 48
Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter
Jeder private Rundfunkveranstalter oder dessen Hilfs- und Beteiligungsunternehmen, der im Rahmen seiner Betätigung personenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zur oder zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu bestellen und der LfM deren Namen mitzuteilen.
§ 49
Datenschutzaufsicht über den privaten Rundfunk und über die LfM
(1) Die Medienkommission ernennt eine Person zur oder zum Datenschutzbeauftragten der LfM für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und tritt damit an die Stelle der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen (LDI). Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der LfM und ihrer Hilfs- und Beteiligungsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM überwacht bei der LfM und bei den privaten Rundfunkveranstaltern und deren Beteiligungsunternehmen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei ihrer gesamten Tätigkeit. Sie oder er unterstützt die betrieblichen Datenschutzbeauftragten der LfM, der privaten Rundfunkveranstalter sowie deren Hilfs- und Beteiligungsunternehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie oder er kann gegenüber der LfM keine Geldbußen verhängen.
(3) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der LfM zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die LfM oder durch einen privaten Rundfunkveranstalter oder seine Beteiligungsunternehmen in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(4) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht durch Beschluss der Medienkommission. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist vor der Entscheidung zu hören.
(5) Die Direktorin oder der Direktor benennt für die LfM eine weitere Person zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679.
(6) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit den allgemeinen Datenschutzbehörden zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Unterrichtung erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde. Der Informantenschutz ist bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zu wahren.
(7) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist befugt, den Justizbehörden Verstöße gegen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis zu bringen und die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben.
(8) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während der Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.“
4. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Überwachung des Datenschutzes bei der LfM, Jahresbericht
über die gesamte Aufsichtstätigkeit“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM beanstandet gegenüber der Direktorin oder dem Direktor bevorstehende und feststehende Verstöße der LfM gegen die Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM erstattet auch der Medienkommission jährlich einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über die gesamte Aufsichtstätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot der LfM ausreichend ist.“
5. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Unabhängigkeit
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht der Medienkommission untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der LfM auszuweisen und der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch die Medienkommission unterliegt die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.“
6. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a
Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien
(1) § 57 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 5, Absatz 2 Satz 1 bis Satz 4 und Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten personenbezogene Daten für journalistische Zwecke verarbeiten.
(2) Im Fall des Absatzes 1 überwacht die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz. § 49 Absatz 2 Satz 2, 3 und Absatz 3 geltend entsprechend.“
7. § 88 Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfolgt durch die LfM.“
8. In § 125 Absatz 1 werden die Angabe „35, 38 Abs. 1 und § 46“ durch die Wörter „35 und § 38 Absatz 1“ sowie die Wörter „Teleshopping, Gewinnspielen und Datenschutz“ durch die Wörter „Teleshopping und Gewinnspielen“ ersetzt.
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Artikel 4
Änderung des Landespressegesetzes NRW
Das Landespressegesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
„§ 12
Datenschutz
Soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI.L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L314 vom 22.11.2016, S.72) außer den Kapiteln I, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird.
2. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.
3. In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „184 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „184a bis 184d“ ersetzt.
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Artikel 5
Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes
Das Telemedienzuständigkeitsgesetz vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „RStV“ durch die Wörter „des Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 59 Absatz 1 RStV“ wird durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages, § 51 Absatz 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln, § 51a und § 49 Absatz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unberührt.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist
1. in den Fällen des § 16 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes die LfM oder
2. in den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 des Telemediengesetzes die oder der LDI, soweit nicht der Zuständigkeitsbereich der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM begründet ist.“
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Artikel 6
Änderung des 5. Rundfunkänderungsgesetzes
Das 5. Rundfunkänderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1992 (GV. NRW. S. 346), das durch § 3 der Verordnung vom 22. Juni 1993 (GV. NRW. S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Zuständige Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), der zuletzt durch Artikel 1 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.
§ 2
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren zuständige Behörde zu bestimmen und den an sie abzuführenden Kostenbeitrag festzusetzen.“
b) § 3 wird aufgehoben.
2. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 5
Übertragungskapazitäten
§ 1
Folgende Übertragungskapazitäten werden der Landesanstalt für Medien zugeordnet:
Sender-standort |
Frequenz (MHz) |
max. Strahlungs- leistung in Watt |
max. effektive Antennenhöhe in m |
Richtdiagramm (ND = Rundstrahlung) (D = keine Rundstrahlung) |
Bergheim |
91,4 |
100 |
76 |
D |
Bocholt |
88,4 |
1000 |
69 |
D |
Düren |
92,7 |
500 |
327 |
D |
Gevelsberg |
105,7 |
100 |
184 |
ND |
Köln Colonius |
105,8 |
2000 |
241 |
D |
Sendenhorst |
92,6 |
1000 |
134 |
D |
Soest |
100,9 |
1000 |
212 |
ND |
Waldbröl |
105,7 |
1000 |
218 |
D |
§ 2
Folgende Übertragungskapazitäten werden zur programmlichen Nutzung für Hörfunk dem Westdeutschen Rundfunk Köln zugeordnet:
Sender-standort |
Frequenz (MHz) |
max. Strahlungs- leistung in Watt |
max. effektive Antennenhöhe in m |
Richtdiagramm (ND = Rundstrahlung) (D = keine Rundstrahlung) |
Teutoburger Wald |
105,5 |
100 000 |
529 |
ND |
Aachen |
106,4 |
20 000 |
325 |
D |
3. Artikel 6 wird aufgehoben.
4. Artikel 7 wird Artikel 6 und wie folgt gefasst:
„Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 25. Mai 2018 in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Mai 2018
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L. S.)
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim S t a m p
Der Minister der Finanzen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
GV. NRW. 2018 S. 214