Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 729 bis 824

Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
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Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden

2060

Gesetz
zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden

Vom 18. Dezember 2018

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden

Vom 18. Dezember 2018

Artikel 1

Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 684) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)      Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9       Allgemeine Regeln, Befragung, Auskunftspflicht“.

b)      Die Angabe zum Zweiten Titel des Zweiten Unterabschnitts wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Titel

Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten“.

c)      Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Datenspeicherung, Prüfungstermine“.

d)     Nach der Angabe zu § 22 werden folgende Angaben eingefügt:

㤠22a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 22b Kennzeichnung in polizeilichen Dateisystemen“.

e)      Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung“.

f)      Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken“.

g)      Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 24a Weiterverarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken“.

h)      In der Angabe zu § 26 werden nach dem Wort „Datenübermittlung“ die Wörter „, Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe“ eingefügt.

i)       Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich“.

j)       Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Datenübermittlung im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten“.

k)      Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Datenübermittlung im internationalen Bereich“.

l)       In der Angabe zu § 32 wird das Wort „Sperrung“ durch die Wörter „Einschränkung der Weiterverarbeitung“ ersetzt.

m)     Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen“.

n)      Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:

㤠33a Benachrichtigung im Falle der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

§ 33b Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen

§ 33c Datenschutzkontrolle“.

o)      Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 68 Berichtspflichten gegenüber dem Landtag“.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a)      Die Überschrift zu § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9

Allgemeine Regeln, Befragung, Auskunftspflicht“.

b)      Dem Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben, wenn

1.          ihre Kenntnis zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Erhebung besonders regeln. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die von der betroffenen Person offensichtlich öffentlich gemacht wurden oder

2.          die betroffene Person wirksam im Sinne des § 38 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) geändert worden ist, eingewilligt hat.

Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten richtet sich nach § 22a.“.

c)      Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

d)     Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

e)      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

f)      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

g)         Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

h)      Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig.“.

3. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)      In Nummer 1 werden vor dem Wort „eine“ die Wörter „dies für“ und nach dem Wort „Identitätsfeststellung“ die Wörter „unbedingt erforderlich ist, insbesondere wenn dies“ eingefügt.

b)      In Nummer 2 wird nach dem Wort „Straftaten“ das Wort „unbedingt“ eingefügt.

4. In § 14a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Feststellung der Identität“ durch die Wörter „dies zur Feststellung der Identität unbedingt erforderlich ist, insbesondere wenn dies“ ersetzt.

5. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 2 und 3 und die Angabe „Abs. 5 und 6“ durch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.

6. § 15c wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 4 Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„§ 32 Absatz 3 bleibt unberührt.“.

b)      In Absatz 7 wird die Angaben „6 und 7“ durch die Angaben „2 und 3“ ersetzt.

c)      Absatz 8 Satz 3 wird aufgehoben.

7. § 16a wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 2 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.

b)      Absatz 3 wird aufgehoben.

c)      Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „und 2“ ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 3 wird aufgehoben.

b)      Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 4 werden die Angaben „7“ und „5“ jeweils durch die Angabe „3“ ersetzt.

c)      Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

d)     Absatz 7 wird Absatz 4.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 5 Satz 4 werden die Angaben „7“ und „5“ jeweils durch die Angabe „3“ ersetzt.

b)      Absatz 6 wird aufgehoben.

c)      Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „Absätze 5 bis 7“ werden durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

10.           § 19 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

b)      Absatz 3 wird aufgehoben.

11.           § 20 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Absatz 4 gilt entsprechend.“.

b)      Absatz 5 wird aufgehoben.

12.           § 20a wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 4 wird aufgehoben.

b)      Absatz 5 wird Absatz 4.

c)      Absatz 6 wird aufgehoben.

d)     Absatz 7 wird Absatz 5.

13.           In § 20b Satz 5 werden die Wörter „4, 6 und 7 gelten“ durch die Angabe „5 gilt“ ersetzt.

14.           § 20c wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)      In Satz 6 wird nach dem Wort „Datenschutzkontrolle“ die Angabe „gemäß § 33c“ eingefügt.

bb)      In Satz 7 werden die Wörter „Unterrichtung nach Absatz 9“ durch die Wörter „Benachrichtigung nach § 33 Absatz 2 Satz 1“ und die Wörter „über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung“ durch die Wörter „nach § 33 Absatz 4 Satz 7“ ersetzt.

b)      Absatz 9 wird aufgehoben.

c)      Absatz 10 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:

„(9) Bei der Erhebung von Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind die in § 33b Absatz 1 und 2 genannten Angaben zu protokollieren. Im Falle des Absatzes 2 sind darüber hinaus folgende Angaben zu protokollieren:

1.                       Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen, nicht nur flüchtigen Veränderungen,

2.                       Angaben zum Hersteller des zur Datenerhebung eingesetzten Mittels und zur eingesetzten Softwareversion.“

d)     Absatz 11 wird aufgehoben.

