Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 17 vom 19.7.2018 Seite 359 bis 398

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung
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Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung

223

Zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
der Lehrerausbildung

Vom 8. Juli 2018

Artikel 1

Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Lehrerausbildungs­gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:

„§ 8a Vorbereitungsdienst in Teilzeit“

2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

„Für das Lehramt an Grundschulen gelten besondere Regelungen nach § 22.“

3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

㤠8a

Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1) Der Vorbereitungsdienst kann aus den in § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen auf Antrag als Vorbereitungsdienst in Teilzeit ausgestaltet werden. Die Teilzeit umfasst 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit und bewirkt eine Dauer des Vorbereitungsdienstes von 24 Monaten.

(2) Die Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung erfolgt im vierten Ausbildungshalbjahr insbesondere durch personenorientierte Beratung, fachbezogene Beratung und Unterrichtsbesuche. § 10 Absatz 1 bis 3 findet insoweit keine Anwendung.  

(3) Die Ausbildung an Schulen nach § 11 Absatz 5 umfasst durchschnittlich in den ersten drei Ausbildungshalbjahren neun Wochenstunden, im vierten Ausbildungshalbjahr 15 Wochenstunden. Davon entfallen auf den selbstständigen Unterricht in drei vollständigen Schulhalbjahren durchschnittlich sechs Wochenstunden. Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger Unterricht im Sinne des § 11 Absatz 8 kann erst nach Ablegen der Unterrichtspraktischen Prüfungen  übertragen werden.

(4) Der Antrag auf Teilzeit ist bei der Ausbildungsbehörde mit dem Einstellungsantrag  nach § 4 Absatz 1 zu stellen. § 4 Absatz 4 findet Anwendung. Nach diesem Zeitpunkt kann Teilzeit nur bewilligt werden, wenn nachträglich ein Grund im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist und der Antrag auf Teilzeit unverzüglich, spätestens aber einen Monat vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestellt wird.

(5) Nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Frist kann Teilzeit nach Absatz 1 nur zu Beginn des auf die Einstellung folgenden ersten oder zweiten Schulhalbjahres bewilligt werden. Der Antrag auf Teilzeit muss spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres gestellt werden.

(6) Abweichend von Absatz 5 kann Teilzeit in den ersten zwölf Monaten des Vorbereitungsdienstes auch unmittelbar im Anschluss an eine

1. Schutzfrist im Sinne des § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228),

2. Elternzeit nach § 9 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004) geändert worden ist, oder

3. Pflegezeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

bewilligt werden. Der Antrag auf Teilzeit muss spätestens einen Monat vor dem Ablauf der Schutzfrist oder dem Ende der Eltern- oder Pflegezeit gestellt werden.

(7) Die Teilzeit kann nur für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes bewilligt werden, im Falle nachträglicher Bewilligung im Sinne der Absätze 5 und 6 für die gesamte verbleibende Dauer bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes. Der Wegfall des Grundes im Sinne des Absatz 1 ist der Ausbildungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Entfällt der Grund vor Beginn der letzten neun Monate des in Teilzeit ausgestalteten Vorbereitungsdienstes, erfolgt zum nächsten Schulhalbjahr ein Wechsel in den Vorbereitungsdienst in Vollzeit. Bis zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt ist ein Wechsel in den Vorbereitungsdienst in Vollzeit unter den in § 64 Absatz 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen auch ohne den Wegfall des Grundes im Sinne des Absatzes 1 zum Schulhalbjahr zuzulassen. Ein entsprechender Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres gestellt werden. In den Fällen des Satzes 3 und 4 ist eine erneute Bewilligung von Teilzeit ausgeschlossen.

(8) Durch einen Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit sollen die insgesamt im Vorbereitungsdienst zu erteilenden 18 Wochenstunden selbstständigen Unterrichts nicht überschritten oder unterschritten werden. Dies wird durch individuelle Ausbildungspläne unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsleistungen sichergestellt.“

4. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:

„An Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung mit weniger als drei lehramtsbezogenen Seminaren leitet die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung zugleich ein lehramtsbezogenes Seminar.“

5. In § 10 Absatz 6 wird das Wort „Ausbildungsprogramm“ durch das Wort „Programm“ ersetzt.

6. In § 15 Satz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

7. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildungslehrer“ die Wörter „der jeweiligen Schule“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Gegebenenfalls bereits vorliegende Langzeitbeurteilungen sind ebenfalls als Beurteilungsgrundlage zu berücksichtigen.“

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Wechselt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Verlauf der Ausbildung, ist eine Langzeitbeurteilung unverzüglich nach dem Wechsel zu erstellen.“

8. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22

Grundschule

(1) Die Ausbildung erfolgt in Deutsch (Sprachliche Grundbildung) und Mathematik (Mathematische Grundbildung) sowie in einem weiteren Fach der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung. An die Stelle des weiteren Faches kann nach Wahl der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters das Fach einer Erweiterungsprüfung treten.

