Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 31 vom 19.12.2018 Seite 683 bis 728
Verordnung für betriebliche Feuerwehren (VObFw) |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung für betriebliche Feuerwehren (VObFw)
213
Verordnung für betriebliche Feuerwehren (VObFw)
Auf
Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)
verordnet das Ministerium des Innern:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Werkfeuerwehren
§ 3 Betriebsfeuerwehren
§ 4 Überprüfungsbehörden
Teil 2
Anordnung und Anerkennung von Werkfeuerwehren
§ 5
Verfahren
§ 6 Voraussetzungen
§ 7 Anerkennungs-
oder Anordnungsentscheidung und Rechtsfolgen
Teil
3
Anerkennung
von Betriebsfeuerwehren
§ 8 Antrag
und Verfahren
§ 9 Voraussetzungen
§ 10 Anerkennungsentscheidung
und Rechtsfolgen
Teil
4
Gemeinsame
Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen für betriebliche Feuerwehren
§ 11 Ausbildung
§ 12 Hauptberufliche
Einsatzkräfte
§ 13 Nebenberufliche
Einsatzkräfte
§ 14 Führungs-
und Zusatzausbildungen
§ 15 Anerkennung
von Abschlüssen
§ 16 Betriebszugehörigkeit
§ 17 Fortbildungsverpflichtung
§ 18 Haupt-
und nebenberufliche Kräfte
§ 19 Sollstärke
§ 20 Mehrfachfunktionen
§ 21 Aufbau-
und Organisationsstruktur
§ 22 Hilfsfrist
bei betrieblichen Feuerwehren
Teil
5
Überprüfungsverfahren
§ 23 Verfahrensablauf
bei Werkfeuerwehren
§ 24 Leistungsüberprüfung
§ 25 Verfahrensabschluss
und Rechtsfolgen
§ 26 Überprüfungsverfahren
bei Betriebsfeuerwehren
Teil
6
Zusammenarbeit
von Werkfeuerwehren mit der öffentlichen Feuerwehr
§ 27 Grundsatz
§ 28 Vertragliche
Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf Anforderung durch die Werkfeuerwehr
Teil
7
Melde-,
Anzeige- und Informationsverpflichtungen
§ 29 Regelung
der Meldepflichten von betrieblichen Feuerwehren
§ 30 Anzeige-
und Informationsverpflichtungen
§ 31 Verpflichtung der
betrieblichen Feuerwehren zur Dateneingabe und -pflege im Informationssystem
Gefahrenabwehr NRW (IG NRW)
§ 32 Einsatzzentrale
der Werkfeuerwehr
Teil
8
Gemeinsame
Werkfeuerwehr
§ 33 Verfahren
§ 34 Gemeinsame
Bemessungsgrundlage zur Leistungsfähigkeit
§ 35 Vertragliche
Vereinbarung
§ 36 Melde-,
Anzeige- und Informationsverpflichtungen
Teil 9
Ermächtigung zur Durchführung der Brandverhütungsschau
§ 37
Antrag und Verfahren
§ 38
Voraussetzungen
§ 39
Inhalte der Ermächtigung und Rechtsfolgen
§ 40
Durchführung der Brandverhütungsschau
Teil 10
Übergangsvorschrift und Inkrafttreten
§ 41
Übergangsvorschrift
§ 42
Inkrafttreten
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Die Verordnung gilt für betriebliche Feuerwehren nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes
über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17.
Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Betriebliche Feuerwehren im Sinne dieser Verordnung sind Werk- und
Betriebsfeuerwehren nach §§ 15 und 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, die von einem Betrieb oder von einer
Einrichtung unterhalten werden. Dazu zählen nicht Flughafenfeuerwehren,
soweit sie ausschließlich Aufgaben wahrnehmen, die zur Umsetzung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 412)
und seiner Anhänge dienen.
(3)
Für Betriebe und Einrichtungen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist § 55
Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz zu beachten.
§ 2
Werkfeuerwehren
(1)
Eine Werkfeuerwehr ist durch die Bezirksregierung anzuordnen, wenn bei einem
Betrieb oder einer Einrichtung die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion
besonders groß ist. Eine Anordnung erfolgt auch, wenn im Betrieb oder in der
Einrichtung im Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird.
(2)
Betriebsfeuerwehren oder Brandschutzkräfte, die zum Schutz der eigenen Anlagen
vor Brandgefahren oder zur Hilfeleistung im Betrieb vorgehalten werden, können
auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung durch die Bezirksregierung als
Werkfeuerwehr anerkannt werden.
§ 3
Betriebsfeuerwehren
Betriebsfeuerwehren
werden in Folge einer freiwilligen Entscheidung des Betriebs oder der
Einrichtung unterhalten und auf Antrag durch die Gemeinde anerkannt. Auf Antrag
des Betriebs oder der Einrichtung kann diese nach § 2 Absatz 2 als
Werkfeuerwehr anerkannt werden.
§
4
Überprüfungsbehörden
Die Gemeinde
überprüft hinsichtlich der Betriebsfeuerwehr und die Bezirksregierung
hinsichtlich der Werkfeuerwehr den Vollzug des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie insbesondere die Einhaltung
der im Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid getroffenen Regelungen.
Teil 2
Anordnung
und Anerkennung von Werkfeuerwehren
§ 5
Verfahren
(1) Die
Bezirksregierung entscheidet über die Anordnungs-
oder Anerkennungsinhalte auf Grundlage der Prüfung der Voraussetzungen
der §§ 6 und 11 bis 22 sowie auf Grundlage des vom Betrieb oder von der
Einrichtung zu erstellenden Bedarfs- und Entwicklungsplans, der nach Maßgabe
der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen ist. Zuvor ist die Gemeinde
anzuhören. Daneben ist auch die Brandschutzdienststelle anzuhören, soweit die
Gemeinde nicht zugleich diese Aufgabe wahrnimmt. In Fällen des § 25 Satz 1
Halbsatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz ist der Kreis durch die Bezirksregierung über den Antrag
sowie die Entscheidung zu informieren.
