Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 28 vom 5.12.2018 Seite 613 bis 640
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg |
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Normkopf Norm Normfuß |
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg
223
Fünfte
Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg
Vom 27 . November 2018
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Erste Teil wird wie folgt geändert:
a) § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Fächer“ werden die Wörter „und Lernfelder“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung nach § 5 AO-SF enthalten Angaben zum Leistungsstand.“
b) § 27 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Wiederholung“ werden die Wörter „der Abiturprüfung“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher gilt § 42 Absatz 8 der Anlage D.“
2. Anlage A wird wie folgt geändert:
a) Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gemäß § 19 Absatz 4 AO-SF bis zu drei Jahre dauern.“
b) § 23 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung erhalten abweichend davon ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.“
bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bildungsgang“ die Wörter „ gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „begonnen“ die Wörter „oder der Bildungsgang wiederholt“ eingefügt.
3. Anlage B wird wie folgt geändert:
a) § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „praktischen“ durch das Wort „fachpraktischen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Nachprüfung in den fachpraktischen Anteilen der Fächer und Lernfelder ist ausgeschlossen.“
b) Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In den fachpraktischen Anteilen der Fächer und Lernfelder müssen mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sein.“
c) In der Überschrift der Tabelle der Anlage B 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
4. In der Anlage C wird Anlage C4 wie folgt geändert:
Anlage
C 4 „Bildungsgänge gemäß § 2 Nummer 1 und 2 und Berufsbezeichnungen gemäß
§ 29“ wird wie folgt geändert:
a) In Zeile 1 werden die Wörter „,Schwerpunkt Technik“ gestrichen.
b) Nach der Zeile „Staatlich geprüfte elektrotechnische Assistentin/Staatlich geprüfter elektrotechnischer Assistent“ wird folgende Zeile eingefügt:
Staatlich geprüfte energietechnische Assistentin/Staatlich geprüfter energietechnischer Assistent |
X |
5. Anlage D wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht im 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zum 6. Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
„6. Unterabschnitt
Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten“.
bb) Die Angabe „7. Unterabschnitt Zweite Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung“ wird gestrichen.
cc) Die Angabe „8. Unterabschnitt Abschluss der Prüfung“ wird gestrichen.
dd) Die Angabe „9. Unterabschnitt Zeugnisse, Berechtigungen“ wird gestrichen.
ee) Die Angabe zum 10. Unterabschnitt und den §§ 42 bis 44 wird wie folgt gefasst:
„7. Unterabschnitt
Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher
§ 41a Zulassung zum Ersten Teil der Berufsabschlussprüfung
§ 41b Anrechnung der Abiturprüfung
§ 41c Feststellung der bisherigen Prüfungsergebnisse
§ 41d Bekanntgabe der Vornoten, der bisherigen Prüfungsergebnisse und der vorläufigen Abschlussnoten
§ 41e Mündliche Prüfung
§ 41f Abschluss der Ersten Teilprüfung
§ 41g Verfahren bei Nichtbestehen der Ersten Teilprüfung
§ 42 Fachpraktisches Ausbildungsjahr (Berufspraktikum)
§ 42a Projektarbeit
§ 42b Zulassung zur fachpraktischen Prüfung (Kolloquium) im Zweiten Teil der Berufsabschlussprüfung
§ 43 Fachpraktische Prüfung (Kolloquium)
§ 43a Feststellung der Abschlussnote und des Prüfungsergebnisses
§ 43b Verfahren bei Nichtbestehen der Berufsabschlussprüfung
§ 44 Zeugnisse und Berechtigungen“.
b) § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Recht und Verwaltung,“ das Wort „Sozialpädagogik,“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Holztechnik, Informatik,“ das Wort „Ingenieurwissenschaften,“ eingefügt.
c) In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge“ durch die Wörter „Erster Teil dieser Verordnung“ ersetzt.
d) In § 7 werden die Wörter „der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge“ durch die Wörter „Erster Teil dieser Verordnung“ ersetzt.
e) In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Angaben „§ 10 Absatz 2“ und „§ 10 Absatz 3“ jeweils die Wörter „der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge“ durch die Wörter „Erster Teil dieser Verordnung“ ersetzt.
f) In § 16 wird nach der Angabe „§ 30“ die Angabe „oder § 41a“ eingefügt.
