Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 30 vom 17.12.2018 Seite 669 bis 682

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen

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Dritte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über bautechnische Prüfungen

Vom 10. Dezember 2018

Auf Grund des § 87 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, 4 und 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

Artikel 1

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster“.

b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 9a Barrierefrei-Konzept“.

c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Bauvorlagen zum Bauantrag im einfachen Baugenehmigungsverfahren und bei referenzieller Baugenehmigung“.

d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Bauvorlagen zum Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren“.

e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Bauvorlagen für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung“.

f) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Bauvorlagen für die Anzeige der Beseitigung von Anlagen“.

g) Nach den Wörtern „Vierter Teil“ wird das Wort „Schlussvorschrift“ durch das Wort „Schlussvorschriften“ ersetzt.

h) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bauvorlagen gemäß § 70 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) sind insbesondere

1. die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (§ 2),

2. der Lageplan (§ 3),

3. die Bauzeichnungen (§ 4),

4. die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung (§ 5),

5. die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung (§ 6),

6. die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes (§ 8),

7. das Brandschutzkonzept (§ 9),

8. das Barrierefrei-Konzept (§ 9a)."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 72 Abs. 6 BauO NRW)“ gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW (§ 11 Abs. 1 Nr. 2)“ durch die Wörter „großer Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 (§ 11)“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

(1) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind die Standardausgaben in Form der Flurkarte oder der Amtlichen Basiskarte.

(2) Im Auszug aus der Flurkarte müssen das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein. Der Auszug darf nicht älter als sechs Monate und muss amtlich beglaubigt sein. Ein Auszug nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn ein amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3, § 17 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 vorgelegt wird.

(3) Im Auszug aus der Amtlichen Basiskarte müssen das Baugrundstück und seine Umgebung im Umkreis von 500 m sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:5 000 zu verwenden. Der Auszug darf nicht älter als sechs Monate sein.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster (§ 2) zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens notwendig ist. Der Lageplan muss, soweit erforderlich, enthalten

1. seinen Maßstab und die Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung,

2. die Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers des Baugrundstücks,

3. die rechtmäßigen Grenzen des Baugrundstücks und deren Längen sowie seinen Flächeninhalt,

4. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und die Höhenlage des engeren Baufeldes bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem,

5. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem,

6. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Grundstücken sowie die genehmigten oder nach § 63 Absatz 2 und 5 BauO NRW 2018 zulässigen, aber noch nicht ausgeführten baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück, bei Gebäuden auch mit Angabe ihrer Geschosszahl, Wand- und Firsthöhen und deren Abstandflächen mit Berechnung,

7. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Baugrundstück und dessen engerer Umgebung sowie geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück,

8. Flächen auf dem Baugrundstück, die von Baulasten betroffen sind, sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind,

9. Flächen auf dem Baugrundstück, die mit grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeiten zu Gunsten der Träger von Hochspannungsleitungen und unterirdischen Leitungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser belegt sind,

10. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke,

11. die Bezeichnung des Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung mit den Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die Darstellung der Baulinien und Baugrenzen und der Flächen auf dem Baugrundstück, für die der Bebauungsplan oder eine andere Satzung besondere Festsetzungen trifft, sowie die Bezeichnung der örtlichen Bauvorschriften,

12. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Wand- und Firsthöhen, der Höhenlage der Eckpunkte der baulichen Anlage bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem an der Geländeoberfläche, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen,

13. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu Grünflächen, zu Wasserflächen und zu Wäldern,

14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen auf dem Baugrundstück unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Fahrradabstellplätze, der Zu- und Abfahrten, der Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielplätze und der Flächen, die gärtnerisch angelegt werden beziehungsweise mit Bäumen bepflanzt werden sollen sowie

15. die Lage der Entwässerungsgrundleitungen bis zum öffentlichen Kanal oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwassereinleitung.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „es beantragt wird oder“ eingefügt.

