Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 21.6.2018 Seite 277 bis 294

Verordnung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane des Landes Nordrhein-Westfalen (Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen – Kormoran VO-NRW)
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Verordnung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane des Landes Nordrhein-Westfalen (Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen – Kormoran VO-NRW)

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Verordnung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt
und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden
durch Kormorane des Landes Nordrhein-Westfalen
(Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen – Kormoran VO-NRW)

Vom 12. Juni 2018

Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient dem Schutz der natürlich vorkommenden Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane (Phalacrocorax carbo). Zu diesem Zweck dürfen die dazu berechtigten Personen Kormorane in bestimmten Bereichen durch Abschuss töten und die Entstehung neuer Brutkolonien verhindern. Durch diese Maßnahmen sollen Kormorane bei drohenden Schäden aus diesen Bereichen vergrämt werden.

§ 2
Allgemeine Zulassung von Ausnahmen

(1) Zum Schutz der natürlich vorkommenden Fischfauna und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 allgemein zugelassen, Kormorane abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, durch Abschuss zu töten.

(2) Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen. Die Vermarktungsverbote nach § 44 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Regelungen des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, bleiben unberührt.

§ 3
Örtliche Beschränkungen

(1) Die Zulassung nach § 2 Absatz 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer nach § 1 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, oder einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird, befinden.

(2) Von der Zulassung nach § 2 Absatz 1 ausgenommen sind Kormorane

1. in einem befriedeten Bezirk nach § 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, mit Ausnahme von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden,

2. in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem Natura 2000-Gebiet und

3. an oder auf einem Privatgewässer nach § 1 Absatz 4 des Landesfischereigesetzes sowie einem nach § 2 des Landesfischereigesetzes Privatgewässer gleichgestellten Gewässer, sofern die nutzungsberechtigten Personen ihr Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt haben.

§ 4
Zeitliche Beschränkungen

(1) Die Zulassung nach § 2 Absatz 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 16. August bis 1. März in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang.

(2) Im Zeitraum vom 2. März bis 15. August dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang nur im Jugendkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane getötet werden.

§ 5
Personenbezogene Voraussetzungen

(1) Zum Abschuss nach § 2 Absatz 1 ist berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und

1. in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder

2. von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.

(2) Der Abschuss nach § 2 Absatz 1 ist der befugten Jagdausübung im Sinn des § 13 Absatz 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, gleichgestellt.

§ 6
Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung

Die Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, sind, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt, wenn sich Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden.

§ 7
Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien

Die nach § 5 Absatz 1 berechtigten Personen dürfen im Zeitraum vom 16. August bis 1. März abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes durch nicht-letale Maßnahmen (beispielsweise durch Lärm und Licht, Entfernen von Ästen) mit Zustimmung des Grundstückseigentümers die Entstehung neuer Brutkolonien des Kormorans vor Beginn der Eiablage verhindern. Die örtlichen Beschränkungen des § 3 Absatz 2 gelten entsprechend. Maßnahmen nach Satz 1 haben die berechtigten Personen mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 8
Ausnahmen und Befreiungen

Die Befugnis der unteren Naturschutzbehörde,

1. im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen und

2. Befreiungen nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erteilen,

bleiben unberührt.

§ 9
Berichtspflichten

(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April jeden Jahres auf dem Formblatt „Jährliche Streckenmeldung“ die Zahl der im Vorjahr getöteten Kormorane mitzuteilen.

(2) Die Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen im Sinn von § 6 Absatz 1 haben der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April jeden Jahres die Gesamtzahl der im Vorjahr in ihren Anlagen getöteten Kormorane schriftlich mitzuteilen. Hierzu ist das Muster der Anlage zu verwenden.

(3) Bei beringten Kormoranen haben die Berichtspflichtigen nach Absatz 1 und 2 außerdem das Datum des Abschusses und die Aufschrift des Ringes mitzuteilen.

§ 10
Beobachtung der Bestandsentwicklung

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Landesamt) stellt jährlich auf Grundlage der Einschätzung der Vogelschutzwarte den Erhaltungszustand der Kormoranpopulation in Nordrhein-Westfalen fest. Alle drei Jahre wird die Bestandsentwicklung der in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Fischarten durch Auswertung der Fischinfo-Datenbank des Landesamtes beobachtet. Zusätzlich wird durch ein fischereiliches Monitoring an ausgewählten Flussabschnitten die Auswirkung der Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen auf die Bestandsentwicklung der heimischen Fischarten beobachtet.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Juni 2025 zu berichten.

Düsseldorf, den 12. Juni 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n - E s s e r

GV. NRW. 2018 S. 292