Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 29 vom 14.12.2018 Seite 641 bis 668

Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
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Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse

2022

Zweiundzwanzigste
Änderung der Satzung
der Rheinischen Zusatzversorgungskasse

Vom 12 Juni 2018

Aufgrund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskas­sen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – hat der Kassenausschuss in der Sitzung am 12. Juni 2018 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. 2002 S. 540) in der Fassung der 21. Satzungsänderung vom 13. Juni 2017 (GV. NRW. 2017, S. 688 ff., StAnz.RhPf. 2017, S. 730 ff.) wird wie folgt geändert:

1

Im Anschluss an die Regelung des § 14 wird folgender neuer § 14a eingefügt:

㤠14a

Insolvenz des Mitglieds

(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds stellt eine Auflösung im Sinne von § 14 Absatz 1 Buchstabe a dar, die eine Beendigung der Mitgliedschaft zur Folge hat.

(2) 1Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zwischen der Kasse und dem Insolvenzverwalter bzw. der Eigenverwaltung eine Individualabrede über die vorläufige Fortsetzung der Mitgliedschaft mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung vereinbart werden (Fortsetzungsvereinbarung), deren Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt werden. 2Die Fortsetzung kann befristet oder unbefristet vereinbart werden.

(3) 1Die Kasse ist nicht verpflichtet, eine Fortsetzungsvereinbarung zu schließen. 2Sie kann den Abschluss einer Fortsetzungsvereinbarung von Bedingungen abhängig machen. 3Insbesondere kann sie die Vorlage eines Sanierungskonzepts verlangen, das entweder die Fortsetzung des Mitglieds oder die Übertragung der Aufgaben und der Pflichtversicherten des Mitglieds auf ein anderes Mitglied der Kasse zum Ziel hat.

(4) 1Die Fortsetzungsvereinbarung endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, spätestens mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. 2Wird das Mitglied fortgesetzt, besteht die ursprüngliche Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten nach Maßgabe der Satzung fort. § 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt entsprechend. 3Für diesen Fall soll die Fortsetzungsvereinbarung gemäß Absatz 2 die Verpflichtung des Mitglieds vorsehen, die Folgen einer erneuten Insolvenz gegenüber der Kasse abzusichern sowie eine „going-concern“-Bestätigung im Sinne von § 13 Absatz 6 beizubringen.

(5) 1Wird die gemäß Absatz 2 fortgesetzte Mitgliedschaft beendet, steht der Kasse ein finanzieller Ausgleich unter den Voraussetzungen der §§ 15 ff. (bei Mitgliedern im Abrechnungsverband I) bzw. der §§ 59a ff. (bei Mitgliedern im Abrechnungsverband II) für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung zeitanteilig gegenüber der Insolvenzmasse zu. 2Für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung wird der zeitanteilig berechnete Ausgleichsbetrag gem. § 15a (bei Mitgliedern im Abrechnungsverband I) bzw. Einmalbetrag gem. § 59b (bei Mitgliedern im Abrechnungsverband II) endgültig zur Insolvenztabelle angemeldet.

(6) Absatz 5 findet im Falle des Absatzes 4 Satz 2 keine Anwendung.“

§ 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Übertragung von Mitteln von einem Teilvermögen in ein anderes Teilvermögen ist ausschließlich nach Maßgabe des § 59 Absatz 3 Satz 3 zulässig und bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses sowie der Genehmigung der Versicherungsaufsicht.“

b) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.

§ 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Für die Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und die freiwillige Versicherung ist jeweils nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung mindestens in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche in die Bilanz einzustellen. 2Die für die Ermittlung der Rückstellung zu berücksichtigenden Annahmen zum Rechnungszins, zur Biometrie und zu den Verwaltungskosten werden nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik bestimmt und im Rahmen des versicherungstechnischen Geschäftsplans festgelegt. 3Zur Berücksichtigung zusätzlicher versicherungstechnischer Risiken können auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars weitere versicherungstechnische Rückstellungen gebildet werden.“

b) Absatz 4 wird gestrichen.

4. § 57 erhält folgende Fassung:

„(1) Zur Deckung von Fehlbeträgen in der kapitalgedeckten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und der freiwilligen Versicherung ist jeweils eine Verlustrücklage zu bilden.

(2) 1Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 v.H. des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz des jeweiligen Abrechnungsverbandes insgesamt ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 10 v.H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht. 2Der Kassenausschuss kann im Hinblick auf die Kapitalausstattung in der kapitalgedeckten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und der freiwilligen Versicherung weitere Vorgaben zur Dotierung der jeweiligen Verlustrücklage beschließen.“

5. § 58 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Überschuss in der kapitalgedeckten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und der freiwilligen Versicherung, der sich entsprechend dem versicherungstechnischen Geschäftsplan ergibt, wird jeweils in eine Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellt, soweit er nicht zur Dotierung der Verlustrücklage verwendet wird.“

6. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „jeweilige,“ die Wörter „noch nicht für die einzelvertragliche Zuteilung gebundene“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Rückstellung für Überschussbeteiligung“ durch die Wörter „nicht gebundenen Rückstellung für Überschussbeteiligung“ ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Verbleibt nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der nicht gebundenen Rückstellung für Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ein bilanzieller Fehlbetrag, ist dieser nach der Ursache seiner Entstehung den in der freiwilligen Versicherung gemäß § 68 Absatz 2 gebildeten Gewinnverbänden entsprechend den Vorgaben des versicherungstechnischen Geschäftsplans zuzuordnen. 2Weist der Gewinnverband des Tarifs 2002 einen bilanziellen Fehlbetrag aus, können die Anwartschaften und Ansprüche in diesem Tarif um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt werden. 3Ansonsten wird der einem Gewinnverband zurechenbare bilanzielle Fehlbetrag unter Beachtung des § 55 Absatz 2 Satz 3 durch Überführung entsprechender finanzieller Mittel aus dem Abrechnungsverband I der Pflichtversicherung in den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ausgeglichen.“

