Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 16 vom 9.7.2018 Seite 299 bis 358

36. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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36. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

36. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 19. Juni 2018

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 1.1.1 werden nach dem Wort „Arbeitsschutzverwaltung“ die Wörter „oder Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften“ eingefügt.

2. Tarifstelle 2.9.5.1 wird wie folgt gefasst:

„2.9.5.1

Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2016) oder über die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte (§ 23 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2016) auch in Verbindung mit der Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung,

Gebühr: Euro 200 bis 10 000

Sofern die Entscheidung Bauarten und Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Absatz 2 BauO NRW 2016), werden Gebühren nicht erhoben.“

3. In der Tarifstelle 8.1.3.1.1.1 wird die Angabe „18,70“ durch die Angabe „19,30“ ersetzt.

4. In der Tarifstelle 8.1.3.1.1.3 wird die Angabe „82,50“ durch die Angabe „85“ ersetzt.

5. In der Tarifstelle 8.1.3.1.1.4 wird die Angabe „56,70“ durch die Angabe „58,40“ ersetzt.

6. In der Tarifstelle 8.1.3.1.1.5 wird die Angabe „5 bis 250“ durch die Angabe „5,15 bis 257,50“ ersetzt.

7. In der Tarifstelle 8.1.3.1.2.1 wird die Angabe „71,50“ durch die Angabe „73,60“ ersetzt.

8. In der Tarifstelle 8.1.3.1.2.3.1 wird die Angabe „10,50“ durch die Angabe „10,80“ ersetzt.

9. In der Tarifstelle 8.1.3.1.2.3.2 wird die Angabe „13,20“ durch die Angabe „13,60“ ersetzt.

10. In der Tarifstelle 8.1.3.1.2.4 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „8,20“ ersetzt.

11. In der Tarifstelle 8.1.3.1.2.4.1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „3,10“ ersetzt.

12. In der Tarifstelle 8.1.3.1.2.5.1 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „26,80“ ersetzt.

13. In der Tarifstelle 8.1.3.1.2.5.2 wird die Angabe „5,50“ durch die Angabe „5,70“ ersetzt.

14. In den Tarifstellen 8.1.3.1.3.1.1 und 8.1.3.1.3.1.2 wird jeweils die Angabe „25,30“ durch die Angabe „26,10“ ersetzt.

15. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.1.3 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „8,20“ ersetzt.          

16. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.1.4 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „10,30“ ersetzt.

17. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.1.5 wird die Angabe „13,20“ durch die Angabe „13,60“ ersetzt.

18. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.1.6 wird die Angabe „2,20“ durch die Angabe „2,30“ ersetzt.

19. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.2 wird die Angabe „22,60“ durch die Angabe „23,30“ ersetzt.

20. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.6.1 wird die Angabe „10 bis 250“ durch die Angabe „10,30 bis 257,50“ ersetzt.

21. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.6.2 wird die Angabe „10,50“ durch die Angabe „10,80“ ersetzt.

22. In der Tarifstelle 8.1.3.1.3.7 wird die Angabe „44 bis 110“ durch die Angabe „45,30 bis 113,30“ ersetzt.

23. In der Tarifstelle 8.1.3.1.4.1 wird die Angabe „12,70“ durch die Angabe „13,10“ ersetzt.

24. In der Tarifstelle 8.1.3.1.4.1.1 wird die Angabe „9,90 bis 17,60“ durch die Angabe „10,20 bis 18,10“ ersetzt.

25. In der Tarifstelle 8.1.3.1.4.2.1 werden die Angabe „17,50“ durch die Angabe „18“, die Angabe „0,44“ durch die Angabe „0,45“ und die Angabe „140“ durch die Angabe „144“ ersetzt.

26. In der Tarifstelle 8.1.3.1.4.2.2 werden die Angabe „17,50“ durch die Angabe „18“ und die Angabe „140“ durch die Angabe „144“ ersetzt.

27. In den Tarifstellen 8.1.3.1.4.2.3 und 8.1.3.1.4.2.4 werden jeweils die Angabe „17,50“ durch die Angabe „18“, die Angabe „1,75“ durch die Angabe „1,80“ und die Angabe „140“ durch die Angabe „144“ ersetzt.

