Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 19 vom 3.8.2018 Seite 411 bis 458
Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes |
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Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
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Ausführungsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
Vom 21. Juli 2018
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Ausführungsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
Artikel 1
Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB IX NRW)
§ 1
Träger der Eingliederungshilfe
(1) Träger der Eingliederungshilfe sind vorbehaltlich des Absatzes 2 der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Landschaftsverbände). Die zuständigen Träger nehmen die Aufgaben der Eingliederungshilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Dies gilt nicht für Leistungen der Eingliederungshilfe, die für diese Personen
1. über Tag und Nacht entsprechend § 27c Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung,
2. zur Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 80 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist,
3. in heilpädagogischen Tagesstätten, in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege oder
4. im Rahmen der Frühförderung nach § 79 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
erbracht werden.
§ 2
Heranziehung
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 können zur Sicherung eines effektiven und effizienten Verwaltungsvollzugs und zur Sicherstellung einheitlicher Lebensverhältnisse und einheitlicher Leistungen Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen, wenn die ordnungsgemäße und einheitliche Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Die Heranziehung erfolgt im Benehmen mit den Heranzuziehenden. Herangezogene Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden entscheiden dann im eigenen Namen. Durch Satzung ist festzulegen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. Für die Aufgaben nach dem Achten Kapitel des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Kreise, wenn diese ihre kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben heranziehen.
(2) Zur ordnungsgemäßen und einheitlichen Erfüllung der Aufgaben erlassen die heranziehenden Träger Richtlinien. Die Heranziehung nach Satz 1 ist der aufsichtführenden Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind der aufsichtführenden Behörde Satzung und Richtlinien vorzulegen.
(3) § 89 Absatz 3 und 5, § 91 Absatz 1 und 3 sowie §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, gelten entsprechend.
§ 3
Besondere Regelungen zur Leistungserbringung
(1) Solange zwischen einem Landschaftsverband und einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist die kreisfreie Stadt oder der Kreis verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu erbringen.
(2) Kann ein Landschaftsverband nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisfreie Stadt oder der Kreis die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei Übergängen aufgrund eines Zuständigkeitswechsels.
(3) Kann ein Kreis als zuständiger Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(4) § 91 Absatz 1 und 3 sowie §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 4
Aufsicht
(1) Aufsichtführende Behörde über die Träger der Eingliederungshilfe ist das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium.
(2) Das aufsichtführende Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Hierzu können mündliche, schriftliche und elektronische Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen angefordert und eingesehen werden.
§ 5
Zusammenarbeit
(1) Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden ist die Entwicklung inklusiver Sozialräume, um inklusive Lebensverhältnisse in Nordrhein-Westfalen zu fördern und zu stärken. Die Träger der Eingliederungshilfe schließen dazu mit den Kreisen und kreisfreien Städten Kooperationsvereinbarungen ab, in denen verbindlich die Steuerung und Planungsgremien vereinbart werden. In den Vereinbarungen ist auch zu regeln, wie die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe und die örtlichen Vertretungen der Menschen mit Behinderungen in den Steuerungs- und Planungsprozess eingebunden werden. Die Hilfen nach § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sollen einbezogen werden.
(2) Die Träger der Eingliederungshilfe und die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben.
(3) Sind Eingliederungshilfe und Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gleichzeitig zu erbringen, arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe auch mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eng und vertrauensvoll zusammen. Bei Leistungen im gemeinschaftlichen Wohnen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist § 2a Absatz 2a des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, anzuwenden.
(4) Die Träger der Eingliederungshilfe und die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden wirken gemeinsam darauf hin, dass geeignete Leistungserbringer nach § 124 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen und diese sozialräumlich ausgerichtet sind.
§ 6
Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen
der Eingliederungshilfe
(1) Die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht aus Vertreterinnen und Vertretern
1. des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums,
2. den Landschaftsverbänden und Kommunalen Spitzenverbänden,
3. der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen und
4. der Verbände der Menschen mit Behinderungen. § 7 findet Anwendung.
Jede der in Satz 1 genannten Gruppen kann bis zu fünf Vertreterinnen oder Vertreter in die Arbeitsgemeinschaft entsenden.
