Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 729 bis 824
Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2019) |
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Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2019)
Gesetz
zur Änderung haushaltswirksamer
Landesgesetze
(Haushaltsbegleitgesetz 2019)
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze
(Haushaltsbegleitgesetz 2019)
Vom 18. Dezember 2018
630
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 14 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Angestellten und der Arbeiterinnen
und Arbeiter“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
2.
Dem § 17 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind
nach Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung im Haushaltsplan auszubringen. Die in
den Erläuterungen zum Haushaltsplan vorgesehenen Zahlen für die Einstellung von
Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind verbindlich.“
3.
In § 20 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Vergütungen der
Angestellten und Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter
„Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
4.
In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „Angestellte oder Arbeiterinnen und
Arbeiter“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
5.
In § 37 Absatz 4 wird die Angabe „25.000 Euro“ durch die Angabe „25 000
Euro“ ersetzt.
6.
§ 48 wird aufgehoben.
7.
In § 52 Satz 4 werden die Wörter „Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter“
durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
8.
§ 95 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Absatz 2, Satz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“
b)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die am automatisierten Verfahren auf Abruf beteiligten Stellen haben die nach
Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S.
1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“
9.
§ 100 wird aufgehoben.
10.
In § 112 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Soweit die NRW.BANK Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen
eingeht in Erfüllung ihres Förderauftrags nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die
NRW.BANK vom 16. März 2004 (Artikel 1 des Gesetzes zur Umstrukturierung der
Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. März 2004 - GV. NRW. S. 126), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636)
geändert worden ist, ist nur § 111 Absatz 1 und 2 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Die Anlage 2
(Landesbesoldungsordnung B) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ werden nach den Wörtern „Leitende
Direktorin, Leitender Direktor 1)“ die Wörter „ – als die ständige
Vertretung der Finanzpräsidentin oder des Finanzpräsidenten – “ eingefügt.
2.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ wird bei den Wörtern
„Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 2) “ die Angabe „3)“ hinzugefügt.
3.
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ wird wie folgt geändert:
a)
Nach den Wörtern „Direktorin, Direktor des Materialprüfungsamts“ werden die
Wörter „Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 1) 2)“
eingefügt.
b) Nach
den Wörtern
aa)
„des Hauptgeschäftsführers -“ und „Arnsberg“ wird die Angabe „1)“
jeweils durch die Angabe „2)“,
bb)
„Münster“ und „Lippe“ die Angabe „2)“ jeweils durch die Angabe „3)“,
cc) „als
Leitung einer Abteilung -“ die Angabe „3)“ durch die Angabe „4)“,
dd) „einem
in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamtin oder Beamten -“ und „vorhanden ist
-“ die Angabe „4)“ jeweils durch die Angabe „5)“ und
ee) „Hochschule
der Polizei“ die Angabe „5)“ durch die Angabe „6)“
ersetzt.
c)
Es wird folgende neue Fußnote 1) eingefügt:
„1) Als Vertretung der
Oberfinanzpräsidentin oder des Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 7.“
d) Die
bisherigen Fußnoten 1) bis 5) werden die Fußnoten 2) bis 6).
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Artikel 3
Änderung des Spielbankgesetzes NRW
§ 21 Absatz 2 des Spielbankgesetzes NRW
vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das durch Artikel 5 und 11 des
Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(2) Die Stiftung hat die ihr
zufließenden Mittel ausschließlich für Zwecke der im Sinne des Steuerrechts
gemeinnützig anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihrer rechtlich
selbstständigen oder unselbstständigen Untergliederungen und ihrer
angeschlossenen Einrichtungen zu vergeben. Hierbei sind insbesondere
Einrichtungen und Projekte zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen, alten
Menschen und benachteiligten Kindern zu berücksichtigen, die über das übliche
Regelangebot hinausgehen. Einzelheiten bestimmt die Satzung, die das für die
Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministerien erlässt.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt
am 1. Januar 2019 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2018
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Armin L a s c h
e t
(L.S.)
Der Minister für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr.
Joachim S t a m p
Der Minister der
Finanzen
Lutz L i e
n e n k ä m p e r
Der Minister des
Innern
Zugleich für den
Minister der Justiz
Herbert R e u l
Der Minister für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr.
Andreas P i n k w a r t
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u
m a n n
Die Ministerin
für Schule und Bildung
Yvonne G e b a u
e r
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina S c h a r r
e n b a c h
Der Minister für
Verkehr
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Ursula H e i n e
n - E s s e r
Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
Isabel P f e i f
f er - P o e n s g e n
Der Minister für
Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Dr. Stephan H o
l t h o f f - P f ö r t n e r
GV. NRW. 2018 S. 803