15.           § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.

16.           Die Überschrift zu „Zweiter Titel“ wird wie folgt gefasst:

Zweiter Titel

Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten“.

17.           § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22

Datenspeicherung, Prüfungstermine

    (1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

    (2) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateisysteme sind Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nichtautomatisierte Dateisysteme und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Die festzulegenden Prüfungstermine dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb der in Satz 2 und 3 genannten Frist weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam der Prüftermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet. Die Beachtung der Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten.

    (3) Wird die betroffene Person rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung unzulässig, wenn sich aus Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Sollte eine Speicherung wegen eines Restverdachts einer Straftat weiterhin zulässig sein, ist dessen Gewicht und der Grad des Verdachts zu dokumentieren.

    (4) Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen für die in Dateisystemen oder Akten suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten von Kindern dürfen zwei Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Speicherung.

    (5) Über Kontakt- oder Begleitpersonen einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen wird, sowie über Auskunftspersonen kann die Polizei personenbezogene Daten suchfähig in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die festzulegenden Prüftermine bei der Speicherung von Kontakt- und Begleitpersonen dürfen die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. Die Verlängerung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 weiterhin vorliegen, jedoch darf die Speicherungsdauer insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Die Entscheidung über die jeweilige Verlängerung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragter Beamter.

    (6) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind. Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden.“

18.           Nach § 22 werden die folgenden § 22a und 22b eingefügt:

§ 22a

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

    (1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist nur zulässig, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung gemäß dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift unbedingt erforderlich ist.

    (2) Die an Verarbeitungsvorgängen im Sinne des Absatz 1 Beteiligten sind für die besondere Schutzwürdigkeit dieser Daten zu sensibilisieren. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten ist zu beschränken. Das gilt auch für Auftragsverarbeiter im Sinne des § 36 Nummer 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nachträglich überprüft werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 1 eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

§ 22b

Kennzeichnung in polizeilichen Dateisystemen

(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Dateisystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

1.      Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,

2.      Angabe der Kategorie betroffener Personen im Sinne des § 42 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, zu denen die zur Identifizierung dienenden Daten angelegt wurden,

3.      Angabe der

a)           Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder

b)          Straftaten, deren Verhütung oder vorbeugende Bekämpfung die Erhebung dient,

4.      Angabe der Stelle, die sie erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 soll auch durch die Angabe der Rechtsgrundlage der Datenerhebung ergänzt werden.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch ohne eine Kennzeichnung zulässig nach den Bestimmungen des für die Daten am 23. Mai 2018 jeweils geltenden Verfahrensverzeichnisses gemäß § 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.“.

19.           § 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23

Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung

(1) Die Polizeibehörde kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten

1.      zur Erfüllung derselben Aufgabe und

2.      zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung derselben Straftaten.

Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 18 Absatz 1 vorliegen.

(2) Die Polizeibehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn

1.            mindestens

a)           vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet oder vorbeugend bekämpft oder

b)          vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und

2.      sich im Einzelfall Anhaltspunkte

a)           zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten ergeben oder

b)          zur Abwehr einer innerhalb eines absehbaren Zeitraums drohenden Gefahr für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen. 

Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist. Die §§ 24 und 24a bleiben unberührt. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu den in § 11 genannten Zwecken erhoben wurden, dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Für die Weiterverarbeitung von Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 18 Absatz 1 vorliegen muss.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die vorhandenen, zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. Die §§ 24 und 24a und bleiben unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten allein zum Zwecke der Vorgangsverwaltung oder zu einer zeitlich befristeten Dokumentation weiterverarbeitet werden.

(5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Polizei durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für die Weiterverarbeitung der im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Absatz 1. Eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateisystemen und Akten ist nur über Personen zulässig, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.“.

