Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 729 bis 824
Siebte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung |
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Siebte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung
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Siebte
Verordnung
zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung
Vom 17. Dezember 2018
Auf Grund des § 17 Absatz 1 und 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), von denen Absatz 2 Satz 3 zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung FM vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 167), verordnet das Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Finanzamtszuständigkeitsverordnung vom 17. Juni 2013 (GV. NRW. S. 350), die zuletzt durch Verordnung vom 26. September 2016 (GV. NRW. S. 855), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 1 Nummer 19 werden die Wörter „Finanzamts Moers mit Sitz in Moers“ durch die Wörter „Finanzamts Kamp-Lintfort mit Sitz in Kamp-Lintfort“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „jeweils“ durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2017“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Fassung“ ein Komma eingefügt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung“.
d) In dem Satzteil nach Nummer 5 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2467)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
e) In Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort „Köln“ die Wörter „und Münster“ eingefügt.
2. Nach § 28 werden die folgenden §§ 29-31 eingefügt:
„§ 29
Zentrale Ermittlungseinheit zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
und der Organisierten Kriminalität
Zuständig für
1. die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und dem Landeskriminalamt unter Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung und der Beachtung der allgemeinen Datenschutzbestimmungen durch die Unterstützung des Landeskriminalamtes bei Ermittlungen mit steuerlicher oder steuerstrafrechtlicher Relevanz sowie durch die Vornahme gemeinsamer Ermittlungen in deliktsübergreifenden Fallgestaltungen, insbesondere
a) im Bereich der organisierten Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und Korruption,
b) im Bereich der Geldwäsche und der Vermögensabschöpfung,
c) im Bereich staatsschutzrelevanter Delikte und der Aufklärung von Finanzierungsquellen des internationalen Terrorismus,
d) im Bereich der Internetkriminalität („Cybercrime“) und
2. die anlassbezogene landesinterne Kommunikation und Kooperation mit den übrigen Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung und den Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Landes in den unter Nummer 1 genannten Bereichen unter Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung und der Beachtung der allgemeinen Datenschutzbestimmungen,
ist das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Düsseldorf für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.“
„§ 30
Analyseeinheit Risikoorientierte Ermittlungen im Bereich der
Steueraufsicht
Zuständig für:
1. Selbstaufgriff eines Fallkomplexes nach § 208 Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung,
2. Ermittlung von Sachverhalten, die aufgrund Bewerbung oder Geschäftsgebaren oder aufgrund tatsächlicher Handhabung geneigt sind, in einer Mehrzahl oder gar Vielzahl von Fällen Steuerverkürzungen herbeizuführen,
3. Prüfung des voraussichtlichen Steuerausfallrisikos und etwaiger zusätzlicher in Betracht kommender Beträge nach den §§ 30, 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist (Werthaltigkeitsanalyse) in landesweiten Fallkomplexen,
4. Prüfung des voraussichtlichen Steuerausfallrisikos und etwaiger zusätzlicher in Betracht kommender Beträge nach den §§ 30, 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei dezentraler Strafverfolgung (Werthaltigkeitsanalyse) in bundesweiten Fallkomplexen,
5. Eingang von Daten und Informationen aus anderen Bundesländern oder vom Bundeszentralamt für Steuern, soweit der Fallkomplex nicht einem anderen Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zugewiesen wurde und
6. Abgleich, ob bei anderen Steuerfahndungsstellen im Bundesgebiet vergleichbare Ermittlungen bereits aufgenommen wurden und Klärung der weiteren Aufgabenerledigung,
ist das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Hagen für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.“
„§ 31
Zuständigkeit für länderübergreifenden Abruf und Verwendung von Daten
zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
Zuständig für Maßnahmen nach § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung ist die Analyseeinheit für Risikoorientierte Ermittlungen im Bereich der Steueraufsicht bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Hagen (ARES NRW), die Zentrale Ermittlungsstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bonn (ZEUS NRW) und die Zentrale Ermittlungseinheit zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Organisierten Kriminalität bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Düsseldorf (Task Force).“
4. Der bisherige § 29 wird § 32.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Düsseldorf, den 17. Dezember 2018
Der Minister der Finanzen
Lutz Lienenkämper
GV. NRW. 2018 S. 781