Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 11 vom 16.5.2018 Seite 211 bis 242

Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz)
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Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz)

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Gesetz
zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und
zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz)

Vom 8. Mai 2018

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und
zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz)

2251

Artikel 1
Zustimmung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem in der Zeit vom 5. Dezember 2017 bis 18. Dezember 2017 unterzeichneten Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, der als Anlage diesem Gesetz beigefügt ist, wird zugestimmt.

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Artikel 2
Änderung des WDR-Gesetzes

Das WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S.  265), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 44a wird wie folgt gefasst:

„§ 44a (weggefallen)“.

b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

„§ 46   Berichterstattung zum Prüfungsverfahren“.

c) Die Angaben zu den §§ 48 bis 53 werden wie folgt gefasst:

„§ 48   Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

§ 49     Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR

§ 50     Unabhängigkeit         

§ 51     Aufgaben und Befugnisse

§ 52     (weggefallen)

§ 53     (weggefallen)“.

2. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe „1.1.2017“ durch die Angabe „1. Januar 2017“ ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Auswirkungen der ab dem 1. Januar 2017 erfolgten Reduzierung der im Hörfunk maximal zulässigen Werbezeit auch auf den privaten Rundfunk werden durch die Staatskanzlei evaluiert.“

c) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „1.1.2019“ durch die Angabe „1. Januar 2021“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkbeauftragte oder den Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz des WDR (WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragter) zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den WDR oder seine Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45a Absatz 3 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beauftragte für den Datenschutz des WDR“ durch das Wort „WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“, das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ sowie die Wörter „Beauftragten für den Datenschutz des WDR“ durch das Wort „WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten“ ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 14 Satz 2 wird die Angabe „11, 12 und 13a“ durch die Wörter „11 und 12 Satz 1“ ersetzt.

b) Nach Absatz 17 Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Teilnahme an Sitzungen des ARD-Programmbeirats wird, unter Anrechnung von dort geleisteter Entschädigungen, ein Sitzungsgeld von jeweils 200 Euro pro Sitzungstag gezahlt.“

c) Absatz 20 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Durch Beschluss kann der Rundfunkrat die oder den Vorsitzenden des Rundfunkrats für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsperiode, ermächtigen, über die befristete Einstellung von Personen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zu entscheiden. Der Rundfunkrat ist über Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Rundfunkrats nach Satz 2 zu informieren.“

bb) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wörter „und der von der oder dem Vorsitzenden nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen“ eingefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 wird das Wort „Rundfunktechnik“ durch das Wort „Verbreitung“ ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Entscheidungen des WDR oder von Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45 Absatz 1 über die Übernahme von Verpflichtungen betreffend die Herstellung oder den Erwerb von Programmbeiträgen oder Programmteilen, die aus mehreren Beiträgen bestehen, wenn der Wert der Verpflichtung für den WDR oder ein Beteiligungsunternehmen, auf das er beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 HGB ausüben kann, insgesamt zwei Millionen Euro überschreitet. Der WDR hat in den Gesellschaftsverträgen eine entsprechende Beteiligung des Rundfunkrats sicherzustellen,“.

6. Nach § 19 wird die Überschrift von § 2 wie folgt gefasst:

„§ 20

Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung“.

7. In § 21 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.

8. In § 37 Absatz 6 wird das Wort „gesetzlichen“ gestrichen und das Wort „Rundfunkrats“ durch das Wort „Verwaltungsrats“ ersetzt.

9. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 319 Abs. 1 HGB“ gestrichen.

b) Absatz 6 wird aufgehoben.

10. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter „des Rundfunkrats“ werden gestrichen.

11. § 44a wird aufgehoben.

12. § 45b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mehrheitsbeteiligungen“ die Wörter „im Sinne von § 45a Absatz 3“ eingefügt und die Wörter „nach § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB“ werden gestrichen.

bb) Satz 8 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Marktrelevanz nach § 44b Absatz 1 Satz 5 ist der WDR auf Anforderung des Landesrechnungshofs verpflichtet, für ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 8 entsprechendes Verfahren Sorge zu tragen. Werden Verstöße gegen die Bestimmungen zur Marktkonformität bei Prüfungen des WDR oder von Beteiligungsunterneh­men festgestellt, findet auf die Mitteilung des Ergebnisses § 46 Anwen­dung.“

13. Nach § 45b wird folgender § 46 eingefügt:

§ 46
Berichterstattung zum
Prüfungsverfahren

Der Landesrechnungshof oder der sonst gemäß § 45a Absatz 4, § 45b zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung des WDR einschließlich dessen Beteiligungsunternehmen der Intendantin oder dem Intendanten des WDR, dem Verwaltungsrat des WDR, der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) mit. Der Landesrechnungshof oder der sonst zuständige Rechnungshof gibt der Intendantin oder dem Intendanten des WDR und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der Landesrechnungshof oder der sonst zuständige Rechnungshof dem Landtag, der Landesregierung, dem Rundfunkrat des WDR sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat er darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Be­triebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.“

14. Die §§ 48 bis 51 werden wie folgt gefasst:

„§ 48
Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den WDR bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

§ 49
Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR

(1) Der WDR ernennt eine Person zur oder zum WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten, die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des WDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, regelt die Satzung.

