Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 729 bis 824

Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2019)
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Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2019)

Gesetz
zur Änderung haushaltswirksamer
Landesgesetze
(Haushaltsbegleitgesetz 2019)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz

zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze

(Haushaltsbegleitgesetz 2019)

Vom 18. Dezember 2018

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Artikel 1

Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S.  158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.             In § 14 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

2.             Dem § 17 wird folgender Absatz 7 angefügt:

          „(7) Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nach Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung im Haushaltsplan auszubringen. Die in den Erläuterungen zum Haushaltsplan vorgesehenen Zahlen für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind verbindlich.“

3.             In § 20 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter „Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

4.       In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

5.             In § 37 Absatz 4 wird die Angabe „25.000 Euro“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.

6.             § 48 wird aufgehoben.

7.       In § 52 Satz 4 werden die Wörter „Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

8.       § 95 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)             Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „§ 6 Absatz 2, Satz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“

b)             Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          „Die am automatisierten Verfahren auf Abruf beteiligten Stellen haben die nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“

9.       § 100 wird aufgehoben.

10.     In § 112 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

          „Soweit die NRW.BANK Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen eingeht in Erfüllung ihres Förderauftrags nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (Artikel 1 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. März 2004 - GV. NRW. S.  126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636) geändert worden ist, ist nur § 111 Absatz 1 und 2 anzuwenden.“

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Artikel 2

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Die Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S.  642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.             In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ werden nach den Wörtern „Leitende Direktorin, Leitender Direktor 1)“ die Wörter „ – als die ständige Vertretung der Finanzpräsidentin oder des Finanzpräsidenten – “ eingefügt.

2.             In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ wird bei den Wörtern „Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 2) “ die Angabe „3)“ hinzugefügt.

3.             Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ wird wie folgt geändert:

a)       Nach den Wörtern „Direktorin, Direktor des Materialprüfungsamts“ werden die Wörter „Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 1) 2)“ eingefügt.

b)      Nach den Wörtern

aa)       „des Hauptgeschäftsführers -“ und „Arnsberg“ wird die Angabe „1)“ jeweils durch die Angabe „2)“,

bb)       „Münster“ und „Lippe“ die Angabe „2)“ jeweils durch die Angabe „3)“,

cc)       „als Leitung einer Abteilung -“ die Angabe „3)“ durch die Angabe „4)“,

dd)      „einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamtin oder Beamten -“ und „vorhanden ist -“ die Angabe „4)“ jeweils durch die Angabe „5)“ und

ee)       „Hochschule der Polizei“ die Angabe „5)“ durch die Angabe „6)

ersetzt.

c)       Es wird folgende neue Fußnote 1) eingefügt:

1) Als Vertretung der Oberfinanzpräsidentin oder des Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 7.“

d)      Die bisherigen Fußnoten 1) bis 5) werden die Fußnoten 2) bis 6).

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Artikel 3

Änderung des Spielbankgesetzes NRW

§ 21 Absatz 2 des Spielbankgesetzes NRW vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das durch Artikel 5 und 11 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für Zwecke der im Sinne des Steuerrechts gemeinnützig anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihrer rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Untergliederungen und ihrer angeschlossenen Einrichtungen zu vergeben. Hierbei sind insbesondere Einrichtungen und Projekte zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und benachteiligten Kindern zu berücksichtigen, die über das übliche Regelangebot hinausgehen. Einzelheiten bestimmt die Satzung, die das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien erlässt.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Zugleich für den Minister der Justiz

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister für Verkehr

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n - E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel  P f e i f f er - P o e n s g e n

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Dr. Stephan  H o l t h o f f - P f ö r t n e r

GV. NRW. 2018 S. 803