(2) Der Bedarfs-
und Entwicklungsplan nach Absatz 1 wird vom Betrieb oder von der
Einrichtung erstellt. Dieser
beinhaltet mindestens die in der Anlage aufgeführten Gliederungs- und
Prüfpunkte sowie betriebsinterne Beteiligungsnotwendigkeiten. Dabei ist das
Gefährdungspotential des Betriebs oder der Einrichtung zu analysieren und eine
Konzeption der entsprechenden Gefahrenabwehrpotentiale vorzunehmen. Hierzu
werden betriebs- oder einrichtungsspezifisch zu erwartende Ereignisse
betrachtet und entsprechende Bemessungsszenarien entwickelt. Auf dieser
Grundlage erfolgt die Schutzzieldefinition als Maßstab zur Dimensionierung der
personellen sowie technischen Ausstattung. Die Kosten für die Erstellung und
Fortschreibung des Bedarfs- und Entwicklungsplans trägt der Betrieb oder die
Einrichtung. Dieser ist stets auf Aktualität und Anpassungsbedarf zu überprüfen
und spätestens alle fünf Jahre seit Erstellung fortzuschreiben. Der Bedarfs-
und Entwicklungsplan ist der Bezirksregierung nach Absatz 1 sowie auf
Anforderung oder im Rahmen der Überprüfung nach § 24 Absatz 4 vorzulegen.
Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehren, die bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung nicht bereits über einen Bedarfs- und Entwicklungsplan
verfügen, haben diesen zur nächsten Überprüfung durch die Bezirksregierungen
vorzulegen.
(3) Die
Anerkennung setzt einen Antrag des Betriebs oder der Einrichtung voraus und
steht im Ermessen der Bezirksregierung.
(4) Die
Anordnung hat durch die Bezirksregierung zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen
nach § 2 Absatz 1, § 6 und §§ 11 bis 22 vorliegen.
§
6
Voraussetzungen
(1) Das
Vorliegen einer besonders großen Gefahr eines Brandes oder einer Explosion im
Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist
insbesondere abhängig vom Betriebszweck, von der Einrichtung und Beschaffenheit
der Betriebsräume sowie von der Art und Menge der gelagerten oder verarbeiteten
Stoffe. Je nach Betriebszweck gehören zu den besonders brand- oder
explosionsgefährdeten Betrieben zum Beispiel Sprengstofffabriken, chemische
Betriebe, Raffinerien, kerntechnische Anlagen, größere Textil-, Metall- oder
Holzverarbeitungsbetriebe, Lackierereien, Gummi- und Kunststoffbetriebe,
chemische oder physikalische Institute und Großkliniken.
(2) Die
Gefährdung einer großen Anzahl von Personen im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz richtet sich nach den realistisch zu erwartenden
Folgen eines Schadensereignisses, welches trotz präventiver Maßnahmen
eingetreten ist.
(3)
Zur Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist auf Grundlage der vom Betrieb
oder der Einrichtung vorgelegten Unterlagen eine Bewertung der
Gefährdungspotenziale seitens der Bezirksregierung vorzunehmen. Wenn auf dieser
Grundlage keine Entscheidung über die Anordnung möglich ist, ist sie berechtigt,
vom Betrieb oder der Einrichtung gutachterliche Stellungnahmen zu den
Anordnungsvoraussetzungen einzufordern.
(4) Die
Qualitäts- und Qualifikationsvoraussetzungen des Teils 4 sind zu erfüllen.
§
7
Anerkennungs-
oder Anordnungsentscheidung und Rechtsfolgen
(1) Die Durchführung der Aufgaben des Brandschutzes und der
Hilfeleistung im durch den Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid
zugewiesenen Zuständigkeitsbereich obliegt der Werkfeuerwehr. Dieser
aufgabenbezogene, räumlich begrenzte Zuständigkeitswechsel lässt die
grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinde für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unberührt.
(2)
Veränderungen des Werksgeländes sind nach § 30 Absatz 1 Satz 2 der
Bezirksregierung anzuzeigen. Diese legt den Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr
bei Bedarf innerhalb eines aktualisierten Bescheids neu fest.
(3) Die
Bezirksregierung als Überprüfungsbehörde nach § 4 muss regelmäßig entsprechend
der Voraussetzungen nach den §§ 24 und 25 die Leistungsfähigkeit der
Werkfeuerwehr überprüfen. Dies muss spätestens fünf Jahre nach der Anerkennung
oder Anordnung oder der letzten Leistungsüberprüfung erfolgen.
(4) Für
Angehörige der Werkfeuerwehren ist die Teilnahme an Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen
möglich. Die Meldung von Bedarfen und Teilnehmenden erfolgt an das Institut der
Feuerwehr Nordrhein-Westfalen über die Bezirksregierung.
(5)
Mit Anerkennung oder Anordnung als Werkfeuerwehr verfügt diese auch, wie die
öffentlichen Feuerwehren, über die Berechtigung zur Nutzung des BOS-Funks sowie
von Rundumlicht und Einsatzhorn gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 55
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723)
geändert worden ist sowie gemäß § 35 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 und 2 der
Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden
ist.
(6) Auf
Anforderung der Gemeinde hat die Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebes und der
Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
zu leisten. Eine planmäßige Einbindung der Werkfeuerwehr außerhalb des
Zuständigkeitsbereichs durch Berücksichtigung bei der Brandschutzbedarfsplanung
der Gemeinde nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist nicht zulässig.
Teil
3
Anerkennung
von Betriebsfeuerwehren
§
8
Antrag
und Verfahren
Auf Antrag eines
Betriebs oder einer Einrichtung prüft die Gemeinde die Voraussetzungen zur
Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr nach § 9 in Verbindung mit §§ 11 bis 22 und
entscheidet nach Anhörung der zuständigen Brandschutzdienststelle gemäß § 15
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz über die Anerkennung. In Fällen des § 25 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über
den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist der Kreis
durch die Gemeinde über den Antrag sowie die Entscheidung zu informieren.