28. In den Tarifstellen 8.1.3.1.4.2.5 und 8.1.3.1.4.2.6 wird jeweils die Angabe „17,50“ durch die Angabe „18“ ersetzt.

29. In der Tarifstelle 8.1.3.2.1.1 wird die Angabe „740 bis 1 350“ durch die Angabe „762 bis 1 390“ ersetzt.

30. In der Tarifstelle 8.1.3.2.1.2 wird die Angabe „805 bis 3 000“ durch die Angabe „829 bis 3 090“ ersetzt.

31. In der Tarifstelle 8.1.3.2.1.3 wird die Angabe „895 bis 2 000“ durch die Angabe „922 bis 2 060“ ersetzt.

32. In der Tarifstelle 8.1.3.2.1.5 wird die Angabe „605 bis 1 500“ durch die Angabe „623 bis 1 545“ ersetzt.

33. In der Tarifstelle 8.1.3.2.1.6 wird die Angabe „395 bis 1 600“ durch die Angabe „407 bis 1 648“ ersetzt.

34. In der Tarifstelle 8.1.3.2.1.7 wird die Angabe „770 bis 2 200“ durch die Angabe „793 bis 2 266“ ersetzt.

35. In der Tarifstelle 8.1.3.2.2.1 wird die Angabe „605 bis 1 700“ durch die Angabe „623 bis 1 751“ ersetzt.

36. In der Tarifstelle 8.1.3.2.2.2 wird die Angabe „1 230 bis 3 000“ durch die Angabe „1 267 bis 3 060“ ersetzt.

37. In der Tarifstelle 8.1.3.2.2.3 wird die Angabe „1 515 bis 4 600“ durch die Angabe „1 560 bis 4 738“ ersetzt.

38. In der Tarifstelle 8.1.3.2.2.4 wird die Angabe „1 085 bis 5 400“ durch die Angabe „1 118 bis 5 562“ ersetzt.

39. In der Tarifstelle 8.1.3.2.2.5 wird die Angabe „905 bis 2 500“ durch die Angabe „932 bis 2 575“ ersetzt.

40. In der Tarifstelle 8.1.3.2.2.6 wird die Angabe „1 800 bis 4 000“ durch die Angabe „1 854 bis 4 120“ ersetzt.

41. In der Tarifstelle 8.1.3.2.2.7 wird die Angabe „500 bis 2 600“ durch die Angabe „515 bis 2 678“ ersetzt.

42. In der Tarifstelle 8.1.3.2.2.8 wird die Angabe „1 940 bis 2 900“ durch die Angabe „1 998 bis 2 987“ ersetzt.

43. In der Tarifstelle 8.1.3.2.3.1 wird die Angabe „510 bis 2 600“ durch die Angabe „525 bis 2 678“ ersetzt.

44. In der Tarifstelle 8.1.3.2.3.2 wird die Angabe „990 bis 7 300“ durch die Angabe „1 020 bis 7 519“ ersetzt.

45. In der Tarifstelle 8.1.3.2.3.3 wird die Angabe „995 bis 3 700“ durch die Angabe „1 025 bis 3 811“ ersetzt.

46. In der Tarifstelle 8.1.3.2.3.4 wird die Angabe „1 365 bis 3 100“ durch die Angabe „1 406 bis 3 193“ ersetzt.

47. In der Tarifstelle 8.1.3.2.3.5 wird die Angabe „690 bis 1 400“ durch die Angabe „711 bis 1 442“ ersetzt.

48. In der Tarifstelle 8.1.3.2.3.6 wird die Angabe „815 bis 1 500“ durch die Angabe „839 bis 1 545“ ersetzt.

49. In der Tarifstelle 8.1.3.2.3.7 wird die Angabe „605 bis 2 000“ durch die Angabe „623 bis 2 060“ ersetzt.

50. In der Tarifstelle 8.1.3.2.5 wird die Angabe „100 bis 15 000“ durch die Angabe „103 bis 15 450“ ersetzt.

51. In der Tarifstelle 8.1.3.3 wird die Angabe „10 bis 2 500“ durch die Angabe „10,30 bis 2 575“ ersetzt.

52. In der Tarifstelle 8.1.3.4.1 wird die Angabe „25 bis 500“ durch die Angabe „25,80 bis 515“ ersetzt.

53. In der Tarifstelle 8.1.3.4.2 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „41,20“ ersetzt.

54. In der Tarifstelle 8.1.3.4.4 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „20,60“ ersetzt.

55. In der Tarifstelle 8.1.3.4.5 wird die Angabe „80 bis 500“ durch die Angabe „82,40 bis 515“ ersetzt.

56. In der Tarifstelle 8.1.3.5.1 wird die Angabe „10 bis 4 000“ durch die Angabe „10,30 bis 4 160“ ersetzt.

57. Nach der Tarifstelle 10.3.2 wird die folgende Tarifstelle 10.3.2.1 eingefügt:

„10.3.2.1

Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)

Gebühr: Euro 40“.

58. In der Tarifstelle 10.5.1.5 werden nach der Angabe „Besichtigung)“ die Wörter „sowie Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis nach § 20b Absatz 5 oder § 20c Absatz 6“ eingefügt.

59. Die Tarifstelle 10.5.1.13.1 wird wie folgt gefasst:

„10.5.1.13.1

Für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten die nachfolgenden Tarifstellen 10.5.1.13.1.1 bis 10.5.1.13.1.43“.

60. Die Tarifstellen 10.5.1.13.1.1 bis 10.5.1.13.1.31 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.5.1.13.1.1 bis 10.5.1.13.1.43 ersetzt:

„10.5.1.13.1.1

Authentizität von Arzneimitteln - Prüfung durch Vergleich mit einer Originalcharge