(2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören insbesondere
1. die Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe,
2. die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe,
3. die Herstellung eines Erfahrungs- und Informationsaustauschs,
4. die Förderung der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen,
5. die Förderung von flächendeckenden, bedarfsdeckenden, am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Angeboten und
6. die Erarbeitung von Empfehlungen zu einer landeseinheitlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Eingliederungshilfe.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft legt zum 31. Dezember 2023 und anschließend alle fünf Jahre der Landesregierung einen Bericht über ihre Arbeit vor.
§ 7
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen
Interessenvertretungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landesverbände der Menschen mit Behinderungen, insbesondere die der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen sowie die Sozialverbände. Die oder der Landesbehindertenbeauftragte unterstützt die Koordinierung der Beteiligung der Verbände der Menschen mit Behinderungen. Hierfür wird bei der oder dem Beauftragten eine Koordinierungsstelle angesiedelt.
§ 8
Qualitätsprüfung
Zur Sicherstellung der Qualität der vereinbarten Leistungen sollen die Träger der Eingliederungshilfe oder von diesen beauftragte Dritte anlassunabhängige Prüfungen vornehmen. Die Prüfungen erfolgen ohne vorherige Ankündigung. Im Übrigen gelten §§ 128 und 131 Absatz 1 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 9
Durchführung der Aufgaben nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Überörtliche Träger für die Aufgaben, die nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht) oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den Inklusionsämtern obliegen, sind die Landschaftsverbände, örtliche Träger die Kreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte. § 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, gilt entsprechend.
(2) Träger nach Absatz 1 führen die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
(3) Das für das Schwerbehindertenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Richtlinien zur Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassen, um die rechtmäßige, einheitliche und zweckmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern.
§ 10
Finanzzuweisung und
Verwaltungskosten
(1) Die örtlichen Träger erhalten zur Durchführung der ihnen nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben einen Prozentsatz des Aufkommens an der Ausgleichsabgabe nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe des Prozentsatzes bestimmen die überörtlichen Träger für jeweils ein Haushaltsjahr durch Satzung. Hierbei ist sicherzustellen, dass jedem örtlichen Träger, gemessen an der Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen in seinem Bereich, annähernd gleiche Mittel aus dem Aufkommen an der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen.
(2) Werden nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte und Kreise zu Aufgaben der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben herangezogen, haben die Landschaftsverbände die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten zu erstatten.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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Artikel 2
Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen zum Jahr 2018
Das Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) –Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „- Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733) geändert worden ist“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818)“ durch die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mündliche und schriftliche“ durch die Wörter „mündliche, schriftliche und elektronische“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Soweit die Träger Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchführen, kann die aufsichtführende Behörde ihnen allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben und die Beachtung der Weisungen nach Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben kann die aufsichtführende Behörde den Trägern allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern oder besondere Weisungen erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geboten erscheint. Dieses gilt insbesondere, wenn das Verhalten des Trägers zum Vollzug des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann. Weisungen im Einzelfall führt der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die aufsichtführende Behörde dies in der Weisung festlegt.“
bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Textteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ist unbeschränkt und“ gestrichen.
bbb) In Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und“.
dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „nach“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei der Leistungserbringung nach Absatz 1 umfasst auch die Zuständigkeit und die Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit ein örtlicher Träger für Verträge und Vereinbarungen mit Leistungserbringern nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, zuständig ist, kann der überörtliche Träger auf Anforderung den örtlichen Träger dabei unterstützen. Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen wirksam.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Abruf der Erstattung erfolgt quartalsweise. Die Träger weisen innerhalb der nach § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angegebenen Abrufzeiträume die für das jeweilige laufende Quartal bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach.“
bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Träger haben dem Land in den Monaten Februar, Mai, August und November, spätestens jedoch zu den vom für Sozialhilfe zuständigen Ministerium im Erlasswege nach Absatz 6 festgelegten Terminen, für das jeweils abgeschlossene Quartal die Nettoausgaben entsprechend § 46a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form zu belegen.“
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Träger haben dem Land die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres im Monat März des Folgejahres, spätestens jedoch zu dem vom zuständigen Ministerium im Erlasswege nach Absatz 6 festgelegten Termin, entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form nachzuweisen.“
f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Nachweisen“ werden die Wörter „und zu den Terminen“ eingefügt.
g) In Absatz 7 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
5. § 10 wird aufgehoben.