§
9
Voraussetzungen
Die
Leistungsfähigkeit einer Betriebsfeuerwehr muss den Anforderungen an eine
öffentliche Feuerwehr entsprechen. Die Fähigkeit zur Einleitung von Maßnahmen
zur effektiven Bekämpfung der Auswirkungen von Brand- oder Explosionsgefahren
im Ereignisfall oder eines Schadensereignisses mit einer Gefährdung einer
großen Anzahl von Personen wird vorausgesetzt. Hierzu sind die Qualitäts- und
Qualifikationsanforderungen der §§ 11 bis 22 zu erfüllen.
§
10
Anerkennungsentscheidung
und Rechtsfolgen
(1) Die Gemeinde
bleibt für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung
auf dem Betriebsgelände weiterhin zuständig.
(2) Die Gemeinde
kann als Überprüfungsbehörde die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr nach
§ 26 überprüfen. Dies sollte spätestens fünf Jahre nach Anerkennung oder der
letzten Leistungsüberprüfung erfolgen.
(3) Für
Angehörige der Betriebsfeuerwehr ist die Teilnahme an Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen
möglich. Die Meldung von Bedarfen und Teilnehmenden erfolgt durch den Betrieb
oder die Einrichtung an die Gemeinde.
(4) Mit
Anerkennung als Betriebsfeuerwehr verfügt diese auch, wie die öffentlichen
Feuerwehren, über die Berechtigung zur Nutzung des BOS-Funks sowie von
Rundumlicht und Einsatzhorn gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 55 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
sowie gemäß § 35 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung.
(5) Auf
Anforderung der Gemeinde hat die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebes und
der Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz zu leisten. Vereinbaren die Gemeinde und der
Betrieb oder die Einrichtung zur Unterstützung der öffentlichen Feuerwehr ein
Zuständigkeitsgebiet für die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebsgeländes,
ist dies innerhalb der Brandschutzbedarfsplanung nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz zu dokumentieren und bei wesentlichen Änderungen
der Vereinbarung dort anzupassen. Die Zuständigkeit der Gemeinde für die
Gewährleistung ihrer Pflichten nach § 3 des Gesetzes
über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
bleibt davon unberührt.
Teil
4
Gemeinsame
Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen für betriebliche Feuerwehren
§
11
Ausbildung
Feuerwehrtechnische
Ausbildungen für eine Funktion in der betrieblichen Feuerwehr sind durch ein
von der Gemeinde, dem Kreis, der Bezirksregierung, dem Institut der Feuerwehr
Nordrhein-Westfalen oder einer Industrie- und Handelskammer ausgestelltes
Zeugnis nachzuweisen.
§
12
Hauptberufliche
Einsatzkräfte
(1)
Hauptberufliche Einsatzkräfte können als Angehörige von betrieblichen
Feuerwehren eingesetzt werden, wenn ein entsprechendes Zeugnis vorliegt:
1. Zeugnis über die Prüfung zur
Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der
Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) oder gemäß
der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes
Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die am
1. August 2015 außer Kraft getreten ist,
2. Prüfungszeugnis nach § 21 Absatz 1
oder 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes
im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der
jeweils geltenden Fassung,
3. Prüfungszeugnis nach § 19 Absatz 1
oder 2 oder § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des
feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) in der jeweils geltenden Fassung oder
4. Prüfungszeugnis nach § 26 der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land
Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Ein Einsatz von feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten
ist entsprechend ihrer Laufbahnzugehörigkeit mittels Nachweis nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 möglich.
(3) Die
Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch
Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation
verfügen.
(4) Die
Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr sind so auszubilden, dass die
Anforderungen an die notwendigen Ausbildungsqualifikationen des Anerkennungs-
beziehungsweise Anordnungsbescheides erfüllt sind.
§
13
Nebenberufliche
Einsatzkräfte
(1) Die
Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte der betrieblichen Feuerwehr muss
den Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 entsprechen.
(2) Zur
Anrechnung auf die Sollstärke der betrieblichen Feuerwehr nach § 19 müssen
nebenberufliche Einsatzkräfte mindestens folgende Ausbildungen abgeschlossen
haben:
1.
Truppfrau/Truppmann,
2.
Sprechfunkerin/Sprechfunker und
3.
Atemschutzgeräteträgerin/Atemschutzgeräteträger.
(3) Nach
Maßgaben des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids können weitere Ausbildungen
verpflichtend sein.
(4) Die
Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch
Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation
verfügen.
§
14
Führungs-
und Zusatzausbildungen
(1) Führungsausbildungen
zur Wahrnehmung der Führungsstufen nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 sind
im notwendigen Umfang entsprechend des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheides
zu erwerben. Der notwendige Umfang ergibt sich aus der Sollstärke und der taktischen
Gliederung der betrieblichen Feuerwehr. Die Führungsausbildungen richten sich
nach den Vorschriften für öffentliche Feuerwehren und werden gegebenenfalls
gemäß Absatz 2 ergänzt.
(2)
Zusatzausbildungen sind hinsichtlich der spezifischen Gefahren des Betriebes zu
erwerben. Diese umfassen auch nicht-feuerwehrtechnische Ausbildungen.
§
15
Anerkennung
von Abschlüssen
(1) Bei
nebenberuflichen Einsatzkräften gelten Abschlüsse anderer Länder als
gleichwertig, sofern die Ausbildungen nach Maßgabe der Feuerwehr-Dienstvorschrift
2 durchgeführt wurden.
(2) Bei
hauptberuflichen Einsatzkräften werden Abschlüsse des jeweiligen Landes
grundsätzlich durch die Überprüfungsbehörde anerkannt, sofern die Abschlüsse
nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des jeweiligen Landes für den
feuerwehrtechnischen Dienst erworben wurden. Im Einzelfall kann die
Überprüfungsbehörde eine Nachschulung von bestimmten Inhalten festlegen, sofern
diese Inhalte dem Berufsbild nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung
entsprechen, jedoch nicht Bestandteil der Laufbahnausbildung waren.
(3) In anderen
Ländern erworbene Abschlüsse hauptberuflicher Einsatzkräfte, die nicht den
Vorgaben dieser Verordnung entsprechen, werden durch die Überprüfungsbehörde
geprüft und anerkannt. Im Einzelfall kann die Überprüfungsbehörde eine
Nachschulung von bestimmten Inhalten festlegen, sofern diese Inhalte dem
Berufsbild nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung entsprechen, jedoch
nicht Bestandteil der Ausbildung waren.