bbb) In Nummer 1 werden das Wort „Grenzen“ durch das Wort „Außengrenzen“ und die Angabe „von § 19 Abs. 1 VermKatG“ durch die Wörter „des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

ccc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „oder“ die Wörter „eine das Baugrundstück betreffende Baulast“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser“ durch die Wörter „den Entwurfsverfassenden“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurin oder Vermessungsingenieur“ ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I 1991 S. 58)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Feuerwiderstandsdauer“ durch das Wort „Feuerwiderstandsfähigkeit“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „über NN“ durch die Wörter „bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel mit rechnerischem Nachweis (§ 2 Absatz 3 BauO NRW 2018)“

cc) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 4 BauO NRW“ durch die Angabe „Absatz 4 BauO NRW 2018“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „über NN“ durch die Wörter „bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Lichtbild“ durch das Wort „Foto“ und das Wort „Lichtbildmontage“ durch das Wort „Fotomontage“ ersetzt.

d) In Absatz 6 werden die Wörter „geringer Höhe“ durch die Wörter „der Gebäudeklassen 1 bis 3“ und die Wörter „Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3, 5 und 8 sowie Absatz 3 Nr. 4“ durch die Wörter „Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3, 5 und 8 sowie Absatz 3 Nummer 4“ ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005)“ durch die Angabe „DIN 277-1:2016-01“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2 BauO NRW“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018“ ersetzt.

8. In § 7 werden die Wörter „hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser“ durch die Wörter “haben die Entwurfsverfassenden“ ersetzt.

9. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Feuerwiderstandsdauer“ durch das Wort „Feuerwiderstandsfähigkeit“ ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9

Brandschutzkonzept

(1) Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten durch den in § 54 Absatz 3 BauO NRW 2018 bestimmten Personenkreis.

(2) Das Brandschutzkonzept muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1. Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,

2. den Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge, den Nachweis der Löschwasserversorgung und die Angabe über die Hydrantenstandorte,

3. Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen,

4. das System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte beziehungsweise Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Rauchabschnitte mit Angaben zur Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe,

5. Lage, Anordnung, Bemessung (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen,

6. die höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage, deren Mobilität und Grundzüge der Evakuierung,

7. Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, gegebenenfalls mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen sowie von Aufzügen,

8. Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung,

9. Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte beziehungsweise Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,

10. die Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen,

11. Lage, Anordnung und gegebenenfalls Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln,

12. Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraums, der Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen,

13. Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen,

14. Grundzüge der funktionalen steuerungstechnischen Zusammenhänge,

15. Feuerwehrpläne,

16. betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale),

17. Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der BauO NRW 2018 oder in Vorschriften auf Grund der BauO NRW 2018 nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden,

18. Anwendung von Verfahren und Methoden des Brandschutzingenieurwesens.

Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen.“

11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„9a

Barrierefrei-Konzept

(1) Den Bauvorlagen für neu zu errichtende öffentlich-zugängliche Gebäude gemäß § 49 Absatz 2 BauO NRW 2018, die große Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 - mit Ausnahme von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz - sind, ist ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.

(2) Das Barrierefrei-Konzept ist eine schutzzielorientierte objektkonkrete Bewertung der baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen der Barrierefreiheit, die für die Prüfung im Genehmigungsverfahren relevant sind.

(3) Der Nachweis der Barrierefreiheit muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1. barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge,

2. Ausführung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen,

3. Flurbreiten,

4. Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten,

5. Aufzüge, Fahrtreppen,

6. Treppen, Handläufe,

7. Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle,

8. Anordnung von Bedienelementen,

9. barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte,

10. Abmessungen der Bewegungsflächen,

11. Orientierungshilfen sowie

12. Ausführungen zu § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018.

Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen.“

12. In der Gliederungsüberschrift „Dritter Abschnitt“ werden die Wörter „im vereinfachten Genehmigungsverfahren“ gestrichen.

13. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10

Bauvorlagen zum Bauantrag

im einfachen Baugenehmigungsverfahren und bei referenzieller Baugenehmigung“.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „vereinfachten Genehmigungsverfahren“ durch die Wörter „einfachen Baugenehmigungsverfahren“ und die Wörter „68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW“ durch die Angabe „64 BauO NRW 2018“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der Liegenschaftskarte/Flurkarte und ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1:5000 (§ 2)“ durch die Wörter „dem Liegenschaftskataster (§ 2 Absatz 1)“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Nummern“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Nummern“ durch das Wort „Nummer“ und die Wörter „Abs. 3 Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Nummern“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für die Errichtung der Bezugsgebäude gemäß § 66 Absatz 5 Nummer 2 BauO NRW 2018 sind spätestens mit der Anzeige des Baubeginns folgende Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung vorzulegen:

1. der Lageplan (§ 3),

2. die Bauzeichnungen (§ 4) und

3. die bautechnischen Nachweise (§ 68 BauO NRW 2018).

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.“

14. § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11

Bauvorlagen zum Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren

Dem Bauantrag für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Bauvorhaben nach § 65 BauO NRW 2018 sind neben den Bauvorlagen nach § 10 das Brandschutzkonzept nach § 9 und das Barrierefrei-Konzept nach § 9a in dreifacher Ausfertigung beizufügen.“

15. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12

Zusätzliche Angaben und
Bauvorlagen für besondere Vorhaben

(1) Für Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung sind die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf und die erforderliche Breite der Rettungswege in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. Ist eine von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sonderbauverordnung abweichende höhere Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je m² Grundfläche des Versammlungsraumes vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen.

(2) Für Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen zusätzliche Angaben enthalten über die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 56 der Sonderbauverordnung. Für Beherbergungsstätten, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über

1. die Sicherheitsbeleuchtung,

2. die Sicherheitsstromversorgung,

3. die Alarmierungseinrichtungen,

4. die Brandmeldeanlage und

5. die Rettungswege auf dem Grundstück.

(3) Für Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen ergänzt werden um

1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte und

2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in notwendige Treppenräume.

(4) Für Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. In den Bauvorlagen für geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr sind Art und Lage der CO-Warnanlagen darzustellen.

(5) Für Betriebsräume gemäß § 143 der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben über die Lage des Betriebsraums und die Art der elektrischen Anlage enthalten.

(6) Für Krankenhäuser müssen die Bauvorlagen

1. Angaben über die Zahl der Betten und

2. eine Darstellung der Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen

enthalten.“

16. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 13

Bauvorlagen für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „67 Abs. 1 und 7 BauO NRW“ durch die Wörter „63 Absatz 2 und 5 BauO NRW 2018“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ddd) Nummer 3 wird aufgehoben.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.“

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bauherrin oder der Bauherr“ durch das Wort „Bauherrschaft“, die Angabe „67 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW“ durch die Wörter „63 Absatz 6 Satz 4 BauO NRW 2018“, die Angabe „67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW“ durch die Wörter „63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

17. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem Bauantrag für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:

1. der Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 2 Absatz 1) mit Einzeichnung des Standorts der geplanten Werbeanlage und, soweit erforderlich, der Lageplan (§ 3), der nicht als Lageplan nach § 3 Absatz 3 angefertigt zu sein braucht,

2. die Zeichnung und die Beschreibung der Werbeanlage (Absatz 2),

3. ein farbiges Foto oder eine farbige Fotomontage (Absatz 3) und

4. Angaben über die veranschlagten Herstellungskosten.“

b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Lichtbild“ durch das Wort „Foto“ und das Wort „Lichtbildmontage“ durch das Wort „Fotomontage“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

18. § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15

Bauvorlagen für die Anzeige der Beseitigung von Anlagen

Der Anzeige der Beseitigung von Anlagen (§ 62 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW 2018) sind beizufügen:

1. die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll,

2. ein Auszug aus der Flurkarte (§ 2 Absatz 2) mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens und

3. in den Fällen des § 62 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW 2018 die Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners gemäß § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018 über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist.