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Artikel 3
Änderung des Landesausführungsgesetzes
zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe –
für das Land Nordrhein-Westfalen zum Jahr 2020
Das Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Festsetzung des Barbetrages nach § 27b Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „, und“ durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Zuständige Behörde nach § 27b Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der jeweilige örtliche Träger der Sozialhilfe, der für die in seinem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe der Bekleidungspauschale festsetzt.“
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
1. Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
a) für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, und für Menschen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, mit Anfallserkrankung oder einer Suchterkrankung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn es wegen der Beeinträchtigung oder der Krankheit dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren,
b) für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben und für die unabhängig von der Wohnform weiterhin Eingliederungshilfe oder in einer stationären Einrichtung Leistungen nach Buchstabe a erbracht werden;
§ 97 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt bei der Erbringung von stationären Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unberührt,
2. alle gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 103 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; eine Kostenerstattung im Sinne von § 103 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nicht,
3. die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
a) wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren oder
b) wenn sie dazu dient, Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu verhindern; § 97 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
4. die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
5. alle Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die gleichzeitig mit der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für die Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 80 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder für die Betreuung über Tag und Nacht entsprechend § 27c Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind; für Volljährige in einer Pflegefamilie gilt dies nicht für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel und
6. die durch §§ 85 und 86 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Absatz 1 umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. Die überörtlichen Träger arbeiten mit den örtlichen Trägern und mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen. Dies gilt insbesondere, wenn neben den in Absatz 1 genannten Leistungen zugleich auch Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch im gemeinschaftlichen Wohnen im Sinne von § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird. Zur Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen sind Arbeitsgemeinschaften zu bilden. § 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 95 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden.“
c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) In den Fällen von Absatz 2 Satz 3 arbeiten die überörtlichen Träger der Sozialhilfe neben den für die Existenzsicherung zuständigen örtlichen Trägern auch mit den Leistungsanbietern von gemeinschaftlichem Wohnen eng zusammen. Durch geeignete Verfahren stellen der überörtliche Träger und der Träger der Eingliederungshilfe als Träger der Fachleistung und der örtliche Träger als Träger der Existenzsicherung sicher, dass die sozialen Rechte der betroffenen Leistungsberechtigten verwirklicht werden und keine Leistungslücken entstehen. Die Beteiligten tauschen die notwendigen Informationen zur Berechnung der jeweiligen Leistung vor der Entscheidung über die Festsetzung aus. Unter Hinweis auf § 42a Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 und 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Beteiligten insbesondere die Höhe der zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung gemeinsam festlegen. § 8 bleibt unberührt.“
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt.
„(4) Interessenvertretungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landesverbände der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen.“
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort „können“ die Wörter „zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Verwaltungsvollzugs und zur Sicherstellung einheitlicher Lebensverhältnisse und einheitlicher Leistungen“ und nach dem Wort „heranziehen“ die Wörter „,wenn die ordnungsgemäße und einheitliche Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Heranziehung erfolgt im Benehmen mit den Heranzuziehenden. Für die Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist Satz 1 nicht anzuwenden. Zur ordnungsgemäßen und einheitlichen Erfüllung der Aufgaben erlassen die heranziehenden Träger im Rahmen ihrer Fachaufsicht Richtlinien. Die Heranziehung nach Satz 1 ist der aufsichtführenden Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind der aufsichtführenden Behörde Satzung und Richtlinien vorzulegen.“
4. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „SGB X“ durch die Wörter „des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
5. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die örtlichen und überörtlichen Träger unterrichten das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium beginnend mit dem Jahr 2021 alle drei Jahre über den Stand der Zusammenarbeit und der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 und der Vereinbarungen nach § 2a Absatz 2a.“
6. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium leitet den auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Anteil an der Bundeserstattung nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe, die Leistungsberechtigte mit Leistungen im Sinne von § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nachweisen und diese nach Absatz 2 mitgeteilt haben, nach Erhalt weiter. Grundlage für die Weiterleitung sind die nach Absatz 2 gemeldeten Daten. Die Weiterleitung der Bundesmittel je Kalendermonat im Meldezeitraum erfolgt entsprechend § 136a Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung an die nach Satz 1 genannten Träger ist auf die Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe weisen dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium
1. bis zum Ablauf der 33. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2020,
2. ab dem Jahr 2021 jährlich bis zum Ablauf der 33. Kalenderwoche für den Meldezeitraum von Juli des jeweiligen Vorjahres bis Juni des jeweils laufenden Jahres
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die die Voraussetzungen nach § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Kalendermonaten getrennt nach.