g) § 22 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 werden die Wörter „der Allgemeinen Verfahrensbestimmungen für die Abschlussprüfungen“ durch die Wörter „Erster Teil dieser Verordnung“ ersetzt.
bb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Allgemeinen Verfahrensbestimmungen für die Abschlussprüfungen“ durch die Wörter „Erster Teil dieser Verordnung“ ersetzt.
h) In § 23 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „der Allgemeinen Verfahrensbestimmungen für die Abschlussprüfungen“ durch die Wörter „Erster Teil dieser Verordnung“ ersetzt.
i) In § 25 Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „Abgangszeugnis“ durch das Wort „Zeugnis“ ersetzt.
j) § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Die Erste Teilprüfung findet im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung statt. Sie kann für Erzieherinnen und Erzieher um bis zu zwei weitere mündliche Prüfungen ergänzt werden. Wer die Erste Teilprüfung bestanden hat, rückt in die Jahrgangsstufe 14 vor.
(2) Die Zweite Teilprüfung für Assistentinnen und Assistenten findet im vierten Ausbildungsjahr statt. Sie besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung.
(3) Die Zweite Teilprüfung für Erzieherinnen und Erzieher findet am Ende der Jahrgangsstufe 14 statt. Sie besteht aus einer Projektarbeit und einer fachpraktischen Prüfung in Form eines Kolloquiums.“
k) Die Überschrift des 6. Unterabschnittes wird wie folgt gefasst:
„6. Unterabschnitt
Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten“
l) § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in der Jahrgangsstufe 13.2 unterrichtet hat, entscheidet über die Vornote. Die in der Jahrgangsstufe 13 erbrachten Leistungsnachweise sind dabei entsprechend dem Punkteschlüssel gemäß § 11 in Noten ohne Tendenzen zurückzurechnen und bilden die Vornoten. Die Vornote ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen. Grundlage der Entscheidung über die Zulassung sind die Vornoten in allen Fächern der Jahrgangsstufe 13 mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache und der Fächer des Differenzierungsbereichs.“
m) § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Abschlussnoten werden von der Fachlehrkraft oder dem Fachprüfungsausschuss, die oder der die Prüfungsleistung bewertet hat, auf der Grundlage des Ergebnisses der ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung und der Vornoten des jeweiligen Faches in jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Fachlehrkraft oder der Fachprüfungsausschuss begründet die Abschlussnote auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses.“
n) § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Verfahren bei Nichtbestehen der Ersten Teilprüfung
Schülerinnen und Schüler, die die Erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung nicht bestanden haben, können gemäß § 26 Erster Teil dieser Verordnung zur Nachprüfung zugelassen werden.“
o) Die Angabe „ 7. Unterabschnitt Zweite Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung“ wird gestrichen.
p) § 36 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Wörter „zweiten Prüfungsteil“ durch die Wörter „Zweiten Teil der Berufsabschlussprüfung“ ersetzt.
bb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „vom allgemeinen Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „von der Fachlehrkraft“ ersetzt.
bbb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Fachlehrkraft begründet die Abschlussnote auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses.“
q) Die Angabe „ 8. Unterabschnitt Abschluss der Prüfung“ wird gestrichen.
r) In § 39 Absatz 1 werden das Wort „ersten“ durch das Wort „Ersten“, das Wort „zweiten“ durch das Wort „Zweiten“ und das Wort „zur“ durch das Wort „der“ ersetzt.
s) Die Angabe „ 9. Unterabschnitt Zeugnisse, Berechtigungen“ wird gestrichen.
t) § 41 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Wörter „der jeweiligen Fachrichtung“ durch die Wörter „dem jeweiligen Fachbereich, gegebenenfalls dem fachlichen Schwerpunkt,“ ersetzt.
bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
cc) Absatz 3 wird Absatz 2.
u) Die Überschrift des 10. Unterabschnittes wird wie folgt gefasst:
„7. Unterabschnitt
Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher“.
v) Nach § 41 werden folgende §§ 41a bis 41g eingefügt:
„§ 41a
Zulassung zum Ersten Teil der Berufsabschlussprüfung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird zur Ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung zugelassen, wenn aufgrund der erbrachten Leistungen und unter Berücksichtigung der mündlichen Prüfung gemäß § 41e die Voraussetzungen des § 41f Absatz 2 erfüllt werden können. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen. § 30 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss gibt den Prüflingen die Vornoten und die Zulassungsentscheidung zur Ersten Teilprüfung bekannt.