§ 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.“

19. In § 16 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

20. § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17

Bauvorlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen

Dem Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung (§ 7 BauO NRW 2018) sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

1. ein amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3 mit den Angaben und Darstellungen

a) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 sowie die rechtmäßigen Grenzen, bezogen auf das zu teilende Grundstück,

b) der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,

c) der Grenzabstände, der Abstandflächen und der Abstände zu den nach Buchstabe b darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und

d) der farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie) sowie

2. die Bauzeichnungen (§ 4) der in Nummer 1 Buchstabe b genannten baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind.

§ 10 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.“

21. § 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18

Eintragung von Baulasten

Für die Eintragung von Baulasten nach § 4 Absatz 1 oder 2 und § 6 Absatz 2 BauO NRW 2018 sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder auf Teile von Grundstücken beziehen, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung (§ 85 Absatz 1 BauO NRW 2018) auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser als amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Er muss mindestens enthalten

1. die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 8 und 12 und

2. die Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, entsprechend Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung.“

22. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „78 BauO NRW“ durch die Wörter „66 Absatz 1 bis 4 BauO NRW 2018“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

23. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die  Angabe „79 BauO NRW“ durch die Angabe „78 BauO NRW 2018“ ersetzt.

bb) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

24. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „72 Abs. 5 BauO NRW“ durch die Angabe „68 Absatz 4 BauO NRW 2018“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Prüfamt“ durch das Wort „Prüfämter“ ersetzt.

25. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:

1. Metallbau,

2. Massivbau und

3. Holzbau.

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden. Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein.“

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „68.“ durch die Angabe „70.“ ersetzt.

26. In § 23 Absatz 2 Nummer 3 und 5 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

27. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.“

28. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes“ durch die Wörter „von Absatz“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.

29. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe b wird die Angabe „68.“ durch die Angabe „70.“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Buchstabe e wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.

30. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Feuerwiderstandsdauer“ durch das Wort „Feuerwiderstandsfähigkeit“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „81 BauO NW“ durch die Angabe „83 BauO NRW 2018“ und die Angabe „82 BauO NW“ durch die Angabe „84 BauO NRW 2018“ ersetzt.

31. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „81, 82 BauO NW“ durch die Angabe „83 und 84 BauO NRW 2018“ und die Angabe „79 Abs. 7 BauO NW" durch die Angabe „78 Absatz 7 BauO NRW 2018“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Liegen den Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Absatz 2 BauO NRW 2018 eingeführten technischen Baubestimmungen oder technischen Regeln zu Grunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden.“

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

32. In § 29 Absatz 1 wird das Wort „Feuerwiderstandsdauer“ durch das Wort „Feuerwiderstandsfähigkeit“ ersetzt.

33. § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30

Übertragung von Zuständigkeiten für

Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten

Für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten (§ 78 Absatz 2 und 3 BauO NRW 2018), für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Ausführungsgenehmigungen (§ 78 Absatz 5 BauO NRW 2018) sowie für die Eintragung von Änderungen in das Prüfbuch (§ 78 Absatz 6 BauO NRW 2018) sind zuständig

1. die Stadt Dortmund

für den Regierungsbezirk Münster

sowie

für die kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm, Herne

und

für die Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis und Unna des Regierungsbezirks Arnsberg,

2. die Stadt Essen

für den Regierungsbezirk Düsseldorf,

3. die Stadt Köln

für den Regierungsbezirk Köln,

4. die Stadt Soest

für den Regierungsbezirk Arnsberg, soweit nach Nummer 1 nicht die Stadt Dortmund zuständig ist und

5. die Stadt Bielefeld

für den Regierungsbezirk Detmold.“

34. In der Gliederungsüberschrift „Vierter Teil“ wird das Wort „Schlußvorschrift“ durch das Wort „Schlussvorschriften“ ersetzt.

35. § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, deren Anerkennung innerhalb des Jahres 2018 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen anerkannt.

(3) Die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen müssen den Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2) geändert worden ist, entsprechen.“

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 11 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Dezember 2018

Die Ministerin

für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2018 670