Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 17 vom 19.7.2018 Seite 359 bis 398

Fünfte Verordnung zur Änderung der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung

Vom 30. Juni 2018

Auf Grund des § 5 Absatz 9 und des § 83 Absatz 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Hochschulgesetz‟ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung‟ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird aufgehoben.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden.‟

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Ausgleich gilt als erfüllt, wenn der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme von Rücklagen oder Gewinnvorträgen gedeckt wird. In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.‟

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Angabe „bzw. Einnahmen‟ und die Wörter „bzw. Ausgaben einschließlich der Investitionen‟ gestrichen.

b) In Satz 3 wird das Wort „Bestandteile‟ durch das Wort „Mindestbestandteile‟ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zugewiesen und überwiesen‟ durch das Wort „bereitgestellt‟ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Hochschulmedizin‟ die Wörter „oder analog zu § 5 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes‟ eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „insgesamt‟ das Wort „maximal‟ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist der 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres.‟

c) Der neue Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Zulässige Finanzinstrumente sind auf Euro lautende Kreditverträge, Schuldscheine und Anleihen. Die Übernahme von Bürgschaften und Garantien wird auf den Höchstbetrag nach Satz 1 angerechnet.‟

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Personal,‟ gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 4 Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen vom im Hochschulbereich‟ durch die Wörter „§ 83 Absatz 4 des Hochschulgesetzes‟ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 4 des Hochschulgesetzes“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Textteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 4 Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 4 des Hochschulgesetzes“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Trifft die Hochschule die Entscheidung, eine Hochschullehrerin beziehungsweise einen Hochschullehrer oder eine Laufbahnbewerberin beziehungsweise einen Laufbahnbewerber im Wege der Erteilung einer Ausnahme zu ernennen, die oder der das jeweilige Höchstalter nach dem Hochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung oder anderen beamtenrechtlichen Vorschiften des Landes überschritten hat, durch Erteilung einer Ausnahme zu ernennen, leistet sie einen zusätzlichen einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land. Die Höhe des zu leistenden Betrages wird vom Ministerium gemäß § 1 Absatz 2 festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung ist der unter Zugrundelegung einer pauschalierten Bezugsdauer des Ruhegehalts ermittelte Barwert der Versorgung. Zur Abgeltung von Besonderheiten des Einzelfalls wird der Barwert um einen pauschalen Prozentsatz gekürzt. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, für die das Land ohnehin die Versorgungsleistungen übernimmt. Dies gilt auch, wenn das Land Ausgleichszahlungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (Anlage zu GV. NRW. S. 137) oder vergleichbaren Regelungen für die Beamtin oder den Beamten erhält. ‟

f) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

g) Absatz 8 wird Absatz 5.

h) Absatz 9 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Beamtenversorgungsgesetz“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das für das Versorgungsrecht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium kann weitere Ausnahmen regeln.‟

i) Absatz 10 wird Absatz 7.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.‟

b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern eine Rahmenvereinbarung ausschließlich über den elektronischen Einkaufskatalog des Landes vorbereitet oder ausgeführt wird, finden Sätze 1 und 2 nur Anwendung, wenn die Hochschule einen Zugang zu dem Einkaufskatalog realisiert hat.‟

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort „Vizepräsidentin‟ durch das Wort „Kanzlerin‟ und werden die Wörter „Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung‟ durch das Wort „Kanzler‟ ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Hochschulen führen 50 Prozent der Abschläge, die nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, seitens der pharmazeutischen Industrie den Beihilfe-Kostenträgern zu gewähren sind, an das Land ab. Auf die Geltendmachung dieses Anspruchs des Landes kann nicht verzichtet werden. Die Ermittlung der den Rabattanspruch begründenden Daten und deren nachfolgende Weiterleitung an ZESAR - Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH ist Bestandteil der Bearbeitung von Beihilfeanträgen. Die damit verbundenen Kosten sind mit dem Einbehalt der Erstattungsbeträge abgegolten. Eine gesonderte Kostentragung durch das Land erfolgt nicht."

9. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vizepräsidentin‟ durch das Wort „Kanzlerin‟ und werden die Wörter „Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung‟ durch das Wort „Kanzler‟ ersetzt.

10. In § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „können‟ durch das Wort „richten‟ und das Wort „einrichten‟ durch das Wort „ein‟ ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Handelsgesetzbuches‟ die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist‟ eingefügt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit kaufmännischem Rechnungswesen‟ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „und eine kamerale Darstellung nach der vom Ministerium vorgegebenen Gliederung‟ gestrichen.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Präsidium‟ durch das Wort „Rektorat‟ ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden.‟

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unabhängig von einer möglichen Prüfung durch den Landesrechnungshof lassen die Hochschulen den Jahresabschluss und den Lagebericht durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer unter entsprechender Anwendung des § 317 des Handelsgesetzbuches prüfen. ‟

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten.‟

cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der geprüfte Jahresabschluss dient in Verbindung mit dem Prüfbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers  als Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung unter Berücksichtigung der hochschulspezifischen Rechnungslegungsvorschriften. Dieser gilt als Nachweis der sachgerechten Verwendung der im Rahmen des Globalhaushalts gewährten Landeszuschüsse.‟

12. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

„§ 13

Dienstkraftfahrzeuge

(1) Die Beschaffung, Haltung, Betrieb und Aussonderung der Dienstkraftfahrzeuge, die im Eigentum der Hochschule stehen, oder die Unterhaltung von Dienstkraftfahrzeugen auf Kosten der Hochschule hat nach den Grundätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Hochschule stellt interne Regeln beziehungsweise Dienstanweisungen auf, welche ein transparentes Verfahren bei der Beschaffung und Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge gewährleisten. Über die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind durch die Hochschule prüffähige Unterlagen vorzuhalten.

(2) Die Hochschulen haben die Möglichkeit einer Beteiligung an der zentralen Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen. Die Meldung der Beteiligten am Beschaffungsverfahren erfolgt an das für Wissenschaft zuständige Ministerium. Näheres regelt die Ausführungsbestimmung zu dieser Verordnung.

13. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „, zur Kosten- und Leistungsrechnung‟ gestrichen.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

14. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die §§ 15 und 16.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 30. Juni 2018

Die Ministerin

für Kultur und Wissenschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel  Pfeiffer-Poensgen

GV. NRW. 2018 S. 392