Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 21 vom 12.9.2018 Seite 467 bis 510
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches |
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Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
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Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Baugesetzbuches
Vom 28. August 2018
Auf
Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und des § 46 Absatz 2
Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7. Juli 1987 (GV. NRW. S. 220), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 493) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 213 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 213 Absatz 1
und Absatz 2“ ersetzt.
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die
oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder für die
Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen
Verwaltungsdienstes besitzen. Ein Mitglied muss die Befähigung für die
Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt des
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes besitzen oder als Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
in Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz über die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) zugelassen sein. Ein Mitglied muss Sachverständige oder
Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese Personen
dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen.“
3.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz
1 Satz 6“ ersetzt.
4.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „, Befristung“ gestrichen.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 28. August 2018
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
gez. Armin L a s c h
e t
Für die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
der Minister für Verkehr
gez. Hendrik
W ü s t
GV. NRW. 2018 S. 468