Gebühr: Euro 24

10.5.1.13.1.2

Eingangsprüfung von Proben

Gebühr: Euro 24

10.5.1.13.1.3

Gleichförmigkeitsprüfung

10.5.1.13.1.3.1

Gleichförmigkeit der Masse von Tabletten

Gebühr: Euro 25

10.5.1.13.1.3.2

Gleichförmigkeit der Masse von Suppositorien und Vaginalzäpfchen

Gebühr: Euro 25

10.5.1.13.1.3.3

Gleichförmigkeit der Masse von Kapseln und Granulaten

Gebühr: Euro 25

10.5.1.13.1.3.4

Gleichförmigkeit der Masse von Pulvern

Gebühr: Euro 25

10.5.1.13.1.3.5

Gleichförmigkeit der Dosierung von Tropfen zum Einnehmen

Gebühr: Euro 25

10.5.1.13.1.3.6

Gleichförmigkeit der Masse der abgegebenen Dosen

Gebühr: Euro 25

10.5.1.13.1.3.7

Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen

Gebühr: Euro 294

10.5.1.13.1.3.8

Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen - Content Uniformity

Gebühr: Euro 294

10.5.1.13.1.3.9

Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen - Mass Variation

Gebühr: Euro 37

10.5.1.13.1.4

DC – Dünnschichtchromatographie

10.5.1.13.1.4.1

DC, qualitativ

Gebühr: Euro 54

10.5.1.13.1.4.2

DC, quantitativ

Gebühr: Euro 90

10.5.1.13.1.4.3

DC, Reinheitsprüfung

Gebühr: Euro 90

10.5.1.13.1.5

GC - Gaschromatographie

10.5.1.13.1.5.1

GC, qualitativ

Gebühr: Euro 80

10.5.1.13.1.5.2

GC, quantitativ

Gebühr: Euro 90

10.5.1.13.1.5.3

GC, Reinheitsprüfung

Gebühr: Euro 90

10.5.1.13.1.5.4

GC, Übersichtschromatogramm

Gebühr: Euro 123

10.5.1.13.1.6

GC/MS - Gaschromatographie mit Massenspektrometrie

10.5.1.13.1.6.1

GC/MS, qualitativ

Gebühr: Euro 90

10.5.1.13.1.6.2

GC/MS, quantitativ

Gebühr: Euro 210

10.5.1.13.1.6.3

GC/MS, Reinheitsprüfung

Gebühr: Euro 210

10.5.1.13.1.6.4

GC/MS, Übersichtschromatogramm

Gebühr: Euro 123

10.5.1.13.1.7

HPLC - Hochdruckflüssigkeitschromatographie

10.5.1.13.1.7.1

HPLC, qualitativ

Gebühr: Euro 80

10.5.1.13.1.7.2

HPLC, quantitativ

Gebühr: Euro 90

10.5.1.13.1.7.3

HPLC, Reinheitsprüfung

Gebühr: Euro 90

10.5.1.13.1.7.4

HPLC, Übersichtschromatogramm

Gebühr: Euro 123

10.5.1.13.1.8

SFC - Flüssigchromatographie mit superkritischen Phasen

10.5.1.13.1.8.1

SFC, qualitativ

Gebühr: Euro 80

10.5.1.13.1.8.2

SFC, quantitativ

Gebühr: Euro 90

10.5.1.13.1.8.3

SFC, Reinheitsprüfung

Gebühr: Euro 90

10.5.1.13.1.8.4

SFC, Übersichtschromatogramm

Gebühr: Euro 123

10.5.1.13.1.9

HPLC/MS - Hochdruckflüssigkeitschromatographie mit Massenspektrometrie

10.5.1.13.1.9.1

HPLC/MS, qualitativ

Gebühr: Euro 98

10.5.1.13.1.9.2

HPLC/MS, quantitativ

Gebühr: Euro 221

10.5.1.13.1.9.3

HPLC/MS, Reinheitsprüfung

Gebühr: Euro 221

10.5.1.13.1.9.4

HPLC/MS Übersichtschromatogramm

Gebühr: Euro 123

10.5.1.13.1.10

CE - Kapillarelektrophorese

10.5.1.13.1.10.1

CE, qualitativ

Gebühr: Euro 86

10.5.1.13.1.10.2

CE, quantitativ

Gebühr: Euro 98

10.5.1.13.1.10.3

CE, Reinheitsprüfung

Gebühr: Euro 98

10.5.1.13.1.10.4

CE, Übersichtschromatogramm

Gebühr: Euro 123

10.5.1.13.1.11

UV-VIS-Spektroskopie

10.5.1.13.1.11.1

UV-VIS-Spektroskopie, qualitativ

Gebühr: Euro 86

10.5.1.13.1.11.2

UV-VIS-Spektroskopie, quantitativ

Gebühr: Euro 98

10.5.1.13.1.11.3

UV-VIS-Spektroskopie, Reinheitsprüfung

Gebühr: Euro 98

10.5.1.13.1.12

IR-Spektroskopie

10.5.1.13.1.12.1

IR - FTIR, qualitativ

Gebühr: Euro 90

10.5.1.13.1.12.2

IR - FTIR, quantitativ

Gebühr: Euro 90

10.5.1.13.1.13

ICP-OES - Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma

10.5.1.13.1.13.1

ICP-OES, qualitativ

Gebühr: Euro 33

10.5.1.13.1.13.2

ICP-OES, quantitativ

Gebühr: Euro 33

10.5.1.13.1.13.3

ICP-OES, Reinheitsprüfung

Gebühr: Euro 33

10.5.1.13.1.14

IEF - Isoelektrische Fokussierung

10.5.1.13.1.14.1

IEF, qualitativ

Gebühr: Euro 66

10.5.1.13.1.14.2

IEF, quantitativ

Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.14.3

IEF, Reinheitsprüfung

Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.14.4

IEF, Übersichtschromatogramm

Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.15

SDS-Page - Peptidmustercharakterisierung

10.5.1.13.1.15.1

SDS-Page, qualitativ

Gebühr: Euro 66

10.5.1.13.1.15.2

SDS-Page, quantitativ

Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.15.3

SDS-Page, Reinheitsprüfung

Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.15.4

SDS-Page, Übersichtschromatogramm

Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.16

Titration

10.5.1.13.1.16.1

Titration, visuelle Endpunktbestimmung

Gebühr: Euro 31

10.5.1.13.1.16.2

Titration, elektrometrische Endpunktbestimmung

Gebühr: Euro 36

10.5.1.13.1.16.3

Halbmikrobestimmung von Wasser, Karl-Fischer-Methode

Gebühr: Euro 48

10.5.1.13.1.17

Mikroskopie

10.5.1.13.1.17.1

Mikroskopie - Teilchengrößenbestimmung

Gebühr: Euro 12

10.5.1.13.1.17.2

Mikroskopische Prüfung pflanzlicher Drogen, gegebenenfalls einschließlich Präparatanfertigung

Gebühr: Euro 42

10.5.1.13.1.17.3

Makroskopische Untersuchung (Drogen, etc.)