20.           § 24 wird wie folgt geändert:

a)      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 24

Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken“.

b)      Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.

c)      Absatz 5 wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt:

         „Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten richtet sich nach § 22a."

d)     Absatz 6 wird Absatz 2 und nach den Wörtern „Daten zu" wird das Wort „polizeilichen" eingefügt.

e)      Absatz 7 wird Absatz 3.

21.           Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

§ 24a

Weiterverarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken

(1) Abweichend von den §§ 17 und 40 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Weiterverarbeitung für die polizeiliche Eigenforschung und Evaluierung unerlässlich ist.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind, übermittelt werden.

(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen hat die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.“.

22.           § 26 wird wie folgt geändert:

a)      In der Überschrift werden nach dem Wort „Datenübermittlung“ die Wörter „, Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe“ angefügt.

b)      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten unter Beachtung des § 23 auf der Grundlage der nachstehenden Regelungen übermitteln. Personenbezogene Daten von Kontakt- und Begleitpersonen, die nach § 22 Absatz 5 Satz 1 gespeichert wurden, dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden.“.

c)      Absatz 2 wird aufgehoben.

d)     Absatz 3 wird Absatz 2.

e)      Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 eingefügt:

„(3) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. Dies ist dem Empfänger der übermittelten Daten mitzuteilen.

(4) § 54 Absatz 3 Satz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

(5) Die Übermittlung unterbleibt, wenn unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Berufs- oder Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(6) Eine Datenübermittlung nach den §§ 27 bis 29 unterbleibt darüber hinaus,

1.          wenn hierdurch Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder wesentlich beeinträchtigt würden,

2.          wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,

3.          soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder

4.          wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.“.

f)      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa)      Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unter Beachtung des § 23 zulässig.“.

bb)      Folgende Sätze werden angefügt:

„Bei personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 stammen, ist dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausländische öffentliche Stellen im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten und Drittstaaten und internationale Organisationen sowie Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sind bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen.“.

g)      Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung bleiben unberührt.“.

23.           § 27 wird wie folgt geändert:

a)      In der Überschrift werden die Wörter „zwischen Polizeibehörden“ durch die Wörter „im innerstaatlichen Bereich“ ersetzt.

b)      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)      In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „oder der des Empfängers“ eingefügt.

bb)      In Satz 2 werden die Wörter „zulässig, soweit die Daten auch zu diesem Zweck erhoben werden dürfen“ durch die Wörter „für die nach § 11 erhobenen Daten nicht zulässig“ ersetzt.

cc)      Satz 3 wird aufgehoben.

c)      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Polizei kann an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies

1.          in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder

2.

a)   zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,

b)   zur Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle,

c)   auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch die empfangende Stelle,

d)  zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder

e)   zur Verhütung oder Beseitigung einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.“.

d)     Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies

1.           gemäß Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, b, d oder e erforderlich ist,

2.           die oder der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt oder

3.           der oder die Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.“.

24.           Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefasst:

§ 28

Datenübermittlung im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten

(1) § 27 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

1.      Polizeibehörden,

2.      öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

3.      zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie Verhütung von Straftaten und deren vorbeugende Bekämpfung befasst sind.

(2) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung von Straftaten oder deren vorbeugende Bekämpfung zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

§ 29

Datenübermittlung im internationalen Bereich

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 28 Absatz 1 Nummer 2 genannten Staaten (Drittländer) und andere als in § 28 Absatz 1 Nummer 3 genannte über- und zwischenstaatliche Stellen ist unter Beachtung der §§ 62 bis 65 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zulässig, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch die empfangende Stelle erforderlich ist. Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und die Datenübermittlung zur Verhinderung dieser Straftaten erforderlich ist. § 23 gilt auch bei der Datenübermittlung in Drittstaaten. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Übermittlungen nach dieser Vorschrift hat die Polizei einen Nachweis zu führen, aus dem der Anlass, der Inhalt, die empfangende Stelle, der Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle hervorgehen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis noch für eine bereits eingeleitete Datenschutzkontrolle nach § 33c erforderlich ist oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden.“.

25.           § 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Polizei kann an öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten sowie an Drittstaaten und andere als in § 28 Absatz 1 Nummer 3 genannte über- und zwischenstaatliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Sollten zu diesem Zweck personenbezogene Daten an öffentliche Stellen eines Drittstaates übermittelt werden, gelten § 26 Absätze 5 und 6 sowie § 29.“.