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Umsetzung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars vom Kassenausschuss zu beschließen und deren Ausgestaltung im versicherungstechnischen Geschäftsplan festzulegen.“

7. § 60 wird wie folgt geändert:

Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) 1Im Falle eines Vermögenstransfers gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 sind die Versicherten im Hinblick auf eine eventuelle Eigenbeteiligung an der Umlage bei einer Neufestsetzung des Finanzierungssatzes im Abrechnungsverband I so zu stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte. 2Die hierfür notwendigen Vergleichsberechnungen erfolgen durch den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen der Feststellung des Finanzbedarfs nach Absatz 2.“

8. § 66 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

4Soweit Mittel aus dem Abrechnungsverband I zur Deckung eines bilanziellen Fehlbetrages gemäß § 59 Absatz 3 Satz 3 in die freiwillige Versicherung überführt werden, sind diese Mittel dem Abrechnungsverband I bei der Aufstellung der versicherungstechnischen Bilanz als fiktives Vermögen nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans hinzuzurechnen, um die Versicherten bezogen auf die Feststellung der Überschüsse im Ergebnis so zu stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte.“

9. § 68 erhält folgende Fassung:

§ 68

Überschussbeteiligung

(1) Die Beteiligung an den Überschüssen und deren vertragsindividuelle Zuteilung richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung im Anhang zur Satzung sowie den Bestimmungen des versicherungstechnischen Geschäftsplans.

                              

(2) 1Jedem Tarif in der freiwilligen Versicherung wird nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans ein Anteil an den Posten der versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnunsverbandes zugeordnet und auf diese Weise ein tarifbezogener Gewinnverband eingerichtet. 2Das sich aus der versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnungsverbandes nach Berücksichtigung der gemäß § 57 Absatz 2 für die Dotierung der Verlustrücklage erforderlichen Mittel ergebende Jahresergebnis ist durch die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar nach den Ursachen seiner Entstehung zu analysieren und nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans den einzelnen Gewinnverbänden zuzuordnen.

(3) 1Überschüsse, die auf Gewinnverbände ohne gemäß § 59 Absatz 3 Satz 3 ausgeglichenen Fehlbetrag entfallen, können für eine Mindestüberschussbeteiligung der jeweiligen Versicherten verwendet werden. 2Die dafür erforderlichen Mittel sind insoweit der Rückstellung für Überschussbeteiligung zuzuführen und für die vertragsindividuelle Zuteilung zu binden. 3Danach verbleibende Überschüsse sind nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans für den gewinnverbandsübergreifenden Ausgleich von Fehlbeträgen zu verwenden, bevor sie der Verlustrücklage und der Rückstellung für Überschussbeteiligung zugeführt werden.

(4) Über die Verwendung der einem Gewinnverband in der Rückstellung für Überschussbeteiligung zugeordneten Mittel entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars.“

10. § 72 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

1Soweit die Summe aus der Startgutschrift ohne Berücksichtigung von § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7, dem Zuschlag zur Startgutschrift nach § 73 Absatz 1a sowie dem Betrag, der nach § 73 Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, die Höhe der Anwartschaft nach § 73 Absatz 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Startgutschrift. 2Die Kasse teilt den Versicherten im Rahmen des Versicherungsnachweises nach § 51 mit, dass es entweder bei der bisherigen Startgutschrift verbleibt oder sie informiert über die Höhe der neu berechneten Startgutschrift. 3Neben der Information über den Versicherungsnachweis nach Satz 2 bedarf es keiner gesonderten Mitteilung.“

11. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 bis 7 angefügt:

3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v.H. nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem man 100 v.H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, teilt; der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v.H. 4Bei Anwendung von Satz 3 werden Teilmonate ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 5Aus der Summe der (Teil-) Monate werden die Jahre der Pflichtversicherung berechnet. 6Die sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 7Der sich durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet.“

b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG“ durch die Wörter „ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 3 bis 7 nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG berechnete Vomhundertsatz“ ersetzt.

c)                            Dem Absatz 7 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 2 gilt für die Jahre bis 2016 auch für eine Erhöhung der Startgutschrift infolge der Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 bis 7.“

12. § 74 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

1Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Absatz 2 BetrAVG sind § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und Absatz 1a entsprechend anzuwenden. 2Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 73 Absatz 7 entsprechend.“

13. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. der Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer Startgutschriften. 3Am 31. Dezember 2001 Rentenberechtigte mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 erhalten auf Antrag einen Zuschlag zu ihrer Besitzstandsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der Entgelte gemäß Satz 1 Buchstabe b entsprechend § 34 Versorgungspunkte gutgeschrieben würden.“

b) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

1Erhöhen sich durch die Neuberechnungen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 74 Absatz 4 die Startgutschriften in bereits laufenden Betriebsrentenfällen, führt dies zur rückwirkenden Erhöhung der Rentenleistungen. 2Die Erhöhungsbeträge werden unaufgefordert unverzinst von der Kasse nachgezahlt; Teilzahlungs-, Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen sind zu berücksichtigen.“

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Inkrafttreten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 12. Juni 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten 1 Nummern 10 bis 12 am 1. Januar 2001 und Nummer 13 Buchstabe a zum 1. Januar 2012 in Kraft.

Nümbrecht, den 12. Juni 2018

R a e t z

Vorsitzender des Kassenausschusses

B o i s

Schriftführer

Die vorstehende Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23. November 2018 angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Köln, den 12. Juni 2018

Rheinische Versorgungskassen

Die Leiterin der Kassen

L u b e k

GV. NRW. 2018 S. 642