Gebühr: Euro 24

10.5.1.13.1.18

Grenzprüfungen

10.5.1.13.1.18.1

Grenzprüfung, Asche

Gebühr: Euro 18

10.5.1.13.1.18.2

Grenzprüfung, Sulfatasche

Gebühr: Euro 24

10.5.1.13.1.18.3

Grenzprüfung, (nass)chemisch

Gebühr: Euro 24

10.5.1.13.1.19

pH-Wert-Bestimmung

10.5.1.13.1.19.1

pH-Wert, potentiometrisch

Gebühr: Euro 6

10.5.1.13.1.19.2

pH-Wert, Indikatormethode

Gebühr: Euro 6

10.5.1.13.1.20

Wägung

10.5.1.13.1.20.1

Wägung

Gebühr: Euro 9

10.5.1.13.1.20.2

Wägung - Bestimmung der Füllmasse

Gebühr: Euro 9

10.5.1.13.1.20.3

Wägung in Analogie zur „Gleichförmigkeit der Masse“

Gebühr: Euro 9

10.5.1.13.1.20.4

Trockenrückstand von Extrakten

Gebühr: Euro 31

10.5.1.13.1.20.5

Trocknungsverlust

Gebühr: Euro 31

10.5.1.13.1.21

Zerfall

10.5.1.13.1.21.1

Zerfallszeit von Tabletten und Kapseln

Gebühr: Euro 12

10.5.1.13.1.21.2

Zerfallszeit von Suppositorien und Vaginalzäpfchen

Gebühr: Euro 12

10.5.1.13.1.21.3

Zerfallszeit von magensaftresistenten Tabletten

Gebühr: Euro 12

10.5.1.13.1.22

Beschaffenheitsprüfung

Gebühr: Euro 24

10.5.1.13.1.23

Brechungsindex

Gebühr: Euro 20

10.5.1.13.1.24

Bruchfestigkeit von Tabletten

Gebühr: Euro 12

10.5.1.13.1.25

Dichte, relativ

Gebühr: Euro 24

10.5.1.13.1.26

Färbung von Flüssigkeiten

Gebühr: Euro 25

10.5.1.13.1.27

Freisetzung - Bestimmung des Wirkstoffes je Messzeitpunkt

Gebühr: Euro 98

10.5.1.13.1.28

Fremde Bestandteile in pflanzlichen Drogen

Gebühr: Euro 31

10.5.1.13.1.29

Friabilität von nicht überzogenen Tabletten

Gebühr: Euro 24

10.5.1.13.1.30

Identitätsreaktionen auf Ionen und funktionelle Gruppen

Gebühr: Euro 6

10.5.1.13.1.31

Klarheit und Opaleszenz von Flüssigkeiten

Gebühr: Euro 20

10.5.1.13.1.32

Optische Drehung

Gebühr: Euro 48

10.5.1.13.1.33

Osmolalität

Gebühr: Euro 98

10.5.1.13.1.34

Partikelkontamination - Sichtbare Partikel

Gebühr: Euro 12

10.5.1.13.1.35

Prüfung auf sauer oder alkalisch reagierende Substanzen

Gebühr: Euro 12

10.5.1.13.1.36

Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz

Gebühr: Euro 6

10.5.1.13.1.37

Quellungszahl

Gebühr: Euro 23

10.5.1.13.1.38

Schmelzpunktbestimmung

Gebühr: Euro 33

10.5.1.13.1.39

Siebanalyse von Pulvern

Gebühr: Euro 24

10.5.1.13.1.40

Teilbarkeit von Tabletten

Gebühr: Euro 25

10.5.1.13.1.41

Viskositätsmessung

Gebühr: Euro 42

10.5.1.13.1.42

Volumenmessung

Gebühr: Euro 21

10.5.1.13.1.43

Wasserdampfdestillation

Gebühr: Euro 51“.

61. Die Tarifstelle 10.6.1.3 wird wie folgt gefasst:

„10.6.1.3

Anerkennung nach § 15 Absatz 5

Gebühr: Euro 2 000 bis 50 000“.

62. Die Tarifstellen 10.6.1.3.1 und 10.6.1.3.2 werden aufgehoben.

63. In den Tarifstellen 10.6.1.6 und 10.6.1.7 werden jeweils die Angaben „250 bis 25 500“ durch „500 bis 30 000“ ersetzt.

64. Die Tarifstelle 10.6.1.8 wird wie folgt gefasst:

„10.6.1.8

Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens nach § 15 Absatz 6 oder § 16 Absatz 2 oder 5

Gebühr: Euro 250 bis 10 200“.

65. Nach der Tarifstelle 10.6.1.15 werden die folgenden Tarifstellen 10.6.2 bis 10.6.4.5 eingefügt:

„10.6.2

Medizinprodukte-Betreiberverordnung

10.6.2.1

Anerkennung und Überwachung einer Stelle nach § 8 Absatz 3

Gebühr: Euro 2 000 bis 50 000

10.6.3

Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1)

10.6.3.1

Benennung nach Artikel 42

Gebühr: Euro 4 000 bis 200 000

10.6.3.2

Überwachung nach Artikel 44

Gebühr: Euro 3 000 bis 120 000

10.6.3.3

Änderung des Geltungsbereiches der Benennung nach Artikel 46 Absatz 1

Gebühr: Euro 3 000 bis 70 000

10.6.3.4

Aussetzung, Einschränkung, vollständige oder teilweise Zurückziehung der Benennung nach Artikel 46 Absatz 4

Gebühr: Euro 1 500 bis 30 000

10.6.3.5

Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.3.1 bis 10.6.3.4 anfallen

Gebühr: Euro 1 000 bis 25 000

10.6.4

Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176)

10.6.4.1

Benennung nach Artikel 38

Gebühr: Euro 4 000 bis 200 000

10.6.4.2

Überwachung nach Artikel 40

Gebühr: Euro 3 000 bis 120 000

10.6.4.3

Änderung des Geltungsbereiches der Benennung nach Artikel 42 Absatz 1

Gebühr: Euro 3 000 bis 70 000

10.6.4.4

Aussetzung, Einschränkung, vollständiger oder teilweiser Widerruf der Benennung nach Artikel 42 Absatz 4

Gebühr: Euro 1 500 bis 30 000

10.6.4.5

Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.4.1 bis 10.6.4.4 anfallen

Gebühr: Euro 1 000 bis 25 000“.

66. In der Tarifstelle 12.10.1.1 werden nach dem Wort „Baubetreuergewerbes“ die Wörter „sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung“ und nach der Angabe „Nummer 1“ die Angabe „, 3“ eingefügt.

67. Die Tarifstellen 12.17.1 und 12.17.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 12.17.1 bis 12.17.4 ersetzt:

„12.17.1

Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)

Gebühr:

Zulassung von bis zu einem Jahr:      Euro 600

für jedes weitere Jahr:                        Euro 400

höchstens Euro 8 200

12.17.2

Versagung der Erlaubnis eines Buchmachers (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)

Gebühr: Euro 200

12.17.3

Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)

Gebühr:

Zulassung von bis zu einem Jahr:      Euro 200

für jedes weitere Jahr:                        Euro 130

höchstens Euro 2 670

12.17.4

Versagung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)

Gebühr: Euro 70“.

