Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 29 vom 14.12.2018 Seite 641 bis 668

14. Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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14. Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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14. Satzung
zur Änderung der Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 6. Dezember 2018

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 6. Dezember 2018 in Bochum gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 und § 34 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54), die zuletzt durch Satzung vom 7. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1031) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Doktoranden oder Diplomanden (einschließlich Masteranwärter), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, sind während ihres dortigen Aufenthaltes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII). Dies gilt nur dann, wenn die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist. Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. In § 24 Absatz 6 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die  Wörter „; bei der Erstattung durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat.“ ersetzt.

3. In § 27 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠27

Beiträge, Beitragszuschläge“.

4. In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „mit Stand“ durch das Wort „zum“ ersetzt.

5. In § 43 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mit Stand“ durch das Wort „zum“ ersetzt.

6. Der Anhang zu § 21 wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Satz 1 und Satz 5 wird jeweils die Angabe „25“ durch die Angabe „28“ ersetzt.

b) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Angabe „650“ durch die Angabe „715“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „90 000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.

c) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6 500“ durch die Angabe „7 100“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird die Angabe „650“ durch die Angabe „715“ ersetzt.

cc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „30 000“ durch die Angabe „33 000“ ersetzt.

dd) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „39 000“ durch die Angabe „44 000“ und die Angabe „650“ durch die Angabe „715“ ersetzt.

ee) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

(1) In Satz 1 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „22 000“ ersetzt.

(2) In Satz 2 wird die Angabe „400“ durch die Angabe „440“ ersetzt.

a) Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Höhe der gemäß den seit 1. Januar 2015 geltenden Mehrleistungsbestimmungen  festgestellten Mehrleistungen finden bei laufend gezahlten Mehrleistungen die zur Zeit der jeweiligen Auszahlung, bei einmaligen Mehrleistungen die im Zeitpunkt des sie auslösenden Versicherungsfalls geltenden Bestimmungen Anwendung.“

7. Der Anhang zu § 27 wird wie folgt geändert:

a) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 8)“ durch die Angabe „(§ 9)“ ersetzt.

bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Abschnitt LA2 wird nach dem 4. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Personen, die Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden (§ 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d SGB VII)".

bbb) In Abschnitt LS3 wird nach dem 2. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Doktoranden oder Diplomanden (einschließlich Masteranwärter), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen und sofern die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII, § 5 Absatz 3)“.

cc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Abschnitt KA2 wird nach dem 5. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Personen, die Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden (§ 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe d SGB VII)".

bbb) In Abschnitt KS3 wird nach dem 2. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Doktoranden oder Diplomanden (einschließlich Masteranwärter), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen und sofern die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII, § 5 Absatz 3)“.

b) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 4 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen KA1 und LA1 ist, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4, die durch die Zahl 1 000 dividierte Summe der mit dem elektronischen Lohnnachweis (§ 26a der Satzung) für das Beitragsjahr gemeldeten Arbeitsstunden der Versicherten in den der jeweiligen Umlagegruppe zugeordneten Unternehmen. Die mit dem elektronischen Lohnnachweis gemeldeten Arbeitsstunden der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 SGB VII Versicherten werden in Höhe von 5 Prozent berücksichtigt.“

bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

c) In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4“ ersetzt.

d) § 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.

cc) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Bochum, den 6. Dezember 2018

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

Prof. Dr. Andreas  M e y e r - F a l c k e

Der Vorsitzende des Vorstandes

Uwe  M e y e r i n g h

G E N E H M I G U N G

Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 06. Dezember 2018 beschlossene  Vierzehnte Änderung  der  Satzung  der  Unfallkasse  Nordrhein-Westfalen    wird     gemäß     §  34 Abs. 1 SGB IV  i. V. m.  § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.

Düsseldorf, 07.12 2018

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes
Nordrhein-Westfalen

III B 2 – 6196

Im Auftrag

F r i e d r i c h

Siegel

GV. NRW. 2018 S. 666