26.           Die §§ 32 und 33 werden wie folgt gefasst:

§ 32

Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Weiterverarbeitung von Daten

(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des § 54 in Verbindung mit § 50 Absatz 3 bis 5 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten zu löschen und die dazugehörigen Akten zu vernichten, wenn

1.      dies durch dieses Gesetz bestimmt ist,

2.      die Speicherung nicht zulässig ist oder

3.      bei der zu bestimmten Terminen vorzunehmenden Prüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind.

In Bezug auf Nummer 3 sind die in diesem Zusammenhang in Dateien suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen sowie die zu der Person suchfähig angelegten Akten zu vernichten. Dies gilt auch, wenn der Verdacht einer Straftat gegen die Person entfallen ist.

Eine nach Satz 2 Nummer 3 vorzunehmende Aktenvernichtung ist nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, dass die betroffene Person die Vernichtung von Teilen der Akte verlangt und die weitere Speicherung sie in unangemessener Weise beeinträchtigt. Soweit hiernach eine Vernichtung nicht in Betracht kommt, sind die Daten in ihrer Verarbeitung einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.

Andere als die in den Sätzen 2 und 5 genannten Akten sind nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen zu vernichten.

(2) Stellt die Polizei fest, dass personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind, ist die gemäß § 54 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannte Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. Dabei ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung nach § 50 Absatz 1 Satz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen.

(3) Löschung und Vernichtung unterbleiben in den in § 50 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Fällen. Darüber hinaus unterbleiben Löschung und Vernichtung, wenn

1.      Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden,

2.      die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind oder

3.      die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist; § 24a bleibt unberührt.

In diesen Fällen sind die Daten in ihrer Verarbeitung einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 gilt § 24a.

(4) Vor einer Löschung oder Vernichtung ist ein Anbieten für eine Übernahme durch das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen gemäß § 4 Absatz 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, zu prüfen, soweit archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

§ 33

Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen

(1) Über eine Maßnahme gemäß § 16a Absatz 1, §§ 17 bis 21 und 31 sind zu benachrichtigen im Falle

1.      des § 16a Absatz 1 und des § 17, die Zielperson und die erheblich mitbetroffenen Personen,

2.      des § 18

a)           die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,

b)          sonstige überwachte Personen oder

c)           Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

3.      der §§ 19 und 20,

a)           die Zielperson,

b)          die erheblich mitbetroffenen Personen,

c)           die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung durch die Vertrauensperson oder den verdeckten Ermittler betreten wurde,

4.      des § 20a Absatz 1 Nummer 2 (Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,

5.      des § 20a Absatz 1 Nummer 3 (Nutzungsdaten) der Nutzer,

6.      des § 20b die Zielperson,

7.      des § 20c die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,

8.      des § 21 die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet wurden; die Benachrichtigung umfasst auch die Tatsache der Löschung.

(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, möglich ist. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, ist vor Benachrichtigung der in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzuholen.

(3) Die Benachrichtigung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit dies im überwiegenden Interesse einer betroffenen Person liegt. Zudem kann die Benachrichtigung der gemäß Absatz 1 Nummer 4 und 7 genannten Personen, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen sind und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung haben. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Das Unterbleiben und die Zurückstellung der Benachrichtigung sind zu dokumentieren.

(4) Erfolgt eine Benachrichtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht binnen sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. Die richterliche Entscheidung ist jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat, zuständig. Nach zweimaliger Verlängerung ist die Zustimmung des für die Einlegung einer Beschwerde zuständigen Gerichts einzuholen. § 68 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.

(5) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

(6) Bei der Benachrichtigung gelten darüber hinaus die Vorgaben des § 48 Absatz 1 und Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Außerdem ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hinzuweisen. Die Benachrichtigung hat in klarer und einfacher Sprache zu erfolgen.“.

27.           Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c eingefügt:

§ 33a

Benachrichtigung im Falle der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

(1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat die Polizei die betroffenen Personen unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung und ergänzend zumindest folgende Informationen zu enthalten:

1.      den Namen und die Kontaktdaten des oder der Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen,

2.      eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und

3.      eine Beschreibung der von der Polizei ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls der Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

(3) Eine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 entfällt, wenn

1.      die Polizei geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Dies gilt insbesondere für Vorkehrungen wie Verschlüsselungen, durch die die Daten für unbefugte Personen unzugänglich gemacht wurden,

2.      die Polizei durch die im Anschluss an die Verletzung getroffenen Maßnahmen sichergestellt hat, dass aller Wahrscheinlichkeit nach keine erhebliche Gefahr mehr im Sinne des Absatz 1 besteht, oder

3.      dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen durch die Polizei eine öffentliche Bekanntmachung oder ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichsweise wirksam informiert werden.