68. Die bisherigen Tarifstellen 12.17.3 bis 12.17.5 werden die Tarifstellen 12.17.5 bis 12.17.7.

69. Die bisherige Tarifstelle 12.17.6 wird Tarifstelle 12.17.8 und durch die folgenden Tarifstellen 12.17.8 und 12.17.9 ersetzt:

„12.17.8

Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)

Gebühr:

Zulassung von bis zu einem Jahr: Euro 450

für jedes weitere Jahr: Euro 300

höchstens Euro 6 150

12.17.9

Versagung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)

Gebühr: Euro 150“.

70. Die bisherigen Tarifstellen 12.17.7 bis 12.17.10 werden die Tarifstellen 12.17.10 bis 12.17.13.

71. Die Tarifstelle 12.19.3 wird wie folgt gefasst:

„12.19.3

Prüfung des Antrags, ob ein Verpflichteter von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen kann (§ 7 Absatz 2 GwG)

Gebühr: 50 bis 800“.

72. Nach der Tarifstelle 12.19.4 wird folgende Tarifstelle 12.19.5 eingefügt:

„12.19.5

Prüfung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4 GwG)

Gebühr: Euro 50 bis 800“.

73. In der Tarifstelle 12.20.2 werden nach dem Wort „Betriebsleitung“ die Wörter „und für die Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen“ eingefügt.

74. Nach Tarifstelle 13.1.1 werden die folgenden Tarifstellen 13.1.2. bis 13.1.4 eingefügt:

„13.1.2

Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 9 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW über die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin/Ingenieur“ nach § 2 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes und die Feststellung der Gleichwertigkeit

Gebühr: Euro 200 bis 1 700

13.1.3

Abnahme einer Eignungsprüfung nach § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Ingenieurgesetzes erforderlichen Qualifikation

Gebühr: Euro 220 bis 3 000

13.1.4

Festlegung des Inhalts eines Anpassungslehrgangs nach § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Ingenieurgesetzes erforderlichen Qualifikation

Gebühr: bis Euro 1 500“

75. Die Tarifstelle 14.7 wird aufgehoben.

76. Die Tarifstelle 15.3.2 wird wie folgt gefasst:

„15.3.2

Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 43 Absatz 7 Landesbauordnung (BauO NRW)

Gebühr: Euro 100“.

77. Die Tarifstelle 15.3.3 wird wie folgt gefasst:

„15.3.3

Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 4 SchfHwG)

Gebühr: Euro 150“.

78. Der Tarifstelle 15a.1 werden die folgenden Tarifstellen 15a.0 bis 15a.0.3 vorangestellt:

„15a.0

Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

15a.0.1

Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Auf das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass eigener Gebührenordnungen gemäß § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.

15a.0.2

Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15a außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren grundsätzlich gemäß der nachfolgenden beiden Tarifstellen. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

15a.0.2.1

An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

15a.0.2.2

An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

15a.0.3

Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.“

79. Die Tarifstelle 15a.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem dritten Spiegelstrich werden die folgenden Spiegelstriche eingefügt:

„- Genehmigung einer störfallrelevanten Änderung (§ 16a)

- Störfallrechtliche Genehmigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 23b)“.

b) Die Wörter „im Anhang der 4. BImSchV genannten“ werden gestrichen.

80. In der Tarifstelle 15a.1.5 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „, 2 und 2a und § 23a“ ersetzt.

81. Die Tarifstelle 15a.2.13 wird die Tarifstelle 15a.2.12.

82. Nach Tarifstelle 15a.2.12 wird die folgende Tarifstelle 15a.2.13 eingefügt:

„15a.2.13

Prüfung vorgelegter Daten (§ 31)

Gebühr: Euro 75 bis 500“.

83. Die Tarifstelle 15a.2.16 wird wie folgt geändert:

a) In den Buchstaben f und g werden jeweils die Wörter „Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.“ jeweils durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3“ ersetzt.

b) In Buchstabe h werden die Wörter „(Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.2.16 einbezogen)“ gestrichen.

c) Nach Buchstabe h wird der folgende Satz angefügt:

„Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.2.16 einbezogen.“.

84. Die Tarifstelle 15a.3.1.1 wird wie folgt gefasst:

„15a.3.1.1

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 22 der 1. BImSchV)

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

85. Nach Tarifstelle 15a.3.2.1 wird folgende Tarifstelle 15a.3.2.2 eingefügt:

„15a.3.2.2

Prüfung des Ergebnisses einer Messung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 12 Absatz 5)

Gebühr: Euro 75 bis 500“.

86. In der Tarifstelle 15a.3.3.6 wird die Angabe „Euro 150 bis 500“ durch die Wörter “je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1“ ersetzt.

87. In der Tarifstelle 15a.3.8.5 werden die Wörter „nach § 7 Absatz 2“ durch die Wörter „(§ 7 Absatz 2 und 3)“ ersetzt.

88. Die Tarifstelle 15a.3.8.7 wird wie folgt gefasst:

„15a.3.8.7

Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichtes und gegebenenfalls Mitteilung über das Ergebnis an den Betreiber (§ 9 Absatz 4 und 5, § 13)

Gebühr: Euro 700 bis 5 000“.

89. Die Tarifstelle 15a.3.8.8 wird aufgehoben.

90. Die Tarifstelle 15a.3.8.9 wird die Tarifstelle 15a.3.8.8 und wie folgt gefasst:

„15a.3.8.8

Entscheidung über einen Antrag, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht offenlegen zu müssen (§ 11 Absatz 6)

Gebühr: Euro 200 bis 600“.

91. Die Tarifstelle 15a.3.8.10 wird Tarifstelle 15a.3.8.9 und wie folgt gefasst:

„15a.3.8.9

Feststellung des Domino-Effekts (§ 15 Absatz 1)

Gebühr: Euro 250 bis 1 500“.