§
16
Betriebszugehörigkeit
(1)
Angehörige der betrieblichen Feuerwehr müssen dem Betrieb, der Einrichtung oder
dem Standortbetreiber im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz angehören.
(2) Nach
Eintritt in den Einsatzdienst der betrieblichen Feuerwehr eines Standortes
werden Angehörige der betrieblichen Feuerwehr in ihre Tätigkeit eingeführt.
Diese Einführung dauert in der Regel drei Monate. In diesem Zeitraum werden sie
nicht auf die Sollstärke nach § 19 angerechnet. Im Rahmen der Einführung sollen
die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr die Eigenarten des
Betriebsgeländes, die speziellen Gefahren, die von Produktion, Lagerung und
Transport auf dem Werksgelände ausgehen, die Strukturen der betrieblichen Feuerwehr
sowie die relevanten organisatorischen Strukturen kennenlernen. Es ist
sicherzustellen, dass auf dieser Grundlage Angehörige der betrieblichen
Feuerwehr nach Ende der drei Monate befähigt sind, eigenständig in ihrer
Funktion zu arbeiten.
(3) Der Betrieb
oder die Einrichtung stellt durch organisatorische Maßnahmen wie
Betriebsbegehungen sicher, dass die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr
über aktuelle Änderungen in den Produktionsabläufen informiert werden, sofern
diese Auswirkungen auf die Gefahrenlage oder die Gefahrenabwehrmaßnahmen haben.
Die durchgeführten Maßnahmen zur notwendigen Information nach Satz 1 sind zu
dokumentieren.
(4) Bei
Unternehmen, die an verschiedenen Standorten in Nordrhein-Westfalen
eigenständige Werkfeuerwehren auf Grundlage unterschiedlicher Anerkennungs-
oder Anordnungsbescheide haben, ist den Angehörigen der Werkfeuerwehr ein
Stammort zuzuweisen. Ein wechselnder Einsatz in mehreren Standorten sollte
nicht erfolgen.
§
17
Fortbildungsverpflichtung
Angehörige einer
betrieblichen Feuerwehr sind verpflichtet, aktiv Kenntnisse und Fähigkeiten zu
erhalten und fortzuentwickeln. Dazu haben sich die Angehörigen der
betrieblichen Feuerwehr gemäß § 32 Absatz 5 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
jährlich fachlich fortzubilden.
§
18
Haupt-
und nebenberufliche Kräfte
(1) Eine
Betriebsfeuerwehr kann ausschließlich aus nebenberuflichen Einsatzkräften
bestehen.
(2) Eine
anerkannte Werkfeuerwehr kann ausschließlich aus hauptberuflichen Einsatzkräften
bestehen.
(3) Eine
angeordnete Werkfeuerwehr besteht mindestens in der im Anordnungsbescheid
festgelegten Sollstärke aus hauptberuflichen Einsatzkräften.
§
19
Sollstärke
(1) Die Sollstärke
wird im Anordnungs- oder Anerkennungsbescheid durch die Anzahl der geforderten
Funktionen der Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr festgelegt.
(2) Eine
Betriebsfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer
Staffel (1/5/6). Die ausschließlich nebenberufliche Besetzung der
Sollstärke ist zulässig.
(3) Eine
anerkannte Werkfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer
Gruppe (1/8/9).
(4) Eine angeordnete
Werkfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Gruppe
(1/8/9), wobei in der Regel mindestens die taktische Einheit einer
Staffel (1/5/6) hauptberuflich tätig ist.
§
20
Mehrfachfunktionen
(1) Angehörige
von betrieblichen Feuerwehren können unter Berücksichtigung von Absatz 2 bis 5
ehrenamtliche Aufgaben und Funktionen in einer Freiwilligen Feuerwehr
übernehmen.
(2) Die
jeweiligen Arbeitgeber und Dienstherren treffen im Einvernehmen Regelungen zum
Ausschluss von Pflichten- und Interessenkollisionen, damit die ordnungsgemäße
Wahrnehmung aller Funktionen gewährleistet ist.
(3) Bei der
Wahrnehmung von Funktionen im abwehrenden Brandschutz bei einer Freiwilligen
Feuerwehr durch Angehörige betrieblicher Feuerwehren gehen die arbeitsvertraglich
geschuldeten Pflichten ihrer Tätigkeit innerhalb der betrieblichen Feuerwehr
vor.
(4) Es ist
sicherzustellen, dass im gleichen Zuständigkeitsbereich die Aufsichtsfunktion
nur von Personen ausgeübt wird, die nicht zugleich eine Funktion bei der zu
beaufsichtigenden betrieblichen Feuerwehr innehaben.
(5)
Ausgeschlossen ist die Ausübung einer Mehrfachfunktion dann, wenn sich durch
die Wahrnehmung der Funktion im Ehrenamt im Einsatzfall eine
Vorgesetztenstellung gegenüber der Leitung der Werkfeuerwehr ergibt.
(6)
Mehrfachfunktionen, für die Regelungen nach Absatz 2 getroffen wurden, sind von
den jeweiligen Dienstherren der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§
21
Aufbau-
und Organisationsstruktur
(1) Der
einsatztaktische Aufbau einer betrieblichen Feuerwehr entspricht dem Aufbau
einer öffentlichen Feuerwehr und ist nach den Vorgaben der
Feuerwehr-Dienstvorschriften auszugestalten.
(2) Der Betrieb
oder die Einrichtung hat auf Grundlage des Anerkennungs- oder
Anordnungsbescheids die Leistungsfähigkeit der betrieblichen Feuerwehr durch
entsprechende Aufbau- und Organisationsstrukturen unter Einbeziehung des
Krisen- und Gefahrenabwehrmanagements am Standort zu gewährleisten. Die für die
Aufgabenwahrnehmung der Leitung der betrieblichen Feuerwehr erforderlichen
Informationen und die dazu notwendige Einbindung in organisatorische Prozesse
sind vom Betrieb oder der Einrichtung sicherzustellen.
