Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 26 vom 20.11.2018 Seite 583 bis 590
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) |
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
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Fünfte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO)
sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
(BQFG)
Vom 6. November 2018
Auf Grund
- des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist und insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses,
- in Verbindung mit § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
- des § 22b Absatz 5, des § 23 Absatz 2, des § 24 Absatz 1 und 2, des § 42q Absatz 1 und des § 124b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) § 22b Absatz 5, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 und 2 und § 124b Satz 1 neu gefasst worden sind und § 42q eingefügt worden ist,
- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und
- des § 8 Absatz 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515),
verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2016 (GV. NRW. S. 305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Berufsausbildung“ durch das Wort „Berufsbildung“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „40,“ die Angabe „46,“ eingefügt.
b) Nummer 14 wird aufgehoben.
c) Nummer 15 wird Nummer 14 und wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „43“ durch die Angabe „46“ ersetzt.
cc) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Hochschulen und Studierendenwerke können bis 31. Juli 2016 auch das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen als zuständige Stelle wählen, wobei die Wahlerklärung schriftlich gegenüber dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen abzugeben ist“ durch die Wörter „das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen ist zuständig, falls es durch eine diesem gegenüber bis zum 31. Juli 2016 schriftlich abgegebene Wahlerklärung der Hochschule oder des Studierendenwerkes als zuständige Stelle gewählt worden ist“ ersetzt.
bbb) In Satz 3 wird das Wort „übergeht“ durch die Wörter „übergegangen ist“ ersetzt.
d) Die Nummern 16 und 17 werden die Nummern 15 und 16.
3. In § 7 wird die Angabe „Abs. 1-7“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 7“ ersetzt.
4. In § 8 Nummer 1 werden die Wörter „des für Schule und Weiterbildung zuständigen Ministeriums,“ durch die Wörter „des für Schule und Bildung zuständigen Ministeriums, des für Kultur und Wissenschaft zuständigen Ministeriums, des für Kommunales zuständigen Ministeriums,“ ersetzt.
5. In § 9 werden die Wörter „in Werkstätten für behinderte Menschen“ gestrichen.
6. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird aufgehoben.
b) Nummer 14a wird Nummer 14 und Buchstabe e Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen ist zuständig, falls es durch eine diesem gegenüber bis zum 31. Juli 2016 schriftlich abgegebene Wahlerklärung der Hochschule oder des Studierendenwerkes als zuständige Stelle gewählt worden ist.“
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Ihrer“ durch das Wort „der“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für bis einschließlich zum 20. November 2018 eingestellte Auszubildende richtet sich die Bestimmung der zuständigen Stelle nach der bis einschließlich zum 20. November 2018 geltenden Fassung dieser Verordnung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 6. November 2018
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2018 S. 588