Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 31 vom 19.12.2018 Seite 683 bis 728

Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfverordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfverordnung

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Zweite Verordnung
zur Änderung der Prüfverordnung

Vom 11. Dezember 2018

Artikel 1

Die Prüfverordnung vom 24. November 2009 (GV. NRW. S. 723), die durch Verordnung vom 30. September 2014 (GV. NRW. S. 615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 5a Prüfung, Wiederholung, Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße, Rücktritt“.

b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung“.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „eins“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Hochhäusern“ die Wörter „im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt)“ eingefügt.

cc) In Nummer 7 wird das Wort „Bruttogrundfläche“ durch das Wort „Brutto-Grundfläche“ ersetzt.

dd) In Nummer 11 werden die Wörter „54 Absatz 2 Nummer 22 BauO NRW“ durch die Wörter „50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 BauO NRW 2018“ ersetzt.

b) In Satz 2 Nummer 9 wird nach dem ersten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- in Hochhäusern wiederkehrend nur die elektrischen Anlagen außerhalb von Wohnungen,“

3. In § 2 Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

1. seine Hauptwohnung, seine Niederlassung oder seine berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen hat,“.

b) In Nummer 6 wird die Angabe „68“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

5. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „68“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „84 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW“ durch die Wörter „86 Absatz 1 Nummer 20 und 21 BauO NRW 2018“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 bis 5 die zuständige Stelle nach § 12.“

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung“.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bauaufsichtlich von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der Bezirksregierung Düsseldorf anerkannte Sachverständige, deren staatliche Anerkennung  innerhalb des Jahres 2018 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen staatlich anerkannt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

1. bezüglich Nummer 6 Buchstabe b von der Landesregierung auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421),

2. im Übrigen von dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung auf Grund des § 87 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 Nummer 4 und 5 und Absatz 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags.

Düsseldorf, den 11. Dezember 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Die Ministerin
für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2018 S. 707