(3) Die Leitung
der betrieblichen Feuerwehr berät die Geschäftsführung des Betriebs oder der
Einrichtung insbesondere zu Anforderungen an die Leistungsfähigkeit nach Absatz
2, zu den Inhalten des Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie zu strategischen
Entwicklungen der betrieblichen Feuerwehr.
(4)
Der Einsatz der Werkfeuerwehr wird durch die vom Betrieb oder der Einrichtung
bestellte Einsatzleitung geleitet. Soweit die öffentliche Feuerwehr im
Einsatzfall angefordert wird, richtet sich die Einsatzleitung nach der
Vereinbarung gemäß § 28.
(5) Für den Dienstbetrieb
ist eine verantwortliche Person zu benennen, die den regulären Wachbetrieb
organisiert und verantwortet.
(6) Die
Ausrüstung der betrieblichen Feuerwehr ist auf die Erfordernisse der zu
schützenden Betriebe oder Einrichtungen abzustimmen und bei Veränderungen
anzupassen.
§
22
Hilfsfrist
bei betrieblichen Feuerwehren
(1) Die
Zeitdifferenz zwischen der Alarmierung und dem Eintreffen der zur Durchführung
der Erstmaßnahmen erforderlichen Einsatzkräfte und Einsatzmittel an der
Einsatzstelle ist im Anordnungs- beziehungsweise Anerkennungsbescheid der
Überprüfungsbehörde festzulegen.
(2) Die
Hilfsfrist nach Absatz 1 soll insbesondere bei Werkfeuerwehren mit
hauptberuflichen Kräften maximal fünf Minuten betragen.
Teil
5
Überprüfungsverfahren
§
23
Verfahrensablauf
bei Werkfeuerwehren
(1) Die
Überprüfung der anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr wird dem Betrieb
oder der Einrichtung schriftlich angekündigt.
(2) Rechtzeitig
vor der Überprüfung ist der aktuelle Bedarfs- und Entwicklungsplan der
Bezirksregierung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.
§
24
Leistungsüberprüfung
(1) Die
zuständige Bezirksregierung kann gemäß § 16 Absatz 1 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
die
Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr und die Einhaltung der in dem Bescheid zur
Anordnung oder Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
festgelegten Mindestanforderungen zu jeder Zeit überprüfen. Sie hat dies nach §
7 Absatz 3 spätestens im Abstand von fünf Jahren zur Anerkennung, Anordnung
oder zur letzten Leistungsüberprüfung zu tun.
(2) Die
Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt nach den Festlegungen zu den Absätzen 3 bis
7.
(3) Zur Erhebung
des aktuellen Ist-Zustandes der Werkfeuerwehr ist der Bedarfs- und
Entwicklungsplan gemäß Anlage zu § 5 Absatz 1 und 2 insbesondere hinsichtlich
des aktuellen Sachstands zur Ausbildung, zur Ausstattung und zum Aufbau
auszuwerten. Der auf dieser Grundlage erworbene Kenntnisstand kann
anlassbezogen durch einen Termin vor Ort ergänzt werden.
(4) Die
Auswertung des Bedarfs- und Entwicklungsplans erfolgt unter Einbezug anderer
zuständiger Stellen. Auf Grundlage der Auswertung dieser szenarienorientierten
Betrachtung der aktuellen Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr wird ein Termin
vor Ort zur weiteren Leistungsüberprüfung nach den Absätzen 5 und 6 vereinbart.
(5) Die
Bezirksregierung kann angekündigt oder auch unangekündigt Alarmierungsübungen
durchführen. Dabei ist ihr nach Maßgabe des § 44 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz durch die jeweiligen Eigentümer, Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten der Zutritt zum Betrieb oder zur Einrichtung zu
gewähren. Inhaltliche Prüfschwerpunkte der Alarmierungsübungen umfassen
insbesondere den Soll-Ist-Vergleich mit dem Bedarfs- und Entwicklungsplan, die
Überprüfung der Hilfsfristen, den aktuellen Sachstand zur Sollstärke, die
Einleitung von Rettungsmaßnahmen, die Nachalarmierungen, die Lösch-
beziehungsweise Hilfeleistungsmaßnahmen nach der gültigen
Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 sowie die Einhaltung der Einsatzgrundsätze nach
der gültigen Feuerwehr-Dienstvorschrift 7. Ziel der Alarmierungsübungen ist die
Überprüfung der Ablaufprozesse bei einem Ereignis. Die Ergebnisse der Erprobung
unter realen Einsatzbedingungen sind zu dokumentieren und auszuwerten. Der
Betrieb oder die Einrichtung stellt auf dieser Grundlage mögliche Optimierungen
der Ablaufprozesse fest, die insbesondere in den Bedarfs- und Entwicklungsplan
einfließen können. Die Bezirksregierung prüft die Vorschläge des Betriebs oder
der Einrichtung und trifft auf dieser Grundlage Entscheidungen zu
erforderlichen Maßnahmen.
(6) In einem
gemeinsamen Vor-Ort-Termin unter Beteiligung der Bezirksregierung, der
Geschäftsführung oder einer von ihr autorisierten Person und der Leitung der
Werkfeuerwehr werden insbesondere die im Bedarfs- und Entwicklungsplan
aufgeführten Maßnahmen und Vorhaltungen zu Gefahrenabwehrpotentialen im
Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr besichtigt.
(7) Für die
technische Überprüfung der Fahrzeuge zur Beurteilung des Zustandes im Hinblick
auf den einsatztaktischen und -technischen Wert kann das Technische
Kompetenzzentrum am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen eingebunden
werden. Es sind rechtzeitig, in der Regel schon bei der Ankündigung der
Überprüfung, Termine durch die Betriebe oder Einrichtungen zu vereinbaren. Die
Prüfberichte sind der Bezirksregierung vorzulegen.
§
25
Verfahrensabschluss
und Rechtsfolgen
(1) Nach
Abschluss des Überprüfungsverfahrens stellt die Bezirksregierung fest, ob und
welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung geeignet erscheinen oder ob ein
Änderungsbescheid zum Anordnungs- oder Anerkennungsbescheid, der der
Überprüfung zu Grunde lag, erstellt wird.