(3) Für das Verfahren bei Nichtzulassung zur Ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung gilt § 31 entsprechend.
§ 41b
Anrechnung der Abiturprüfung
(1) Der Erste Teil der Berufsabschlussprüfung wird im Rahmen der Abiturprüfung in den Fächern abgelegt, die gemäß den Stundentafeln Fächer der schriftlichen Berufsabschlussprüfung und erstes bis drittes Fach der Abiturprüfung sind. Das vierte Fach der Abiturprüfung kann nach § 41e Absatz 1 Satz 2 als ein mündliches Prüfungsfach angerechnet werden.
(2) Die Durchführung des Ersten Teils der Berufsabschlussprüfung erfolgt nach den Bestimmungen für die Abiturfächer.
§ 41c
Feststellung der bisherigen Prüfungsergebnisse
(1) Die in der Prüfung erbrachten Leistungen sind entsprechend dem Punkteschlüssel gemäß § 11 in Noten ohne Tendenz zurückzurechnen.
(2) Die Fachlehrkraft oder der Fachprüfungsausschuss, die oder der die Prüfungsleistung bewertet hat, entscheidet über die vorläufige Abschlussnote. Die vorläufige Abschlussnote des jeweiligen Faches wird durch die Vornote und die in der Prüfung erbrachte Note in jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt. Erfolgt die Anrechnung der Prüfungsleistung nach § 21, so wird das Punkteergebnis aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung gebildet und anschließend in eine Notenstufe ohne Tendenz zurückgerechnet. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. Die vorläufige Abschlussnote ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.
§ 41d
Bekanntgabe der Vornoten, der bisherigen Prüfungsergebnisse und der vorläufigen Abschlussnoten
(1) Eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung gibt der allgemeine Prüfungsausschuss den Prüflingen die Ergebnisse der bisherigen Prüfungen sowie die vorläufigen Abschlussnoten bekannt.
(2) In Fächern, in denen Prüfungsergebnisse nach § 41b Absatz 1 Satz 1 und § 41c festgelegt wurden, ist die vorläufige Abschlussnote die Endnote (Abschlussnote).
(3) Im vierten Fach der Abiturprüfung ist die Vornote die vorläufige Abschlussnote. Der allgemeine Prüfungsausschuss teilt den Prüflingen die Endnote nach § 41c mit, für den Fall, dass das vierte Fach der Abiturprüfung als mündliches Prüfungsfach gemäß § 41e Absatz 1 Satz 2 benannt wird.
(4) In allen anderen Fächern ist die Vornote die vorläufige Abschlussnote.
§ 41e
Mündliche Prüfung
(1) § 38 Absatz 1 gilt entsprechend. Abweichend davon kann der Prüfling das vierte Fach der Abiturprüfung als mündliches Prüfungsfach benennen. In diesem Fall finden § 41b und § 41c Anwendung und der Prüfling kann höchstens ein weiteres Fach nach § 38 Absatz 1 benennen.
(2) § 38 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
§ 41f
Abschluss der Ersten Teilprüfung
(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt der allgemeine Prüfungsausschuss fest, ob die Erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung bestanden ist.
(2) Die Erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung ist bestanden, wenn in nicht mehr als einem Fach die Abschlussnote „mangelhaft“ und in allen übrigen Fächern mindestens die Abschlussnote „ausreichend“ erreicht wurde.
(3) Wer die Erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung bestanden hat, ist zur Aufnahme des fachpraktischen Ausbildungsjahres (Berufspraktikum) nach § 42 und zur Erstellung der Projektarbeit nach § 42a berechtigt.
(4) Der allgemeine Prüfungsausschuss gibt der Schülerin oder dem Schüler das Prüfungsergebnis bekannt.
§ 41g
Verfahren bei Nichtbestehen der Ersten Teilprüfung
(1) § 34 gilt entsprechend. Eine Nachprüfung ist nur in Fächern möglich, in denen nach § 41e eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde. Eine Nachprüfung im vierten Prüfungsfach der Abiturprüfung ist nicht möglich. Bei einer nicht bestandenen Nachprüfung gilt die Berufsabschlussprüfung als nicht bestanden.
