Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 729 bis 824
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und zur Ablösung und Änderung weiterer Gesetze |
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und zur Ablösung und Änderung weiterer Gesetze
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes
für Finanzen und zur Ablösung und Änderung weiterer Gesetze
Vom 18. Dezember
2018
Der Landtag hat
das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes
für Finanzen und zur Ablösung und Änderung weiterer Gesetze
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen
Das Gesetz über
die Errichtung des Landesamtes für Finanzen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 482)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1
Satz 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen
zuständigen Ministerium“ ersetzt.
2. § 2 wird wie
folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die beim
Ministerium angesiedelte Landeshauptkasse wird Teil des Landesamtes für
Finanzen. Die Landeskasse Düsseldorf wird zeitgleich in die Landeshauptkasse
überführt. Die Landeshauptkasse nimmt die ihr und der bisherigen Landeskasse
Düsseldorf nach § 79 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils
geltenden Fassung vom Ministerium zugewiesenen Aufgaben wahr.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter
„landesweiten und länderübergreifenden“ durch die Wörter „Personalgewinnung
sowie bei der landesweiten“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dazu betreibt
es das Karriereportal des Landes Nordrhein-Westfalen.“
cc)
Satz 3 wird aufgehoben.
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Das
Landesamt für Finanzen nimmt ab dem 1. Juli 2019 die ihm durch die
UVG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707) in der
jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben der Geltendmachung und
Vollstreckung der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel
23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, auf
das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsforderungen wahr. Das
Landesamt für Finanzen verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten nach § 10
Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes.“
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
3. § 3 wird wie
folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und
sonstigen Daten der Beschäftigten der“ durch die Wörter „für die“ und die
Wörter „automatisierter Abrufverfahren“ durch die Wörter „eines Datenabrufs im
Wege des automatisierten Verfahrens“ ersetzt.
bb) In Satz 2
werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338),“ durch die
Wörter „§ 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai
2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404)“ ersetzt.
c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2)
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verfahren der Geltendmachung und
Vollstreckung der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land
Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsforderungen erfolgt im Rahmen der
datenschutzrechtlichen Regelungen, soweit sie für die Wahrnehmung der in § 2
Absatz 5 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.“
4. §
7 wird aufgehoben.
Artikel 2
Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
§ 1
Finanzierung
(1) Von den
Geldleistungen, die gemäß § 8 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden
ist, vom Land zu tragen sind, tragen die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des
Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung
vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] in der jeweils geltenden
Fassung zuständigen Gebietskörperschaften die Hälfte.
(2) Die gemäß §
9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der
UVG-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zuständigen
Gebietskörperschaften werden an den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes
eingegangenen Beträgen, soweit sie dem Land zustehen, mit fünf Sechsteln
beteiligt. Abweichend hiervon stehen Beträge, die vom Landesamt für Finanzen
eingezogen werden, in vollem Umfang dem Land zu.
§ 2
Datenerhebung
und -übermittlung, Verordnungsermächtigung
Die gemäß § 9
Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der
UVG-Durchführungsverordnung zuständigen Gebietskörperschaften erheben Daten,
die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des
Unterhaltsvorschussgesetzes benötigt werden, und übermitteln diese unverzüglich
dem Landesamt für Finanzen. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem für Familie zuständigen Ministerium die zu erhebenden
und zu übermittelnden Daten und die Art ihrer Übermittlung durch
Rechtsverordnung festzulegen.
§ 3
Bericht an den
Landtag
Die
Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens bis zum 31. März 2019 mit dem
Ziel, den Bedarf für eine Anpassung der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
getroffenen Regelungen an die tatsächliche Belastung der betroffenen
Kostenträger unter Berücksichtigung aller kostensteigernden und -senkenden
Faktoren zu ermitteln, wobei die Kommunen gegenüber dem Stand vom 31. Dezember
2016 nicht stärker mit Kosten belastet werden sollen. Gegenstand des Berichts
sind die Auswirkungen der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 getroffenen
Regelungen, insbesondere die Entwicklung der Leistungsausgaben und der nach § 7
des Unterhaltsvorschussgesetzes eingegangenen Beträge sowie von
Entlastungstatbeständen.
§ 4
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt
am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des
Unterhaltsvorschussgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825)
geändert worden ist, außer Kraft.
Artikel 3
Änderung des
Landesbesoldungsgesetzes
Das
Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage
1 (Landesbesoldungsordnung A) wird die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A
16“ wie folgt geändert:
a)
Die Wörter „Direktorin, Direktor des Landesamtes für Finanzen 3)“
werden gestrichen.
b)
Die Angaben „4)“ bis „10)“
werden jeweils die Angaben „3)“ bis „9)“.
c)
Die Fußnote 3) wird gestrichen.
d) Die Fußnoten 4)
bis 10) werden die Fußnoten 3) bis 9).
2.
Die Anlage 2
(Landesbesoldungsordnung B) wird wie folgt geändert:
a)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
werden vor den Wörtern „- als die ständige Vertretung der Direktorin oder des
Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst -ˮ die Wörter „- als die
ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Landesamtes für
Finanzen -ˮ eingefügt.
b)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
werden nach dem Wort „Versorgung“ die Wörter „Direktorin, Direktor des
Landesamtes für Finanzen“ eingefügt.
3. In Anlage 14 wird
die Zeile „nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 16 225,67“ gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2018
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Armin L
a s c h e t
Der Minister für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr.
Joachim S t a m p
Der Minister der
Finanzen
Lutz L i e
n e n k ä m p e r
GV. NRW. 2018 S. 818