(2) Zur
Beseitigung der durch die Bezirksregierung festgestellten Mängel wird eine
angemessene Frist gesetzt. Die Beseitigung ist der Bezirksregierung innerhalb
der Frist vom Betrieb oder der Einrichtung nachzuweisen.
(3) Ist die
angeordnete Werkfeuerwehr Voraussetzung für die Erlaubnis zum Betrieb einer
Anlage, ist das Fortbestehen der Erlaubnis abhängig von der Leistungsfähigkeit
der Werkfeuerwehr.
§
26
Überprüfungsverfahren
bei Betriebsfeuerwehren
Die Gemeinde
kann die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr überprüfen und orientiert
sich dabei am fünfjährigen Überprüfungsturnus für Werkfeuerwehren. Die §§ 23
bis 25 sind für dieses Überprüfungsverfahren entsprechend anwendbar.
Teil
6
Zusammenarbeit
von Werkfeuerwehren mit der öffentlichen Feuerwehr
§
27
Grundsatz
(1) Die
Durchführung der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung im
durch den Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid festgelegten
Zuständigkeitsgebiet obliegt der Werkfeuerwehr. Deren erforderliche
Leistungsfähigkeit bemisst sich nach den vom Betrieb oder der Einrichtung
ausgehenden Gefahren.
(2) Die
öffentliche Feuerwehr bleibt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 daneben weiterhin
zuständig und wirkt, in der Regel auf Anforderung, im Einsatzfall mit.
(3) Die Betriebe
und Einrichtungen vereinbaren schriftlich mit dem Träger des Brandschutzes
gemäß § 16 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz ihre Zusammenarbeit. Das Nähere regelt § 28.
§
28
Vertragliche
Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf Anforderung durch die Werkfeuerwehr
Die schriftliche
Vereinbarung zur Zusammenarbeit umfasst folgende Mindestinhalte:
1. Festlegung einer einheitlichen
Einsatzleitung an Hand festgelegter Szenarien oder Alarmstufen,
2. Erstellung einer Alarm- und
Ausrückeordnung unter der Berücksichtigung der Einsatzmittel der Werkfeuerwehr
und der öffentlichen Feuerwehr sowie Festlegung von Schwellenwerten zur
ereignisbezogenen Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr und
3.Umfang gemeinsamer Fortbildungen,
Übungen sowie Objektbegehungen.
Teil
7
Melde-,
Anzeige- und Informationsverpflichtungen
§
29
Regelung
der Meldepflichten von betrieblichen Feuerwehren
(1) Gemäß § 28
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sind der einheitlichen
Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und
den Rettungsdienst alle Einsätze der betrieblichen Feuerwehren zu melden.
(2) Das für
Inneres zuständige Ministerium legt die Art und Weise sowie den Umfang der
Meldeverpflichtungen der betrieblichen Feuerwehren an die Aufsichtsbehörden
über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes
fest.
(3) Schriftliche
Vereinbarungen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
zwischen dem Träger der einheitlichen Leitstelle und einer Werkfeuerwehr über
den Umfang der Meldepflicht lassen die nach Absatz 2 festgelegten
Meldepflichten unberührt.
§
30
Anzeige-
und Informationsverpflichtungen
(1)
Anzeigepflichten des Betriebs oder der Einrichtung bestehen
1. bei Unternehmensumbildungen, die einen
Adressatenwechsel hinsichtlich der Anerkennungs-oder Anordnungsbescheide der
betrieblichen Feuerwehr zur Folge haben, gegenüber der Überprüfungsbehörde,
2. bei Veränderungen des Werksgeländes
nach § 7 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung,
3. wenn eine gemeinsame Werkfeuerwehr
nach § 33 Absatz 1 gebildet werden soll gegenüber der Bezirksregierung,
4. bei Veränderungen des zur
Brandverhütungsschau ermächtigten Personals gemäß § 38 Absatz 2 gegenüber der
Bezirksregierung und
5. bei Veränderungen der Objektbestände
gemäß § 38 Absatz 4 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 gegenüber der
Bezirksregierung und der Gemeinde.
(2) Bei der
endgültigen Nichterfüllung der Sollstärke nach § 19 ist die Überprüfungsbehörde
unverzüglich zu informieren.
§
31
Verpflichtung
der betrieblichen Feuerwehren zur Dateneingabe und -pflege im
Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW)
(1) Die
betrieblichen Feuerwehren sind verpflichtet, jährlich aktualisierend ihre Daten
für die Jahresstatistik und den Ressourcenkatalog einzupflegen. Den Stichtag
zum Abfragezeitpunkt legt das für Inneres zuständige Ministerium fest. Die
erstmalige Anerkennung oder Anordnung einer betrieblichen Feuerwehr ist dem für
Inneres zuständigen Ministerium auf dem Dienstweg durch die Überprüfungsbehörde
anzuzeigen, um die Dateneingabe durch die betriebliche Feuerwehr in IG NRW zu
ermöglichen.
(2) Die
Teilnahme am Digitalfunk BOS setzt die Erfüllung der nach Absatz 1 festgelegten
Verpflichtung zur Dateneingabe und -pflege voraus.
§
32
Einsatzzentrale
der Werkfeuerwehr
(1) Aufgaben und
Betriebszeiten der Einsatzzentrale werden im Anerkennungs- oder
Anordnungsbescheid festgelegt.
(2) Über die
Einsatzzentrale werden mindestens auch die nach §§ 29 und 30 Absatz 2 festgelegten
Melde-, und Informationsverpflichtungen erfüllt.
(3) Während der
Betriebszeiten muss in der Einsatzzentrale
ständig eine Person anwesend sein, die über eine Ausbildung nach § 28 Absatz 3
Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz verfügt.
(4) Die
Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes durch
die betriebliche Feuerwehr nach dem Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Betrieb von auf
den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhenden Betriebs- und
Werkrettungsdiensten bleiben unberührt.