(2) Eine der beiden fächerbezogenen Ausbildungsgruppen umfasst sowohl Deutsch (Sprachliche Grundbildung) als auch Mathematik (Mathematische Grundbildung). Für die beiden Fächer nach Satz 1 enthalten die Langzeitbeurteilungen gesonderte Noten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3. Eine Unterrichtspraktische Prüfung ist nur in einem der beiden Fächer abzulegen. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter teilt dem Prüfungsamt bis zu dem in § 31 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung mit, in welchem der beiden Fächer nach Satz 1 eine Unterrichtspraktische Prüfung abgelegt werden soll. Liegt eine Mitteilung nicht rechtzeitig vor, legt das Prüfungsamt das Fach fest.“

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfungsleistungen“ die Wörter „in der Schutzfrist vor der Entbindung“ eingefügt.

10. In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit der Meldung zur Prüfung“ durch die Wörter „dem Prüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung bis einen Monat vor Eintritt in die Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1, spätestens aber bis zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt,“ ersetzt.

11. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 22 bleibt unberührt.“

bb) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 4 und 5 kann im Einvernehmen mit dem Prüfling eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen unter Einbeziehung der ausgebildeten sonderpädagogischen Fachrichtung in einem anderen Unterrichtsfach oder Lernbereich oder einer beruflichen Fachrichtung der Masterprüfung, der Ersten Staatsprüfung oder einer Erweiterungsprüfung durchgeführt werden.“

cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen und nach dem Wort „Prüflings“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Unterrichtsreihen“ durch die Wörter „längerfristigen Unterrichtszusammenhänge“ und das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „ausbildungs- und“ gestrichen.

12. Dem § 39 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Ausbildungsfächer nach § 22 Absatz 2, in denen eine Unterrichtspraktische Prüfung nicht abgelegt worden ist. Als Fächer im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten im Rahmen der Ausbildung nach § 22 auch Fächer des didaktischen Grundlagenstudiums gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 der Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344) aufgehoben worden ist.“

13. In § 46 Satz 1 werden das Wort „fachbezogenen“ durch das Wort „fächerbezogenen“ und die Angabe „§ 15 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2“ ersetzt.

14. In § 49 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit der Meldung zur Prüfung“ durch die Wörter „spätestens mit Eintritt in die Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

15. In § 50 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „gilt“ durch die Wörter „und § 22 gelten“ ersetzt.

16. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort „sein“ die Wörter „, es sei denn, es wird zusätzlich der Nachweis einer Aktualisierung der erworbenen Fähigkeiten erbracht, der den zeitlichen Anforderungen genügt“ eingefügt.

bb) In Nummer 10 wird nach der Angabe „10“ ein Punkt eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Angabe „2, 3, 10 und 11“ durch die Angabe „3, 4 und 12“ und das Wort „können“ durch das Wort „müssen“ ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der in den übrigen Nummern genannten Unterlagen, können auch von diesen beglaubigte Abschriften verlangt werden.“

Artikel 2

Änderung der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung
von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung

Auf Grund des § 13 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Die Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ und das Wort „acht“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern“ gestrichen und nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schu­len und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344)“ durch die Wörter „Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Lehrkräfte in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis, die die Voraussetzungen des § 2 erfül­len, seit mindestens zwei Jahren in einer vergleichbaren Tätigkeit an öffentlichen Schulen des Landes als Lehrkraft tätig sind und noch keine Lehr­amtsbefähigung aufgrund eines Vorbereitungsdienstes erworben haben, können die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung beantragen.“

4. In § 17 wird in der Überschrift das Wort „; Berichtspflicht“ gestrichen.

Artikel 3

Änderung der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

Auf Grund des § 14 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der zuletzt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung:

Die AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 430), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. für eine Ausgleichsmaßnahme im Fach Sport die Nachweise nach Satz 1 Nummer 9 der Anlage 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394) geändert worden ist.“

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Nachweise nach Absatz 2 Nummer 5 können bis zu einem von der Anerkennungsbehörde festgelegten Termin nachgereicht werden.“

2. Dem § 25 wird folgender Satz angefügt:

„Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über einen Nachweis im Sinne des Satz 4 Nummer 2 auf der sprachlichen Kompetenzstufe C1 verfügen, können einen Nachweis nach Satz 4 Nummer 2 und 3 auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2 auch nach Beginn eines Anpassungslehrgangs erbringen.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Juli 2018

Die Ministerin für Schule

und Bildung des Landes

Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2018 S. 394