(2) Schülerinnen und Schüler, die die Erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Jahrgangsstufe 13 wiederholen, sofern die Höchstverweildauer nicht überschritten wird. Die Leistungsbewertungen der Jahrgangsstufe 13 werden unwirksam. Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung entschieden.“
w) § 42 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort „erste“ durch das Wort „Erste“ ersetzt.
bbb) In Satz 4 wird die Angabe „zwölfwöchige Praktikum in der Jahrgangsstufe 14“ durch die Wörter „nach der Abiturprüfung abgeleistete Praktikum“ ersetzt.
bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „beurteilt“ die Wörter „und abschließend mit einer Note bewertet“ eingefügt.
bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die anleitende Lehrkraft begründet diese auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses.“
ccc) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Beurteilungsgrundlagen sind“ die Wörter „der praxisbegleitende Unterricht,“ eingefügt.
ddd) Der neue Satz 4 wird aufgehoben.
cc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt auf der ersten Konferenz der Zweiten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung die Vornote fest. Das Berufspraktikum ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Vornote „ausreichend“ erreicht wurde.“
dd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1wird das Wort „ersten“ durch das Wort „Ersten“ ersetzt.
ee) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
„(8) Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Berufspraktikum kann wiederholt werden. Für die Wiederholung legt der allgemeine Prüfungsausschuss auf der ersten Konferenz der Zulassungskonferenz der Zweiten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung einen Zeitraum von mindestens drei bis höchstens zwölf Monaten fest. Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in diesem Fall erst nach der Wiederholung über die Zulassung zum Kolloquium im Zweiten Teil der Berufsabschlussprüfung gemäß § 42b. Eine zweite Wiederholung ist in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig.“
x) Nach § 42 werden die folgenden §§ 42a und 42b eingefügt:
„§ 42a
Projektarbeit
(1) In der Jahrgangsstufe 14 erstellen die Schülerinnen und Schüler eine Projektarbeit als Teil der Zweiten Teilprüfung. Der Zeitraum für die Projektarbeit beträgt in der Regel vier Monate. Die Projektarbeit hat wissenschaftspropädeutischen Ansprüchen zu genügen. Die Schülerinnen und Schüler bestätigen die eigenständige Leistung durch eine schriftliche Erklärung.
(2) Die betreuende Lehrkraft schlägt dem allgemeinen Prüfungsausschuss eine individuelle Themenstellung für die Projektarbeit und die Termine für die Bekanntgabe der Themenstellung und der Abgabe der Projektarbeit vor. Der allgemeine Prüfungsausschuss informiert die Schülerinnen und Schüler schriftlich über das Thema und die Termine der Projektarbeit.
(3) Gegenstand der Projektarbeit ist die schriftliche Planung, Durchführung und Reflexion eines Projektes in der sozialpädagogischen Praxis. Während des Projektes erfolgt ein Praxisbesuch der betreuenden Lehrkraft.
(4) Die Projektarbeit wird von der betreuenden Lehrkraft korrigiert, begutachtet und benotet. Die Lehrkraft begründet die Prüfungsnote der Projektarbeit auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses. Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt auf der ersten Konferenz der Zweiten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung die Note fest.
(5) Eine Wiederholung der Projektarbeit ist nur möglich, wenn der allgemeine Prüfungsausschuss nach § 42 Absatz 8 für eine Wiederholung des Berufspraktikums einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten festlegt. In diesem Fall teilt er der Schülerin oder dem Schüler die Note der Projektarbeit mit und berät bezüglich der Wiederholungsmöglichkeit. Die Schülerin oder der Schüler kann bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens mit dem Beginn der Wiederholung des Berufspraktikums die Wiederholung der Projektarbeit schriftlich beantragen. Mit dem Antrag auf Wiederholung der Projektarbeit wird die Leistungsbewertung der bisherigen Projektarbeit unwirksam.
§ 42b
Zulassung zur fachpraktischen Prüfung (Kolloquium) im Zweiten Teil der Berufsabschlussprüfung
(1) Über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur fachpraktischen Prüfung im Zweiten Teil der Berufsabschlussprüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der zweiten Konferenz der Zulassungskonferenz. Mitglieder des allgemeinen Prüfungsausschusses sind die oder der Vorsitzende, die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrkräfte, die in der Jahrgangsstufe 14 die Praktikantinnen und Praktikanten angeleitet oder betreut haben.