(3) Die Einzelheiten und Modalitäten zur Zahlungsabwicklung und zum Verfahren regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege. Soweit erforderlich kann dieses von den in Absatz 2 genannten Terminen abweichende Termine festlegen. Die Nachweise nach Absatz 2 erfolgen nach einem vom zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellten Muster.“
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Artikel 4
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes
§ 27 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Maßnahmen der Früherkennung und der Frühförderung für Kinder
Maßnahmen der Früherkennung und der Frühförderung für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, zu gewähren.“
83
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
und des Schwerbehindertenrechts
Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
(KoFDG)“.
2. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
81
Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach
dem Sozialgesetzbuch IX
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch –
Schwerbehindertenrecht
(ZustVO SGB IX SchwbR)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
(1) Folgende Aufgaben und Befugnisse der Inklusionsämter nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden auf die örtlichen Träger übertragen:
1. nach § 163 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Einblicke in Betriebe und Dienststellen zu nehmen,
2. im Kündigungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln, nach § 170 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Stellungnahmen des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretungen einzuholen, den schwerbehinderten Menschen zu hören sowie nach § 170 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf eine gütliche Einigung hinzuwirken,
3. nach § 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen,
4. nach § 182 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die in § 182 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen und Vertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Inklusionsamtes erforderlich ist,
5. nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die schwerbehinderten Menschen, ihre Arbeitgeber und im Übrigen in § 182 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen im Rahmen begleitender Hilfe im Arbeitsleben zu beraten, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Inklusionsamtes erforderlich ist,
6. nach § 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu gewähren
a) für technische Arbeitshilfen (§ 19 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),
c) zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz (§ 21 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) mit Ausnahme der Leistungen nach § 21 Absatz 4 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Buchstabe a der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (Arbeitsassistenz),
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (§ 22 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),
e) in besonderen Lebenslagen (§ 25 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) und
f) zur Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitsmitteln (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung), und
7. nach § 200 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zeitweilig die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zu entziehen.
(2) Die Inklusionsämter haben auf eine einheitliche und wirksame Durchführung der den Trägern obliegenden Aufgaben und Befugnisse hinzuwirken. Sie bleiben neben den Trägern zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.“
3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 102 Abs. 2 Satz 6 SGB IX“ durch die Wörter „§ 185 Absatz 2 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 131 SGB IX“ durch die Wörter „§ 214 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 werden die Angabe „§ 69 Abs. 5 SGB IX“ durch die Wörter „§ 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 69 Abs. 1 SGB IX“ durch die Wörter „§ 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
5. In § 4 werden das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatzes“ und die Angabe „§ 148 Abs. 4 Satz 1 SGB IX“ durch die Wörter „§ 231 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen nach § 233 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entscheiden die Bezirksregierungen. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus nach § 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt - darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entfällt nach § 233 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Das für die Erstattung der Fahrgeldausfälle zuständige Ministerium ist in Angelegenheiten der Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch die von der Landesregierung bestimmte Behörde im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist.“
2170
Artikel 7
Änderung der Schiedsstellenverordnung
Die Schiedsstellenverordnung vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 264), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die
Schiedsstellen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch -
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
(Schiedsstellenverordnung - SchV)“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird bei der Bezirksregierung Köln eine Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, (Schiedsstelle Eingliederungshilfe) und bei der Bezirksregierung Münster eine Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, (Schiedsstelle Sozialhilfe) gebildet und für jede Schiedsstelle eine Geschäftsstelle eingerichtet.“
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Zusammensetzung der
Schiedsstellen
(1) Die Schiedsstelle Eingliederungshilfe besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie jeweils fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Einrichtungen und der Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Die Schiedsstelle Sozialhilfe besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie jeweils fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Einrichtungen und der Träger der Sozialhilfe.
(3) Die Vorsitzenden haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder einem Träger der Eingliederungshilfe oder Sozialhilfe tätig sein. Sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der zuständigen Bezirksregierungen sein. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Vereinigungen der privaten Alten- und Pflegeheime“ durch die Wörter „Vereinigungen der privat-gewerblichen Träger von Einrichtungen und Diensten“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Beteiligte Organisationen sind in der Schiedsstelle Eingliederungshilfe für die Träger der Eingliederungshilfe der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und für die Kreise und kreisfreien Städte der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen. Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe bestellen gemeinsam drei Mitglieder und sechs stellvertretende Mitglieder. Der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen bestellen gemeinsam zwei Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder.“
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „in der Schiedsstelle Sozialhilfe“ eingefügt.
5. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „§ 75 SGB XII“ durch die Wörter „§ 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
6. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfe“ durch die Wörter „Eingliederungshilfe bei der Schiedsstelle Eingliederungshilfe und der Träger der Sozialhilfe bei der Schiedsstelle Sozialhilfe“ ersetzt.
7. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 bis 3“ ersetzt.
8. In § 16 Satz 1 und 2 werden die Wörter „die Sozialhilfe“ jeweils durch das Wort „Soziales“ ersetzt.
Artikel 8
Gesetz über die Evaluation der Kosten
zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Evaluation der Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe
§ 1
Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden und im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium zum 1. Januar 2019, zum 1. Januar 2021, zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2028, ob die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, führen.
§ 2
Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft bis zum 31. Dezember 2023 in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Landschaftsverbänden und im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Jugend zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes mit der Option, eine örtliche Wahrnehmung der den Landschaftsverbänden zugeordneten Zuständigkeiten zu ermöglichen. Die Einzelheiten zur Evaluation, deren Zwischenergebnisse jährlich dem Landtag vorzulegen sind und deren Kosten das Land trägt, werden zwischen den in Satz 1 genannten Institutionen bzw. Ministerien abgestimmt. Die Evaluation soll aber in jedem Fall folgende Punkte berücksichtigen:
· Angaben zur finanziellen Entwicklung der Kosten für die Kommunen unter Berücksichtigung der veränderten Zuständigkeiten
· Angaben zur personellen Entwicklung
· Anzahl der Beratungen in den einzelnen Jugendamtsbezirken
· Umsetzung der Qualitätsstandards in den einzelnen Jugendamtsbezirken.
Die sich aus der Evaluation ergebenden Ergebnisse werden dem Landtag bis zum 30. Juni 2024 vorgelegt.“
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
216
Artikel 8a
Änderung des Inklusionsgrundsätzegesetzes
§ 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„In § 9 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte unterstützt die Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte. Sie oder er hat die Aufgabe, alle für die Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen wesentlichen Informationen und Vorhaben der Landesregierung sowie des Landtages auszuwerten und aufzuarbeiten. Diese Informationen sowie die Auswertungen hierzu sind auf Anfrage bereit zu halten, zu bündeln und zu übermitteln. Auf Wunsch der Verbände und Organisationen kann der oder die Landesbehindertenbeauftragte hierzu beraten. Darüber hinaus hat sie oder er die Aufgabe, auf Anfrage der Landesregierung und des Landtags Ansprechpartner bei den Verbänden und Organisationen der Menschen mit Behinderungen zu vermitteln und die Verbände und Organisationen bei Beteiligungsverfahren zu beraten und zu begleiten. Die Beteiligungsrechte der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen bleiben hiervon unberührt.“
83
Artikel 8b
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Zur Wahrung der Belange der Menschen mit Behinderung gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung,
2. die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen entgegenzuwirken,
3. die Zusammenarbeit mit den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf örtlicher Ebene für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung bestellten Persönlichkeiten oder Gremien,
4. die Unterstützung der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte nach § 9 Absatz 4 Inklusionsgrundsätzegesetz.
Darüber hinaus führt die oder der Landesbehindertenbeauftragte den Vorsitz über folgende Gremien:
1. den Beirat der oder des Landesbehindertenbeauftragten. Der Beirat besteht aus maximal neun ständigen Vertreterinnen und Vertretern der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen. Die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter im Beirat der oder des Landesbehindertenbeauftragten erfolgt auf Vorschlag der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderung auf Landesebene durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten. Die Berufung der Expertinnen und Experten erfolgt durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten
2. den Fachbeirat Partizipation zum Inklusionsbeirat gemäß § 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes. Der oder die Landesbehindertenbeauftragte kann das Nähere zur Organisation und Zusammensetzung des Fachbeirates regeln.
Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass besondere Benachteiligungen von Frauen und Mädchen mit Behinderung beseitigt und unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen und Mädchen mit Behinderung berücksichtigt werden.“
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2019 und die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juli 2018
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L. S.)
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim S t a m p
Der Minister der Finanzen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin
für Schule und Bildung
Yvonne G e b a u e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Peter B i e s e n b a c h
GV. NRW. 2018 S. 414