(5) Betriebe und
Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten in Nordrhein-Westfalen
eigenständige Werkfeuerwehren auf Grundlage unterschiedlicher Anerkennungs-
oder Anordnungsbescheide haben, können die Aufgaben der Einsatzzentrale an
einem Standort durchführen lassen. Über die Zulässigkeit dieser
organisatorischen Möglichkeit entscheidet die Bezirksregierung im Rahmen des
Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids unter anderem unter Berücksichtigung
vorhandener standortspezifischer Besonderheiten, der sicherzustellenden
Kommunikationsabläufe insbesondere zu den örtlich zuständigen Aufgabenträgern
sowie der erforderlichen Fähigkeit zur Bewältigung von parallelen Einsatzlagen an allen Standorten. Sofern die Entscheidung
Auswirkungen auf Standorte in unterschiedlichen Regierungsbezirken hat, ist
eine einheitliche Zuständigkeit durch die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde
entsprechend § 16 Absatz 4 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz festzulegen. Die Einsatzzentrale nimmt auf Grundlage des Anerkennungs-
oder Anordnungsbescheids für die Werkfeuerwehren aller Standorte die Aufgabe
nach den Absätzen 1 bis 4 wahr und ist einer der Werkfeuerwehren zuzuordnen.
(6) Einer
Einsatzzentrale nach den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 bedarf es
ausnahmsweise nicht, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass interne
Notrufe jederzeit angenommen werden, die Alarmierung der Werkfeuerwehr
gewährleistet ist und die nach §§ 29 und 30 Absatz 2 festgelegten Melde- und
Informationsverpflichtungen erfüllt werden. Über der Zulässigkeit der Ausnahme
entscheidet die Bezirksregierung im Rahmen des Anerkennungs- oder
Anordnungsbescheids.
Teil
8
Gemeinsame
Werkfeuerwehr
§
33
Verfahren
(1) Benachbarte
Betriebe oder Einrichtungen, die eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden wollen,
zeigen dies der Bezirksregierung an.
(2) Die
Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr von Betrieben oder Einrichtungen, die
nicht werkfeuerwehrpflichtig sind, erfolgt durch die Bezirksregierung
entsprechend der §§ 5 bis 7 und nach Anhörung der Brandschutzdienststelle nach
§ 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.
(3) Bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anordnungs- oder
Anerkennungsbescheide nach den §§ 7 und 10
werden unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen gebildeten Werkfeuerwehr
entsprechend § 34 geprüft und aktualisiert.
(4) Benachbarte
Betriebe oder Einrichtungen sind auch solche, die nicht unmittelbar aneinander
angrenzen. Festlegungen unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe der Betriebe
oder Einrichtungen erfolgen hierzu innerhalb des Anerkennungsbescheids zur
gemeinsamen Werkfeuerwehr nach § 34 Absatz 2.
(5) Adressat der
Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr ist der jeweilige Betrieb oder die
jeweilige Einrichtung sowie der Standortbetreiber. Eine Änderung der Adressaten
bestehender Anerkennungs- und Anordnungsbescheide nach Absatz 3 erfolgt nicht.
§
34
Gemeinsame
Bemessungsgrundlage zur Leistungsfähigkeit
(1) Die zu
prüfenden Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der gemeinsamen Werkfeuerwehr
richten sich nach Teil 4 unter Berücksichtigung einer einheitlichen
Bemessungsgrundlage zur Leistungsfähigkeit.
(2) Unter
Berücksichtigung der gemeinsamen oder sich durch das Zusammenwirken ergebenden Gefahrenpotentiale
sind insbesondere Aspekte wie die räumlichen Entfernungen der unterschiedlichen
Standorte der Betriebe oder Einrichtungen, standortspezifische Ausstattung,
Einsatzhäufigkeit sowie die Duplizität von Einsätzen besonders zu prüfen.
(3) Die Prüfung
der Absätze 1 und 2 erfolgt auf Grundlage des nach § 5 zu erstellenden
betrieblichen Bedarfs- und Entwicklungsplans. Der Betrieb oder die Einrichtung
können mit dem Standortbetreiber vereinbaren, dass dieser den betrieblichen
Bedarfs- und Entwicklungsplan erstellt. Dabei sind alle Betriebe und
Einrichtungen am Standort zu berücksichtigen. Die Betrachtung der
Schadensszenarien kann standortbezogen erfolgen, wenn die dort vorhandenen
Betriebe oder Einrichtungen gleichartige Gefährdungspotentiale haben. Die
Rechte und Pflichten der Betriebe und Einrichtungen nach dieser Verordnung
bleiben davon unberührt.
§
35
Vertragliche
Vereinbarung
(1) Die
vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieben und Einrichtungen zur Bildung
einer gemeinsamen Werkfeuerwehr soll
mindestens Festlegungen zur Vertragsdauer, zur uneingeschränkten Sicherstellung der gemeinsamen Aufgabenerfüllung
unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vertragsverhältnisse, zum
betrieblichen Krisen- und Gefahrenabwehrmanagement, zur Organisation der
Einsatzzentrale, zu Rahmenbedingungen der gemeinsamen Personal- und Material-
sowie zu Fahrzeugressourcen enthalten.
(2) Die
vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieben sowie Einrichtungen und einem
Standortbetreiber, der die gemeinsame Werkfeuerwehr für diese betreibt, sollte
neben den unter Absatz 1 genannten Festlegungen mindestens Regelungen zu
Anzeige- und Informationspflichten, zur Verfahrensgestaltung der
Kommunikationswege, insbesondere der Anzeige zur Änderung von
Gefahrenpotentialen durch den betroffenen Betrieb oder die betroffene
Einrichtung an die anderen Vertragspartner und an die Bezirksregierung, die
Organisation zur Umsetzung der Aus- und Fortbildungsverpflichtung sowie der
Unterweisungspflichten enthalten.
§
36
Melde-,
Anzeige- und Informationsverpflichtungen
Melde-, Anzeige-
und Informationsverpflichtungen für die gemeinsame Werkfeuerwehr richten sich
nach Teil 7.