(2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer
1. die Erste Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung bestanden und
2. das Berufspraktikum nach § 42 Absatz 6 erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Eine Woche vor dem Kolloquium gibt der allgemeine Prüfungsausschuss den Prüflingen
1. die Abschlussnoten in den Fächern, an denen die Schülerinnen und Schüler gemäß der für den Bildungsgang gültigen Stundentafel in der Jahrgangsstufe 13 teilgenommen haben oder die vorher abgeschlossen wurden,
2. die Prüfungsnote der Projektarbeit,
3. die Note des Berufspraktikums und
4. die Entscheidung über die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung im Zweiten Teil der Berufsabschlussprüfung bekannt.“
y) § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Fachpraktische Prüfung (Kolloquium)
(1) Für jeden Prüfling wird ein Fachprüfungsausschuss gebildet. Fachprüferin oder Fachprüfer ist jeweils die anleitende Lehrkraft des Prüflings im Berufspraktikum gemäß § 42.
(2) Im Kolloquium soll nachgewiesen werden, dass die im Berufspraktikum der fachpraktischen Ausbildung erworbenen Qualifikationen selbstständig in der praktischen Erziehungsarbeit umgesetzt werden können.
(3) Vier Wochen vor dem Kolloquium wird von der Schülerin oder dem Schüler ein Themenbereich, der Gegenstand des Kolloquiums sein soll, vorgeschlagen und mit der das Berufspraktikum anleitenden Lehrkraft im Benehmen mit der Praxisstelle abgestimmt. Die Lehrkraft kann in begründeten Fällen vorgeschlagene Aufgaben oder Themen ablehnen.
(4) Das Kolloquium dauert mindestens 20, höchstens 30 Minuten, und kann auch als Gruppengespräch durchgeführt werden.
(5) Der Fachprüfungsausschuss berät über die Prüfungsleistung und entscheidet über die Note auf der Grundlage des Vorschlages der Fachprüferin oder des Fachprüfers.
(6) Der Fachprüfungsausschuss berät auf der Grundlage der Vornote im Berufspraktikum, der Projektarbeit und des Kolloquiums über die bisherigen Leistungen des Prüflings und entscheidet über die Abschlussnote auf der Grundlage des Vorschlages der Fachprüferin oder des Fachprüfers. Die Note im Berufspraktikum wird dabei doppelt gewichtet. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. Der Fachprüfungsausschuss begründet die Abschlussnote auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses.“
z) Nach § 43 werden die folgenden §§ 43a und 43b eingefügt:
„§ 43a
Feststellung der Abschlussnoten und des Prüfungsergebnisses
(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt auf der dritten Konferenz der Zweiten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung die Abschlussnoten der Ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung und der Zweiten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung als Endnoten fest.
(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Schülerin oder der Schüler die Prüfung bestanden hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Abschlussnote nach § 43 Absatz 6 mindestens „ausreichend“ ist.
(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss gibt der Schülerin oder dem Schüler das Prüfungsergebnis bekannt.
§ 43b
Verfahren bei Nichtbestehen der Berufsabschlussprüfung
(1) Das Kolloquium im Rahmen der Zweiten Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet über Art und Umfang der Wiederholung und bestimmt das Datum, bis zu dem die schriftliche Meldung zur Wiederholung des Kolloquiums durch die Schülerin oder den Schüler bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingegangen sein muss. Eine zweite Wiederholung ist in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig.
(2) Die Projektarbeit kann nicht wiederholt werden.
(3) Bei einer Wiederholung des Kolloquiums bleiben die in der Jahrgangsstufe 14 erzielten Leistungsnoten und die Zulassung zum Kolloquium im Zweiten Teil der Berufsabschlussprüfung mit Ausnahme des Kolloquiums wirksam. Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in diesem Fall nach der Wiederholung des Kolloquiums erneut über das Prüfungsergebnis gemäß § 43a.“
ab) § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Zeugnisse und Berechtigungen
(1) Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ zu führen.