Die Gründe der Entscheidung sind zu dokumentieren.

(4) Die Polizei kann eine Benachrichtigung unter den in § 48 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Voraussetzungen aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit nicht die Interessen der betroffenen Personen aufgrund der von der Verletzung ausgehenden erheblichen Gefahr im Sinne des Absatz 1 überwiegen. Die Gründe der Entscheidung sind zu dokumentieren.

(5) Wenn der Verantwortliche die betroffene Person über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht benachrichtigt hat, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit verlangen, dies nachzuholen oder verbindlich feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei hat sie oder er die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer erheblichen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 führt. § 59 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

§ 33b

Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen

(1) Bei einer Erhebung personenbezogener Daten gemäß § 16a Absatz 1, §§ 17 bis 21 und 31 sind zu protokollieren

1.      das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,

2.      der Zeitpunkt des Einsatzes,

3.      die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen und

4.      die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(2) Zudem sind je nach Durchführung der konkreten Maßnahme die betroffenen Personen im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 zu dokumentieren.

(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in § 33 Absatz 1 Nummer 4 und 7 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.

(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 33 und um der betroffenen Person oder der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 33c aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.

(5) § 55 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

§ 33c

Datenschutzkontrolle

Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt unbeschadet ihrer oder seiner sonstigen Aufgaben und Kontrollen mindestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartige Überprüfungen bezüglich der Datenverarbeitung bei nach § 33b zu protokollierenden Maßnahmen und von Übermittlungen an Drittstaaten gemäß des § 29 durch. Zu diesem Zwecke sind durch technische und organisatorische Maßnahmen in geeigneter auswertbarer Form die Protokollierungen gemäß § 29 und § 33b zur Verfügung zu stellen.“.

28.           § 34c Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)      In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „unter Beachtung des § 55 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

b)      Satz 2 wird aufgehoben.

29.           Folgender § 68 wird angefügt:

§ 68

Berichtspflichten gegenüber dem Landtag

Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 16a, 17 bis 20 und 21 getroffenen Maßnahmen und über Übermittlungen nach § 29. Bei Maßnahmen nach § 16a entfällt die Berichtspflicht, wenn die Observation offen durchgeführt wurde. Abweichend von Satz 1 ist dem Landtag über die nach § 20a bis 20c getroffenen Maßnahmen jährlich zu berichten. In den Berichten wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen, aus Anlass welcher Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Der Landtag macht die Berichte in anonymisierter Form öffentlich.“.

Artikel 2

Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

Das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 24 nach dem Wort „Polizeigesetzes“ das Wort „, Datenschutz“ eingefügt.

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a)      In der Überschrift wird nach dem Wort „Polizeigesetzes“ das Wort „, Datenschutz“ eingefügt.

b)      Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)      In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 9“ die Wörter „mit Ausnahme des Absatzes 1“ eingefügt.

bb)      In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 15“ die Wörter „mit Ausnahme des Absatzes 2“ eingefügt.

cc)      Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„7.           § 22 mit Ausnahme des Absatzes 2 Sätze 5 bis 7 sowie der Absätze 3 und 5,

8. § 23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3, des Absatzes 2 Satz 3 und 5, des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 6, “.

dd)     In Nummer 9 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Wörter „Satz 2, des Absatzes 4, des Absatzes 6, soweit die Datenübermittlung nach § 29 betroffen ist, und des Absatzes 7“ ersetzt.

ee)      Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

„10. §§ 27 und 28,

11. § 30 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 und“.

ff)       Nummer 12 wird aufgehoben.

gg)      Nummer 13 wird Nummer 12.

c)      Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ordnungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz gilt im Übrigen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und ergänzend Teil 1 und Teil 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.“.

Artikel 3

Durch diese Gesetze wird das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) eingeschränkt.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2018

 Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

 (L.S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Zugleich für den Minister der Justiz

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister für Verkehr

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n - E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel P f e i f f e r - P o e n s g e n

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Dr. Stephan  H o l t h o f f - P f ö r t n e r

GV. NRW. 2018 S. 741