Ermächtigung
zur Durchführung der Brandverhütungsschau
§
37
Antrag
und Verfahren
Auf Antrag des
Betriebes oder der Einrichtung kann die Bezirksregierung unter den
Voraussetzungen des § 38 die Werkfeuerwehr nach Anhörung der örtlich
zuständigen Gemeinde zur Durchführung der Brandverhütungsschau nach § 16 Absatz
6 Satz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ermächtigen. Grundlage der Prüfung
des Antrags sind die vom Betrieb oder der Einrichtung vorgelegten Unterlagen. Die
Bezirksregierung ist berechtigt, vom Betrieb oder der Einrichtung ergänzende
Unterlagen zu den Ermächtigungsvoraussetzungen einzufordern.
§
38
Voraussetzungen
(1) Der
antragsstellende Betrieb oder die Einrichtung unterhält eine angeordnete oder
anerkannte Werkfeuerwehr.
(2) Die
Angehörigen der Werkfeuerwehr, die zur Durchführung der Brandverhütungsschau
ermächtigt sind, müssen mindestens über eine Befähigung für die Laufbahngruppe
2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zusätzlich über ausreichende Kenntnisse
für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen.
(3) Für die
Aufgabendurchführung müssen mindestens zwei Funktionen den unter Absatz 2
genannten Anforderungen entsprechen.
(4) Der Betrieb
oder die Einrichtung erfasst alle brandverhütungsschaupflichtigen Objekte im
Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Diese sind
unter Angabe der jeweiligen Prüfintervalle mit dem Antrag darzustellen und
aufzuführen.
§
39
Inhalte
der Ermächtigung und Rechtsfolgen
(1) Die
Gewährleistung der Durchführung der Brandverhütungsschau für die in ihrem
Zuständigkeitsbereich liegenden Gebäude, Anlagen und anderen Objekte obliegt
mit der Ermächtigung durch die Bezirksregierung der Werkfeuerwehr.
(2) Die
Brandverhütungsschau bezieht sich auf die dargestellten Objekte im Sinne des §
26 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und ist auf den Zuständigkeitsbereich
der Werkfeuerwehr begrenzt. Änderungen der Objektbestände sind nach § 30 Absatz
3 Satz 2 der Bezirksregierung sowie der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
(3) Die
Ermächtigung umfasst die Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen,
die Fristsetzungen zu deren Beseitigung sowie die Weitergabe dieser
Informationen an den Betrieb oder die Einrichtung. Hierzu ist auch die
Verpflichtung zur Übermittlung des Berichts nach § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu
beachten.
(4) Mit der Durchführung
der Brandverhütungsschau können nur Angehörige der Werkfeuerwehr beauftragt
werden. Der Betrieb oder die Einrichtung ist nicht berechtigt, die Durchführung
auf andere zu übertragen.
(5)
Veränderungen hinsichtlich der mit der Durchführung der Brandverhütungsschau
ermächtigten Personen müssen der Bezirksregierung unverzüglich vom Betrieb oder
der Einrichtung nach § 30 Absatz 3 Satz 2 angezeigt werden.
(6) Die
Brandverhütungsschau ist je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens
sechs Jahren durchzuführen. Soweit die Objekte im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz
1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung
vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist oder der
Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120)
unterliegen, gelten die dort genannten Fristen.
(7) Zu Beginn
eines jeden Jahres ist ein Jahresplan über beabsichtigte Brandverhütungsschauen
unter Angabe der Objekte und Termine zu erstellen und der zuständigen Gemeinde
sowie der Bezirksregierung zur Kenntnis zu geben. Hierdurch wird auch die
Teilnahme anderer zuständiger Dienststellen nach § 26 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz frühzeitig ermöglicht.
§
40
Durchführung
der Brandverhütungsschau
(1) Gemäß § 16
Absatz 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist der zuständigen Gemeinde
Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben. Diese erhält
nach Ablauf der gemäß § 39 Absatz 3 festzulegenden Fristen, spätestens jedoch
ein Jahr nach Durchführung der Brandverhütungsschau, einen Bericht über die
Ergebnisse der Brandverhütungsschau und die erfolgte Mängelbeseitigung. Bei
Gefahr im Verzug ist eine unverzügliche Weitergabe des Berichts an die Gemeinde
sicherzustellen.
(2) Zur
Unterstützung der Durchführung der Brandverhütungsschau dürfen auch Angehörige
der Werkfeuerwehr eingesetzt werden, die über eine Führungsausbildung zur
Gruppenführerin oder zum Gruppenführer und zur Brandschutztechnikerin oder zum
Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifikation ist durch eine erfolgreiche Teilnahme
an dem Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechniker am
Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder einer vergleichbaren
Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen.
(3) Soweit
bauaufsichtliche wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist der
zuständigen Bauaufsichtsbehörde gemäß § 26 Absatz 4 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
Gelegenheit zu geben, diese Prüfung gemeinsam mit der Brandverhütungsschau der
Werkfeuerwehr durchzuführen. Zur frühzeitigen Information zu Terminen der
Brandverhütungsschau kann der Jahresplan nach § 39 Absatz 7 dienen.
(4) Die Betrieb
oder die Einrichtung archiviert die Berichte der Brandverhütungsschauen zur
Dokumentation und Einsichtnahme durch die Bezirksregierung und durch die
zuständige Gemeinde.
Teil
10
Übergangsvorschrift
und Inkrafttreten
§
41
Übergangsvorschrift
Bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anerkennungs- und
Anordnungsbescheide gelten fort. Anpassungsbedarfe, die sich aus der nächsten
Überprüfung nach den §§ 23 bis 26 ergeben, sind in einen geänderten Bescheid
aufzunehmen. Die Überprüfungsbehörde legt mit dem geänderten Anerkennungs- oder
Anordnungsbescheid fest, bis wann die Anpassungen im Einzelnen erfolgt sein
müssen. Die Verpflichtung zum Nachweis eines Bedarfs- und Entwicklungsplans
richtet sich nach § 5 Absatz 2 Satz 9.
§
42
Inkrafttreten
Die Verordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 13.
Dezember 2018
Der
Minister des Innern
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Herbert
R e u l
GV.
NRW. 2018 S. 691