Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 15 vom 29.6.2018 Seite 295 bis 298
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen
203011
Verordnung
zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes
in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 20. Juni 2018
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. 642) verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 940) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes sowie die Laufbahnbefähigung des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAHVollz)“
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „, die Leiterin oder der Leiter des allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienstes“ durch die Wörter „oder ihre oder seine Vertretung, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit mehrjähriger Berufserfahrung im allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienst“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Als geeignet für die Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes kann auch angesehen werden, wer ein Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, das nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt wurde, erfolgreich durchlaufen hat.“
4. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Innere“ durch die Wörter „Ausländer- und Asylangelegenheiten“ ersetzt.
5. § 7 Absatz 4 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die besonderen theoretischen Ausbildungsinhalte nach den Sätzen 2 bis 5 werden im Umfang von mindestens 100 Unterrichtseinheiten gemäß eines von der Einstellungsbehörde zu erstellenden Ausbildungsplanes im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Abschiebungshafteinrichtung durch Lehrkräfte vermittelt, die von der Einstellungsbehörde für diesen Zweck bestimmt werden.“
6. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Praktische Ausbildung III: fünfeinhalb Monate, davon ein Monat Hospitation in der Psychiatrie, ein Monat Hospitation bei einer Zentralen Ausländerbehörde oder einer Bundesamtsaußenstelle für Migration und Flüchtlinge, ein Monat im Jugendvollzug oder Jugendarrestvollzug, ein Monat im offenen Justizvollzug und eineinhalb Monate im Abschiebungshaftvollzug einer Unterbringungseinrichtung,“ durch die Wörter „Praktische Ausbildung III: fünfeinhalb Monate, davon eine Woche Hospitation in der Psychiatrie, eine Woche Hospitation bei einer Zentralen Ausländerbehörde, ein Monat im Jugendvollzug oder Jugendarrestvollzug, ein Monat im offenen Justizvollzug und drei Monate im Abschiebungshaftvollzug einer Unterbringungseinrichtung,“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abweichungen“ die Wörter „hinsichtlich der Länge der Ausbildungsabschnitte“ eingefügt und das Wort „Innere“ wird durch die Wörter „Ausländer- und Asylangelegenheiten“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Über Verschiebungen einzelner Ausbildungsstationen von einem praktischen Ausbildungsabschnitt in einen anderen entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen des Justizvollzuges und den anderen an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen.“
7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die praktische Ausbildung und deren Inhalte sowie die Unterrichtseinheiten nach § 7 Absatz 4 Satz 6 im Abschiebungshaftvollzug ist die Einstellungsbehörde verantwortlich. Für die schulische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen verantwortlich.“
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt:
1. Fachgebiet 1 - Recht und Rechtsgrundlagen:
a) Grundzüge des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts,
b) Grundzüge des Beamtenrechts,
c) Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts,
d) Vollzugsrecht,
2. Fachgebiet 2 - Vollzugsaufgaben:
a) Vollzugspraxis,
b) Vollzugsverwaltungskunde,
c) Dokumentation und Berichtswesen (einschließlich der Grundzüge vollzugsspezifischer IT-Verfahren),
3. Fachgebiet 3 - Delinquenzentwicklung, Behandlung sowie Erziehung und Förderung:
a) Kriminologie und Vollzugspsychologie,
b) Pädagogik,
c) Sozialsysteme und soziale Arbeit,
4. Fachgebiet 4 - Kommunikation und Konfliktmanagement:
a) Grundlagen der Kommunikation (Ausbildungsabschnitt I),
b) Gewaltprävention und Deeskalation (Ausbildungsabschnitte II und III),
c) Sicherungstechniken und Waffenkunde,
5. Fachgebiet 5 - Gesundheitsförderung:
a) Sport,
b) Gesundheitslehre und Erste Hilfe.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Unterricht umfasst regelmäßig 30 Schulstunden in der Woche. Zusätzlich zum Unterricht können Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, vermitteltes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.“
c) In Absatz 5 werden Satz 4 und 5 aufgehoben.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sämtliche Arbeiten werden durch die zuständige Lehrkraft bewertet.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden das Wort „schulische“ durch das Wort „praktische“, die Wörter „sowie ein weiteres Mitglied eine Beamtin oder Beamter“ durch die Wörter „sowie als weiteres Mitglied eine Beamtin oder ein Beamter“ und der Punkt am Ende durch die Wörter „oder des Justizvollzugsdienstes.“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das Innere“ durch die Wörter „Ausländer- und Asylangelegenheiten“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „das Innere“ durch die Wörter „Ausländer- und Asylangelegenheiten“ ersetzt.
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 17 Absatz 1 auf Vorschlag der Justizvollzugsschule gestellt.“
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „, entsprechend wird für schriftliche Prüfungen, die auf den Abschiebungshaftvollzug entfallen, verfahren“ gestrichen.
12. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Arbeit wird regelmäßig von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus dem Justizvollzug unabhängig voneinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge begutachtet und bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit der Justizvollzugsschule bestimmen, dass in Abweichung zu Satz 1 neben einem Prüfungsausschussmitglied aus dem Justizvollzug eines der Prüfungsausschussmitglieder aus der Einstellungsbehörde die Arbeiten begutachtet und bewertet.“
13. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Davon entfallen mindestens 20 Minuten auf Fragestellungen aus dem Gebiet des Abschiebungshaftvollzuges und auf die Inhalte der Unterrichtseinheiten gemäß § 7 Absatz 4 Satz 6.“
14. Nach § 28 wird folgender § 29 eingefügt:
„§ 29
Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug
Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen besitzt, wer die Laufbahnbefähigung für den Werkdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat. Die Beamtinnen und Beamten, die nach Satz 1 in die Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt oder versetzt werden und noch über keine Kenntnisse oder Fertigkeiten in Bezug auf die besonderen Anforderungen des Abschiebungshaftvollzuges verfügen, sind nach ihrer Einstellung oder Versetzung angemessen fortzubilden, dies insbesondere hinsichtlich der Unterrichtsinhalte gemäß § 7 Absatz 4 Satz 6. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an diesen Fortbildungen teilzunehmen.“
15. Der bisherige § 29 wird § 30 und in Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Düsseldorf, den 20. Juni 2018
Der Minister für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Joachim S t a m p
GV. NRW. 2018 S. 296