92. Die Tarifstelle 15a.3.8.11 wird Tarifstelle 15a.3.8.10 und wie folgt gefasst:

„15a.3.8.10

a) Inspektion eines Betriebsbereichs (§ 16 Absatz 2 Nummer 1)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3

b) Soweit dies durch einen Sachverständigen nach § 16 Absatz 4 erfolgt

Gebühr: Euro 200 bis 5 000

Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.16 Buchstabe g und h werden in diesen Fällen nicht erhoben.“

93. Die bisherigen Tarifstellen 15a.3.8.12 bis 15a.3.8.14 werden die Tarifstellen 15a.3.8.11 bis 15a.3.8.13.

94. Die Tarifstelle 15a.3.8.15 wird die Tarifstelle 15a.3.8.14 und wie folgt gefasst:

„15a.3.8.14

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige eines bestehenden Betriebsbereichs (§ 20 Absatz 1 und 3)

Gebühr: Euro 200 bis 2 000“.

95. In der Tarifstelle 15a.3.16.2 werden die Wörter „Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3“ ersetzt.

96. In der Tarifstelle 15a.3.16.3 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

97. Nach Tarifstelle 15a.3.17.2 wird folgende Tarifstelle 15a.3.17.3 eingefügt:

„15a.3.17.3

Entscheidung über eine Ausnahme auf Antrag des Betreibers (§ 16)

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

98. Nach der Tarifstelle 15a.3.18.2 wird folgende Tarifstelle 15a.3.18.3 eingefügt:

„15a.3.18.3

Prüfung des Ergebnisses einer Messung der Emissionen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 und 8)

Gebühr: Euro 75 bis 500“.

99. In der Tarifstelle 15a.3.21.1 wird die Angabe „Euro 250 bis 5 000“ durch die Angabe „ je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1“ ersetzt.

100. In der Tarifstelle 15a.3.21.6 wird die Angabe „Euro 300 bis 3 000“ durch die Angabe „je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1“ ersetzt.

101. Nach Tarifstelle 15a.3.21.8 werden folgende Tarifstellen 15a.3.22 bis 15a.3.22.3 eingefügt:

„15a.3.22

Durchführung der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung (42. BImSchV)

15a.3.22.1

Prüfung von Mitteilungen des Betreibers über eine Überschreitung der Maßnahmenwerte bei einer Laboruntersuchung (§ 10)

Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.22.2

Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die akkreditierte Inspektionsstelle über den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb (§ 14)

Gebühr: Euro 50 bis 500

Die Gebühr ist von dem Betreiber der Anlage zu entrichten.

15a.3.22.3

Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen auf Antrag des Betreibers (§ 15)

Gebühr: Euro 150 bis 1 500“.

102. Die Tarifstellen 15a.6 bis 15a.6.2 werden wie folgt gefasst:

„15a.6

Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (EEG) in Verbindung mit § 100 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) (EEG 2017)

15a.6.1

Prüfung des Messberichtes (§ 27 Absatz 5 EEG)

Gebühr: Euro 100 bis 200

15a.6.2

Prüfung des Messberichtes (§ 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG)

Gebühr: Euro 100 bis 200“.

103. In der Tarifstelle 15b.3.4.8 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.

104. In der Tarifstelle 15d.1 werden nach den Wörtern „(zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten)“ die Wörter „, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind,“ eingefügt und die Wörter „Immissionsschutz (Anlagensicherheit) und Gentechnik“ durch das Wort „Umweltschutz“ ersetzt.

105. In der Tarifstelle 15e.1 wird die Angabe „15a.3.8.11“ durch die Angabe „15a.3.8.10“ ersetzt und die Wörter „. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.“ werden durch die Wörter „nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3 oder 28.0.1 bis 28.0.3“ ersetzt.

106. In der Tarifstelle 16.8.5 wird die Angabe „134“ durch die Angabe „115“ ersetzt.

107. Nach der Tarifstelle 16.13.2 wird folgende Tarifstelle 16.13.3 eingefügt:

„16.13.3

Entscheidung über den Antrag auf Aufbringung von Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert in den Verbotszeiträumen nach § 6 Absatz 8 oder 9 DüV (§ 6 Absatz 10 Satz 3 DüV)

Gebühr: Euro 60“.

108. Die Tarifstelle 16a.9.1 wird wie folgt gefasst:

„16a.9.1

Nachklassifizierungen von Rinder-, Schweine- und Schafhälften

Gebühr:

bis 5 Tiere: Euro 110

6 bis 10 Tiere: Euro 150

mehr als 10 Tiere: je Menge von bis zu 5 weiteren Tieren zuzüglich jeweils Euro 20“.

109. Die Tarifstelle 16a.11.4 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.11.4. bis 16a.11.4.3 ersetzt:

„16a.11.4

Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen

16a.11.4.1

Regelkontrollen

Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen (§ 19 AgrarMSV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.11.4.2

Anlasskontrollen

Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.11.4.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 19 AgrarMSV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.11.4.3

Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.11.4.1, Anlasskontrollen nach 16a.11.4.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellter Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

110. In den Tarifstellen 16a.16.4 und 16a.16.5 wird jeweils das Wort „in“ durch das Wort „von“ ersetzt.

111. In der Tarifstelle 18b.1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 4“ und die Angabe „30. Oktober 2007“ durch die Angabe „17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910)“ ersetzt.

112. In der Tarifstelle 18b.2 werden die Wörter „vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen und die Angabe „§ 11 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 7“ ersetzt.

113. In den Tarifstellen 18b.3 und 18b.6 werden jeweils die Wörter „vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

114. In der Überschrift zur Tarifstelle 23 werden nach dem Wort „Lebensmittelüberwachung“ die Wörter „, einschließlich der Tabaküberwachung“ eingefügt.

115. Die Tarifstelle 23.0.4.1.1 wird aufgehoben.

116. Die Tarifstelle 23.0.4.1.2 wird die Tarifstelle 23.0.4.1.1 und wie folgt gefasst:

„23.0.4.1.1

Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung vor Ort

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

117. Die Tarifstelle 23.0.4.1.3 wird die Tarifstelle 23.0.4.1.2.

118. Nach der Tarifstelle 23.0.4.1.2 werden die folgende Tarifstellen 23.0.4.2 bis 23.0.4.2.3 angefügt:

„23.0.4.2

Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung tabakrechtlicher Anforderungen nach § 29 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung (TabakerzG)

23.0.4.2.1

Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung vor Ort

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.0.4.2.2

Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung vor Ort, bei der festgestellt wird, dass tabakrechtliche Anforderungen nicht eingehalten werden.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.0.4.2.3

Wegstreckenentschädigung

Gebühr: Euro 20“.