(2) § 40 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“
ac) In § 54 Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „entscheidet“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.
ad) In § 57 Absatz 3 werden die Wörter „der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge“ durch die Wörter „Erster Teil dieser Verordnung“ ersetzt.
ae) In der Tabelle mit der Überschrift „Inhalt der Anlagen der Anlage D Sachliche Gliederung“ wird im Fachbereich Technik nach der Zeile „Elektrotechnik“ die folgende Zeile eingefügt:
Ingenieurwissenschaften |
Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften) |
D 15a |
af) In der Tabelle mit der Überschrift „Inhalte der Anlagen der Anlage D Numerische Gliederung“ wird nach der Zeile „Anlage D 15“ die folgende Zeile eingefügt:
Anlage D15a |
Technik |
Ingenieurwissenschaften |
Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften) |
ag) Die Tabelle „Anlage D 3“ wird wie folgt gefasst:
„Anlage D 3
Berufliches Gymnasium für Gesundheit und Soziales
|
|||||||
Fachbereich: Fachlicher Schwerpunkt: Bildungsgang: |
Gesundheit und Soziales Pädagogik Erzieherin/AHR Erzieher/AHR
|
||||||
Fachbereich/Fächer
|
11.1 |
11.2 |
12.1 |
12.2 |
13.1 |
13.2 |
141 |
Berufsbezogener Lernbereich |
|
||||||
Biologie2 |
3 |
3 |
3 (5) |
3 (5) |
3 (5) |
3 (5) |
- |
Erziehungswissenschaften |
6 |
6 |
6 |
6 |
6 |
6 |
- |
Englisch |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
- |
Mathematik |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
- |
Kunst oder Musik |
3 |
3 |
2 |
2 |
2 |
2 |
- |
Sozialpädagogik |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
- |
Zweite Fremdsprache3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
- |
Praktika |
6 Wochen |
8 Wochen |
384 |
||||
Berufsübergreifender Lernbereich |
|
||||||
Deutsch2 |
4 |
4 |
3 (5) |
3 (5) |
3 (5) |
3 (5) |
- |
Gesellschaftslehre mit Geschichte |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
- |
Religionslehre5 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
- |
Sport |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
- |
Differenzierungsbereich |
|
||||||
Wahlfach |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
- |
Wochenstunden |
36 |
36 |
36 |
36 |
36 |
36 |
38 |
Jahreswochenstundenzahl gesamt: 146 |
1) In der Jahrgangsstufe 14 erfolgt das zwölfmonatige Berufspraktikum.
2) Die in Klammern stehenden Stundenzahlen gelten, falls das Fach Leistungskursfach ist.
3) Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.
4) Das Berufspraktikum wird von dem Berufskolleg begleitet. Der praxisbegleitende Unterricht im Umfang von vier Wochenstunden wird in der Regel als Blockunterricht erteilt.
5) Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.
Anmerkungen:
I. Zweite Fremdsprache
Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.
II. Praktika
Die Praktika in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 können als Halbtags-, Tages- oder Blockpraktika abgeleistet werden.
III. Übersicht
über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
und der staatlichen Prüfung für Erzieherinnen und Erzieher:
Abiturprüfung
Variante 1:
1. Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Biologie1
2. Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Erziehungswissenschaften
3. Prüfungsfach (Grundkursfach): ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Religionslehre
4. Prüfungsfach (Grundkursfach):
- Wenn das Fach Deutsch oder Englisch als 3. Prüfungsfach gewählt wurde: ein Fach der Fächergruppe Deutsch2, Englisch2, zweite Fremdsprache3, Kunst, Musik, Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Mathematik
- Wenn das Fach Religionslehre als 3. Prüfungsfach gewählt wurde: ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, zweite Fremdsprache3
Variante 2:
1. Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Deutsch
2. Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Erziehungswissenschaften
3. Prüfungsfach (Grundkursfach): ein Fach der Fächergruppe Englisch, Religionslehre
4. Prüfungsfach (Grundkursfach): ein Fach der Fächergruppe Biologie1, Mathematik
Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher
Erste Teilprüfung4
Prüfungsfächer:
1. (schriftlich) Erziehungswissenschaften
2. (schriftlich) Biologie oder Deutsch
3. (schriftlich) Deutsch5 oder Englisch oder Religionslehre
Zweite Teilprüfung
1. Projektarbeit
2. Fachpraktische Prüfung (Kolloquium)
1 Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage D 41 - Seite 1 -) ist folgender Spiegelstrich aufzunehmen: „Schulversuch des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Vereinbarung zur Durchführung von Schulversuchen und der gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1990 in der jeweils gültigen Fassung)“
2 soweit nicht bereits als 3. Prüfungsfach gewählt
3 Die zweite Fremdsprache kann nur Prüfungsfach sein, wenn es sich um eine fortgeführte Fremdsprache handelt oder wenn sie in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.