(4) Die Intendantin oder der Intendant benennt für den WDR eine weitere Person zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679.

§ 50
Unabhängigkeit

(1) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienststelle der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsrats oder des Rundfunkrats eingerichtet. Der oder dem WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des WDR auszuweisen und der oder dem WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als die Unab­hängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.

§ 51
Aufgaben und Befugnisse

(1) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des WDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45a Absatz 3. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem WDR keine Geldbußen verhängen.

(2) Stellt die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(3) Mit der Beanstandung kann die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Vor­schläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(4) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(5) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des WDR einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des WDR ausreichend ist.

(6) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihm oder ihr während der Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.“

15. § 53 wird aufgehoben.

16. § 55a wird wie folgt gefasst:

„§ 55a
Anwendung des
Informationsfreiheitsgesetzes

Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen findet auf den WDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen oder Ergebnisse der Prüfung des Landesrechnungshofs oder des sonst zuständigen Rech­nungshofs nach § 46 betroffen sind.“

17. § 57a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von § 13a, § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7, 9 bis 13, Satz 3 und 5, § 20 Absätze 1 bis 10, § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 12, § 37 Absatz 6, § 38, § 41 Absatz 7 sowie § 44 Absätze 1 und 2 gelten bis zum Ablauf der am 14. Dezember 2012 begonnenen Amtsperiode der Mitglieder des Verwaltungsrats § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7, 9 bis 14, Satz 3 und 4, § 20 Absätze 1 bis 5, § 21, § 37 Absatz 6, § 38, § 41 Absätze 6 und 7 sowie § 44 Absätze 1 und 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist. Auch in dem Zeitraum gemäß Satz 1 obliegt dem Rundfunkrat die Aufgabe, über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR zu beschließen.“

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Artikel 3

Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.  934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

„§ 46 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke“.

b) Die Angaben zu den §§ 48 bis 51 werden wie folgt gefasst:

„§ 48 Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter

§ 49 Datenschutzaufsicht über den privaten Rundfunk und über die LfM

§ 50 Überwachung des Datenschutzes bei der LfM, Jahresbericht über die ge­samte Aufsichtstätigkeit

§ 51 Unabhängigkeit“.

c) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 51a Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien“.

2. In § 42 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beauftragten der LfM für den Datenschutz“ durch die Wörter „Datenschutzbeauftragten der LfM“ ersetzt.

3. Die §§ 46 bis 49 werden wie folgt gefasst:

„§ 46
Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

§ 47
Geheimhaltung

Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn die Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. Satz 2 gilt nicht im Anwendungsbereich des Datengeheimnisses nach § 9c Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 und nach § 57 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 48
Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter

Jeder private Rundfunkveranstalter oder dessen Hilfs- und Beteiligungsun­ternehmen, der im Rahmen seiner Betätigung personenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zur oder zum betrieblichen Datenschutzbeauf­tragten im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natür­lichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten­schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu bestellen und der LfM deren Namen mitzuteilen.

§ 49
Datenschutzaufsicht über den privaten Rundfunk und über die LfM

(1) Die Medienkommission ernennt eine Person zur oder zum Datenschutzbeauftragten der LfM für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wie­derernennung ist zulässig. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und tritt damit an die Stelle der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen (LDI). Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachge­wiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfah­rung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbe­zogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der LfM und ihrer Hilfs- und Beteiligungsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Auf­gaben müssen mit dem Amt der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM überwacht bei der LfM und bei den privaten Rundfunkveranstaltern und deren Beteiligungsunternehmen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Ge­setzes, des Rundfunkstaatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei ihrer gesamten Tätigkeit. Sie oder er unterstützt die betrieblichen Datenschutzbeauftragten der LfM, der pri­vaten Rundfunkveranstalter sowie deren Hilfs- und Beteiligungsunternehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie oder er hat die Aufgaben und die Be­fugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Ver­ordnung (EU) 2016/679. Sie oder er kann gegenüber der LfM keine Geld­bußen verhängen.

(3) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an die Datenschutzbeauf­tragte oder den Datenschutzbeauftragten der LfM zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die LfM oder durch einen privaten Rundfunkveranstalter oder seine Beteiligungsunternehmen in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

(4) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelun­gen bleiben unberührt. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfeh­lung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht durch Beschluss der Medien­kommission. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist vor der Ent­scheidung zu hören.

(5) Die Direktorin oder der Direktor benennt für die LfM eine weitere Person zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679.