119. In der Tarifstelle 23.3.1.1.1.1 wird die Angabe „2,81“ durch die Angabe „3,50“, die Angabe „28“ durch die Angabe „50“ und die Angabe „169“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

120. In der Tarifstelle 23.3.1.1.1.2 wird die Angabe „10,23“ durch die Angabe „15“ und die Angabe „169“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

121. In der Tarifstelle 23.3.1.1.2 wird die Angabe „1,12“ durch die Angabe „2“, die Angabe „28“ durch die Angabe „50“ und die Angabe „169“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

122. In der Tarifstelle 23.3.1.1.3 wird die Angabe „0,56“ durch die Angabe „1“, die Angabe „28“ durch die Angabe „50“ und die Angabe „169“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

123. In der Tarifstelle 23.3.1.1.4 wird die Angabe „0,28“ durch die Angabe „1“, die Angabe „28“ durch die Angabe „50“ und die Angabe „169“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

124. In der Tarifstelle 23.3.1.1.5 Buchstabe b wird die Angabe „28“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

125. In den Tarifstellen 23.3.1.1.6 und 23.3.1.1.7 wird jeweils die Angabe „10“ durch die Angabe „20“, die Angabe „28“ durch die Angabe „50“ und die Angabe „56“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

126. In der Tarifstelle 23.3.1.1.8 wird die Angabe „28“ durch die Angabe „50“ und die Angabe „56“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

127. In den Tarifstellen 23.3.1.2.1 und 23.3.1.2.2 wird jeweils die Angabe „11 bis 55“ durch die Angabe „50 bis 200“ ersetzt.

128. In der Tarifstelle 23.3.1.2.3 wird die Angabe „11 bis 55“ durch die Angabe „30 bis 200“ ersetzt.

129. In der Tarifstelle 23.3.1.2.4 wird die Angabe „6 bis 28“ durch die Angabe „30 bis 200“ ersetzt.

130. In der Tarifstelle 23.3.1.2.5 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

131. In der Tarifstelle 23.3.1.2.6 wird die Angabe „11 bis 28“ durch die Angabe „30 bis 200“ ersetzt.

132. In der Tarifstelle 23.3.1.5 werden die Wörter „Die Kosten der Amtshandlung sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1, höchstens Euro 200“ ersetzt.

133. Die Tarifstelle 23.4.2.3 wird wie folgt gefasst:

„23.4.2.3

Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis nach § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung (TierImpfStV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

134. Die Tarifstelle 23.4.2.4 wird wie folgt gefasst:

„23.4.2.4

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 6 TierImpfStV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

135. Nach der Tarifstelle 23.4.2.7 werden die folgenden Tarifstellen 23.4.2.8 und 23.4.2.9 eingefügt:

„23.4.2.8

Prüfung von Betrieben (§ 19 TierImpfStV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.4.2.9

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 44 Absatz 6 TierImpfStV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

136. Tarifstelle 23.4.3.9.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird die Angabe „23.9.4.27.5“ durch die Angabe „23.9.9“ ersetzt

b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c) Wegstreckenentschädigung: Euro 20“.

137. In der Tarifstelle 23.4.3.9.2.2 werden die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:

„a) Untersuchungen vor Ort: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

b) Wegstreckenentschädigung: Euro 20“.

138. Die Tarifstellen 23.7. bis 23.7.27 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.7 bis 23.7.35 ersetzt:

„23.7

Amtshandlungen für den Bereich Tierarzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung (AMG)

Hinweis:

Bezüglich Tierimpfstoffe, siehe Tarifstelle 23.4 „Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsrecht, soweit nicht 23.3.1“

23.7.1

Entscheidung über die Erteilung und die Änderung einer Erlaubnis zur Herstellung von Tier- und Fütterungsarzneimittel (§ 13 AMG)

Gebühr: Euro 50 bis 25 000

23.7.2

Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis nach § 15 AMG, als sachkundige Person nach § 14 AMG (§ 15 Absatz 6 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.3

Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen einer Erlaubnis sowie sonstige Anordnungen (§ 18 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.4

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 20 AMG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

23.7.5

Bearbeitung und Stellung eines Antrags auf Veranlassung Dritter (beispielsweise auf Antrag eines pharmazeutischen Unternehmens) an die zuständige Bundesbehörde zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels, über die Genehmigungspflicht einer Gewebezubereitung oder über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung (§ 21 Absatz 4 AMG)

Gebühr: Euro 100 bis 500

23.7.6

Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (§ 47 Absatz 1a AMG)

Gebühr: Euro 50 bis 250

23.7.7

Entscheidung über die Erteilung eines Sachkundenachweises und damit der Einzelhandelserlaubnis für freiverkäufliche Tierarzneimittel (§ 50 Absatz 2 AMG)

Gebühr: Euro 30 bis 100

23.7.8

Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln (§ 52a Absatz 1 AMG)

Gebühr: Euro 250 bis 5 000

23.7.9

Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhenlassen einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln (§ 52a Absatz 5 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.10

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln (§ 52a Absatz 8 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.11

Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen (§ 58a AMG) für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle (§ 58c Absatz 3 AMG)

Gebühr: Je Mitteilung Euro 5 bis 20

23.7.12

Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen und Entgegennahme und Bearbeitung der schriftlichen Versicherung des Tierhalters (§ 58b AMG) sowie Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle (§ 58c Absatz 3 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.13

Ermittlung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit und Mitteilung an den Tierhalter (§ 58c Absatz 1 und Absatz 5 AMG)

Gebühr: Euro 4 bis 10

23.7.14

Entgegennahme und Auswertung von Maßnahmenplänen (§ 58d Absatz 2 AMG gemäß § 58d Absatz 3 Satz 1 AMG) sowie Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Auswertung oder Ursachenermittlung