4 gemäß § 32 APO-BK Anlage D aus der Abiturprüfung angerechnet
5 soweit nicht bereits als 2. Prüfungsfach in der Berufsabschlussprüfung gewählt“
ah) Nach Anlage D 15 wird folgende Anlage D 15a eingefügt:
„Anlage D 15a
Berufliches Gymnasium für Technik
|
||||||
Fachbereich: Fachlicher Schwerpunkt: Bildungsgang: |
Technik Ingenieurwissenschaften Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)
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Fachbereich/Fächer
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11.1 |
11.2 |
12.1 |
12.2 |
13.1 |
13.2 |
Berufsbezogener Lernbereich |
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Ingenieurwissenschaften |
5 |
5 |
5 |
5 |
5 |
5 |
Mathematik |
3 |
3 |
5 |
5 |
5 |
5 |
Physik |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
Technische Informatik |
2 |
2 |
- |
- |
- |
- |
Wirtschaftslehre |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
Englisch |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
Zweite Fremdsprache1 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
Berufsübergreifender Lernbereich |
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Deutsch |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
Gesellschaftslehre mit Geschichte |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
Religionslehre2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
Sport |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
Differenzierungsbereich |
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Wahlfach |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
Wochenstunden3 |
32 |
32 |
32 |
32 |
32 |
32 |
1) Handelt es sich bei der zweiten Fremdsprache um eine neu einsetzende Fremdsprache, ist diese mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu unterrichten.
2) Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.
3) Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 9 vom Gymnasium (= 163 Gesamtwochenstunden in der Sekundarstufe I) in das Berufliche Gymnasium wechseln, haben im Beruflichen Gymnasium insgesamt mindestens 102 Gesamtwochenstunden Pflichtunterricht.
Anmerkungen:
I. Zweite Fremdsprache
Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben, werden die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Wochenstunden dem Differenzierungsbereich zugewiesen.
II. Übersicht
über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
mit beruflichen Qualifikationen:
Abiturprüfung
1. Prüfungsfach (weiteres Leistungskursfach): Mathematik
2. Prüfungsfach (Profil bildendes Leistungskursfach): Ingenieurwissenschaften
3. Prüfungsfach (Grundkursfach): ein Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch
4. Prüfungsfach (Grundkursfach): ein Fach der Fächergruppe Gesellschaftslehre mit Geschichte, Religionslehre, Wirtschaftslehre“.
6. Anlage E wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst:
„§ 31 Fachpraktischer Ausbildungsabschnitt und Berufspraktikum in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege“.
b) § 27 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bb)Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik werden in unterschiedlichen Organisationsformen angeboten. In der konsekutiven Organisationsform findet in den ersten beiden Schuljahren die überwiegend fachtheoretische Ausbildung statt, während im dritten Schuljahr die überwiegend fachpraktische Ausbildung in Form eines einjährigen Berufspraktikums stattfindet. In der praxisintegrierten Organisationsform sind die fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildungsanteile über die gesamte Ausbildungszeit verteilt.“
c) § 28 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird nach dem Wort „eines“ das Wort „erweiterten“ und nach dem Wort „Führungszeugnis“ die Wörter „gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz“ eingefügt.
bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Als gleichwertige Qualifizierung wird“ durch die Wörter „In den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege wird als gleichwertige Qualifizierung“ ersetzt.
ccc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Bewerber“ die Wörter „in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege“ eingefügt.
ddd) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort „berufliche“ durch das Wort „praktische“ ersetzt.
eee) In Satz 6 werden nach dem Wort „Bundesfreiwilligendienstes“ die Wörter „, sofern die Tätigkeit in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung erfolgte“ eingefügt.
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufnahme in die praxisintegrierte Organisationsform in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik setzt ferner den Nachweis eines Ausbildungsvertrages über die Dauer des Bildungsgangs voraus.“
d) § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Besondere Bestimmungen zur Versetzung und zur Zulassung zum Fachschulexamen
(1) In den Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Sozialpädagogik und Heilpädagogik sind die Versetzung und die Zulassung zum Fachschulexamen nur möglich, wenn die Leistungen in der Praxis mindestens ausreichend sind. In der Fachrichtung Sozialpädagogik müssen darüber hinaus die Leistungen in dem Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“ in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in dem Fach „Theorie und Praxis der Heilerziehungspflege“ mindestens ausreichend sein. Eine Nachprüfung ist ausgeschlossen.