(6) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM arbeitet zur Gewährleis­tung des Datenschutzes mit den allgemeinen Datenschutzbehörden zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zu­ständigkeiten wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutz­vorschriften nach und unterrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ih­rer Prüfung. Die Unterrichtung erfolgt über die zuständige oberste Landes­behörde. Der Informantenschutz ist bei der Zusammenarbeit der Aufsichts­behörden zu wahren.

(7) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist befugt, den Justizbe­hörden Verstöße gegen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis zu bringen und die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben.

(8) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während der Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.“

4. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 50
Überwachung des Datenschutzes bei der LfM, Jahresbericht
über die gesamte Aufsichtstätigkeit
“.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM beanstandet gegenüber der Direktorin oder dem Direktor bevorstehende und feststehende Verstöße der LfM gegen die Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM erstattet auch der Medienkommission jährlich einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über die gesamte Aufsichtstätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot der LfM aus­reichend ist.“

5. § 51 wird wie folgt gefasst:

„§ 51
Unabhängigkeit

(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht der Medienkommission untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beein­trächtigt wird.

(2) Der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die er­forderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der LfM auszuweisen und der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch die Medienkommission unterliegt die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM nur insoweit, als die Unab­hängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.“

6. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

„§ 51a
Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien

(1) § 57 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 5, Absatz 2 Satz 1 bis Satz 4 und Ab­satz  3 des Rundfunkstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Ange­boten personenbezogene Daten für journalistische Zwecke verarbeiten.

(2) Im Fall des Absatzes 1 überwacht die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM die Einhal­tung der Datenschutzvorschriften dieses Ge­setzes, des Rundfunkstaats­vertrag­s, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz. § 49 Absatz 2 Satz 2, 3 und Absatz 3 geltend entsprechend.“

7. § 88 Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfolgt durch die LfM.“

8.  In § 125 Absatz 1 werden die Angabe „35, 38 Abs. 1 und § 46“ durch die Wörter „35 und § 38 Absatz 1“ sowie die Wörter „Teleshopping, Gewinnspielen und Da­tenschutz“ durch die Wörter „Teleshopping und Gewinnspielen“ ersetzt.

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Artikel 4

Änderung des Landespressegesetzes NRW

Das Landespressegesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

„§ 12
Datenschutz

Soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten  (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI.L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L314 vom 22.11.2016, S.72) außer den Kapiteln I, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird.

2. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

3. In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „184 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „184a bis 184d“ ersetzt.

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Artikel 5

Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes

Das Telemedienzuständigkeitsgesetz vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „RStV“ durch die Wörter „des Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „§ 59 Absatz 1 RStV“ wird durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages, § 51 Absatz 1 des Ge­setzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln, § 51a und § 49 Absatz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unbe­rührt.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Feb­ruar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist

1. in den Fällen des § 16 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes die LfM oder

2. in den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 des Telemediengesetzes die oder der LDI, soweit nicht der Zuständigkeitsbereich der oder des Datenschutzbeauf­tragten der LfM begründet ist.“

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Artikel 6

Änderung des 5. Rundfunkänderungsgesetzes

Das 5. Rundfunkänderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1992 (GV. NRW. S. 346), das durch § 3 der Verordnung vom 22. Juni 1993 (GV. NRW. S.  318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

§ 1

Zuständige Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), der zuletzt durch Artikel 1 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.

§ 2

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren zuständige Behörde zu bestimmen und den an sie abzuführenden Kostenbeitrag festzusetzen.“

b) § 3 wird aufgehoben.

2. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

Artikel 5

Übertragungskapazitäten

§ 1

Folgende Übertragungskapazitäten werden der Landesanstalt für Medien zugeordnet:

Sender-standort

Frequenz (MHz)

max. Strahlungs-

leistung in Watt

max. effektive

Antennenhöhe in m

Richtdiagramm

(ND = Rundstrahlung)

(D = keine Rundstrahlung)

Bergheim

91,4

100

76

D

Bocholt

88,4

1000

69

D

Düren

92,7

500

327

D

Gevelsberg

105,7

100

184

ND

Köln Colonius

105,8

2000

241

D

Sendenhorst

92,6

1000

134

D

Soest

100,9

1000

212

ND

Waldbröl

105,7

1000

218

D

§ 2

Folgende Übertragungskapazitäten werden zur programmlichen Nutzung für Hörfunk dem Westdeutschen Rundfunk Köln zugeordnet:

Sender-standort

Frequenz (MHz)

max. Strahlungs-

leistung in Watt

max. effektive

Antennenhöhe in m

Richtdiagramm

(ND = Rundstrahlung)

(D = keine Rundstrahlung)

Teutoburger Wald

105,5

100 000

529

ND

Aachen

106,4

20 000

325

D

3. Artikel 6 wird aufgehoben.

4. Artikel 7 wird Artikel 6 und wie folgt gefasst:

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Artikel 7
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 25. Mai 2018 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Mai 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2018 S. 214