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.15

Anordnungen (§ 58d Absatz 3 Satz 2 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.16

Anordnungen (§ 58d Absatz 4 AMG) (Ruhen der Tierhaltung) und deren Aufhebung

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.17

Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht nach § 58a oder § 58b AMG, gegen die Pflicht zur Vorlage eines Maßnahmenplanes nach § 58d Absatz 3 AMG oder gegen Anordnungen nach § 58d Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 AMG

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.18

Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen

23.7.18.1

Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung (§ 59 Absatz 2 AMG)

Gebühr: Euro 250 bis 5 000

23.7.18.2

Prüfung der vorgelegten Unterlagen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 AMG)

Gebühr: Euro 250 bis 500

23.7.19

Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 60 Absatz 4 AMG)

Gebühr: Euro 125 bis 2 500

23.7.20

Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung (§ 63a Absatz 3 AMG)

Gebühr: Euro 100 bis 500

23.7.21

Inspektion von überwachungspflichtigen Betrieben (§ 64 Absatz 1 AMG in Verbindung mit § 64 Absatz 3 oder Absatz 3c AMG), gegebenenfalls in Verbindung mit der Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) in der jeweils geltenden Fassung (AMWHV) sowie den einschlägigen Vorschriften der Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung (AM-HandelsV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.22

Überwachung der Tierarzneimittel bei Tierheilpraktikern und Tierpsychologen (§ 64 Absatz 3 AMG)

Gebühr: Euro 25 bis 200

23.7.23

Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Absatz 3a AMG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) in der jeweils geltenden Fassung (TÄHAV), gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) in der jeweils geltenden Fassung (BtMVV), nach § 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425) in der jeweils geltenden Fassung (BtMBinHV) und den einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) in den jeweils geltenden Fassungen (AMWHV) sowie nach § 40 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung (TierImpfStV)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.24

Ausstellung eines Zertifikats (§ 64 Absatz 3f Satz 1 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.25

Rücknahme oder Widerruf eines Zertifikats (§ 64 Absatz 3f Satz 3 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.26

Probenahme zur Identifizierung von Arzneimitteln unabhängig von Futtermittel, Tränkwässer und Proben bei lebenden Tieren im Verdachtsfall zuzüglich der Kosten für die Analyse der Probe (§ 65 AMG)

Für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit NRW (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 die Tarifstellen 10.5.1.13 bis 10.5.1.15

Gebühr: Euro 20 bis 500

23.7.27

Entscheidung über die Änderung als private Sachverständige oder privater Sachverständiger (§ 65 Absatz 4 AMG)

Gebühr: Euro 250 bis 5 000

23.7.28

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 67 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.29

Entscheidung über die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis (§ 72 AMG)

Gebühr: Euro 250 bis 5 000

23.7.30

Ausstellung eines Zertifikats für Arzneimittel (§ 72a Absatz 1 AMG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

23.7.31

Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 73 Absatz 3 Satz 3 AMG)

Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

23.7.32

Ausstellung einer Bescheinigung (§ 73 Absatz 6 Satz 1 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.33

Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Zertifikats (§ 73a Absatz 2 Satz 1 AMG)

Gebühr: Euro 65 bis 1 000

23.7.34

Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung (§ 74a Absatz 3 AMG)

Gebühr: Euro 50 bis 500

23.7.35

Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (§ 75 AMG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

139. In der Tarifstelle 24.2.12 werden die Wörter „des Abnahmebescheides und Genehmigung“ durch die Wörter „einer Inbetriebnahmegenehmigung“ ersetzt.

140. In der Tarifstelle 24.2.13 werden die Wörter „des Abnahmebescheides“ durch die Wörter „einer Inbetriebnahmegenehmigung“ ersetzt.

141. Der Tarifstelle 27.1 werden die folgenden Tarifstellen 27.0 bis 27.0.3 vorangestellt:

„27.0

Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

27.0.1

Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Auf das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass eigener Gebührenordnungen gemäß § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.

27.0.2

Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 27 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren grundsätzlich gemäß der nachfolgenden beiden Tarifstellen. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

27.0.2.1

An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

27.0.2.2

An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

27.0.3

Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.“

142. In der Tarifstelle 27.1.3.5 werden die Wörter „. Für die Berechnung sind je angefangenen 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.“ durch die Wörter „nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.3“ ersetzt.

143. Der Tarifstelle 28.1.3.3 werden die folgenden Sätze vorangestellt:

„Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

144. In der Tarifstelle 28.1.3.3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.

145. Nach der Tarifstelle 28.1.4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

146. Die Tarifstelle 28.1.4.1 wird wie folgt gefasst:

„28.1.4.1

Entscheidung über das Vorliegen der Sach- und Fachkunde von Prüfstellen (§ 5 Absatz 3 SüwV-kom)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

147. In der Tarifstelle 28.2.22 werden die Wörter „Gewinnabfallverordnung (GewinnAbfV)“ durch die Wörter „Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)“ ersetzt.

148. Die Tarifstelle 28.2.23.2 wird wie folgt gefasst:

„28.2.23.2

Genehmigung und Erweiterung der Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems (§ 7 BattG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

149. In der Tarifstelle 28.2.23.3 werden die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „(§ 6 Absatz 1 Satz 3 BattG)“ und die Wörter „Euro 50 bis 500“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“ ersetzt.

150. In der Tarifstelle 28.2.23.4 werden die Wörter „nach § 7 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „(§ 7 Absatz 2 Satz 4 BattG)“ und die Wörter „Euro 50 bis 500“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“ ersetzt.

151. Die Tarifstelle 28.2.23.5 wird wie folgt gefasst:

„28.2.23.5

Prüfung einer vorgelegten Dokumentation (§ 15 Absatz 2 BattG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

152. Die Tarifstelle 29.1.21 wird wie folgt gefasst:

„29.1.21

Erteilung einer Förderzusage nach der Modernisierungsrichtlinie vom 29. Januar 2018 (MBl. NRW. S. 67)

Gebühr: 0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme, mindestens jedoch Euro 60“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Juni 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2018 S. 300