(2) In der praxisintegrierten Organisationsform gemäß § 27 Absatz 2 wird die Zulassung zum Fachschulexamen nur erteilt, wenn die Leistungen in den fachpraktischen Ausbildungsanteilen mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.
(3) In den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik ist eine Wiederholung nur in derselben Organisationsform möglich.“
e) § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „In“ werden die Wörter „der konsekutiven Organisationsform besteht in“ eingefügt und nach dem Wort „Sozialpädagogik“ wird das Wort „besteht“ gestrichen.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Der praktische Prüfungsteil wird in Form eines Kolloquiums durchgeführt. In der praxisintegrierten Organisationsform finden beide Prüfungsteile am Ende des Bildungsganges statt.“
f) § 31 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter „Fachpraktischer Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)“ durch die Wörter „Fachpraktischer Ausbildungsabschnitt und Berufspraktikum“ ersetzt.
bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In der konsekutiven Organisationsform schließt sich die fachpraktische Ausbildung in Form des Berufspraktikums an den erfolgreich abgeschlossenen theoretischen Prüfungsteil an und dauert in der Regel zwölf Monate. Es kann auf Antrag auf bis zu sechs Monate verkürzt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits mindestens drei Jahre in sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen der Behindertenhilfe beruflich tätig war und während des fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes und im Fachschulexamen mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat. Das Berufspraktikum endet mit einer Prüfung in Form eines Kolloquiums.“
cc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Berufspraktikum ist“ durch die Wörter „Unabhängig von der Organisationsform ist die fachpraktische Ausbildung“ ersetzt.
dd) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Studierenden sind, unabhängig von der Organisationsform, nach einem individuellen Ausbildungsplan auszubilden, der mit dem Berufskolleg abzustimmen ist. Im Rahmen des Ausbildungsplans wird auch festgelegt, welche besonderen Aufgaben im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung durchgeführt werden sollen.
(4) Die fachpraktische Ausbildung wird von den Lehrkräften des Berufskollegs begleitet. Der praxisbegleitende Unterricht wird in der konsekutiven Organisationsform in der Regel als Blockunterricht erteilt.“
g) § 33 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vier Wochen vor dem Kolloquium wird von der oder dem Studierenden ein Themenbereich, der Gegenstand des Kolloquiums sein soll, vorgeschlagen und mit der das Berufspraktikum anleitenden Lehrkraft im Benehmen mit der Praxisstelle abgestimmt. Die Lehrkraft kann in begründeten Fällen vorgeschlagene Aufgaben oder Themen ablehnen. Das Kolloquium wird vom Fachprüfungsausschuss abgenommen, der ein Mitglied mit der Gesprächsführung beauftragt. Das Kolloquium kann auch als Gruppengespräch durchgeführt werden. “
bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 werden die Wörter „Die Gesamtnote ergibt sich“ durch die Wörter „In der konsekutiven Organisationsform ergibt sich die Gesamtnote“ ersetzt.
bbb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Leistungen“ das Wort „wird“ eingefügt.
ccc) Folgende Sätze werden angefügt:
„In der praxisintegrierten Organisationsform ergibt sich die Gesamtnote aus der Note des Faches Praxis und der Note des Kolloquiums. Die Note für das Fach Praxis wird zweifach gewichtet.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die durch Artikel I – Nummer 5 – geänderten Bestimmungen erstmalig für Schülerinnen und Schüler in Kraft, die am 1. August 2019 in das erste Jahr der Bildungsgänge „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ und „Erzieherin/AHR oder Erzieher/AHR“ eintreten oder dieses wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2019 in eine höhere Jahrgangsstufe eintreten oder diese wiederholen, beenden den Bildungsgang „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ nach den Vorschriften des Schulversuches und des Bildungsganges „Erzieherin/AHR oder Erzieher/AHR“ nach den bisherigen Vorschriften.
(3) An Berufskollegs, die am Schulversuch „Berufliches Gymnasium für Ingenieurwissenschaften“ teilgenommen haben, gilt der Bildungsgang „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ zum 1. August 2019 als genehmigt.
Düsseldorf, den 27. November 2018
Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Yvonne G e b a u e r
GV. NRW. 2018 S. 630