Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 21 vom 12.9.2018 Seite 467 bis 510
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2018/2019 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2018/2019
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2018/2019
Vom 14. August 2018
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), von denen Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) und in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (veröffentlicht als Anlage 1 zu GV. NRW. S. 710), verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:
§ 1
(1) Für die in den Anlagen zu
dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten
Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das
Studienjahr 2018/2019 nach Maßgabe der Anlagen
festgesetzt.
(2) Soweit sich die der
Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das
Ministerium die Zulassungszahlen durch
Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 2
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 25 und 26 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198) geändert worden ist.
§ 3
Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können, abgesehen von Fällen nach den Sätzen 2 und 3, nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die klinische Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum wird an den Standorten des Universitätsklinikums im Raum Bochum und ab dem dritten klinischen Semester für 60 Studierende in Ostwestfalen-Lippe (Schwerpunkt Minden) stattfinden. Die an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin auch an der Universität Duisburg-Essen, Standort Essen, fortsetzen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.
Düsseldorf, den 14. August 2018
Die
Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Isabel P f e i f f e r - P o e n s g e n
GV. NRW. 2018 S.
468