Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 729 bis 824
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW)
2023
Zweites Gesetz
zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements
für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und
weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften
(2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz –
2. NKFWG NRW)
Vom 18. Dezember
2018
Der Landtag hat
das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zweites Gesetz
zur
Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements
für Gemeinden
und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und
weiterer
kommunalrechtlicher Vorschriften
(2.
NKF-Weiterentwicklungsgesetz –
2. NKFWG NRW)
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt
geändert:
a) Die
Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:
„§
91 Inventar,
Inventur und allgemeine Bewertungsgrundsätze“.
b)
Die Angaben zu den §§ 101 bis 104 werden wie folgt gefasst:
„§
101 Örtliche
Rechnungsprüfung
§
102 Örtliche
Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
§
103 Örtliche
Prüfung der Eigenbetriebe
§
104 Weitere
Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung“.
c) Die
Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:
„§ 106 (weggefallen)“.
d) Nach der
Angabe zu § 116 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 116a
Größenabhängige Befreiungen
§
116b Verzicht auf die Einbeziehung“.
e) Die
Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:
„§
118 (weggefallen).
2. In § 3 Absatz
5 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinschaftsarbeit“ die Wörter „in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
3. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt
geändert:
a)
Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
„j)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung
des Gesamtabschlusses; sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die
Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht,“.
b)
Nach Buchstabe j wird der folgende Buchstabe k eingefügt:
„k)
den Beschluss
über die gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt und der Aufsichtsbehörde
abzugebende Stellungnahme gemäß § 105 Absatz 7,“.
c)
Die bisherigen Buchstaben k bis p werden die Buchstaben l bis q.
d)
Der bisherige Buchstabe q wird Buchstabe r und die Wörter „Erweiterung der
Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung über die Pflichtaufgaben hinaus“ werden
durch die Wörter „Übertragung von Aufgaben auf die örtliche Rechnungsprüfung“
ersetzt.
e)
Die bisherigen Buchstaben r bis t werden die Buchstaben s bis u.
4. Dem § 43
Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 16 des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in
der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“
5. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz
3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der
Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht der
Gemeinde unter Einbezug des Prüfungsberichtes. Er bedient sich hierbei der
örtlichen Rechnungsprüfung oder eines Dritten gemäß § 102 Absatz 2. Die
Verantwortlichen nach Satz 2 haben an der Beratung über diese Vorlagen im
Rechnungsprüfungsausschuss teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse
ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems
bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung
schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes
hat der Rechnungs-prüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden
Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom
Bürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt. Sofern ein
Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht erstellt wird, finden die Sätze 1 bis 5
entsprechende Anwendung auf den Gesamtabschluss.“
b) Absatz 4 Satz
2 wird wie folgt gefasst:
„Über das
Ergebnis der Prüfung ist dem Rat gemäß Absatz 3 Satz 4 und 5 zu berichten.“
6. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Dem
Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Anstelle einer
bestehenden oder fehlenden Ausgleichsrücklage oder zusätzlich zur Verwendung
der Ausgleichsrücklage kann im Ergebnisplan auch eine pauschale Kürzung von
Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 Prozent der Summe der ordentlichen
Aufwendungen unter Angabe der zu kürzenden Teilpläne veranschlagt werden
(globaler Minderaufwand).“
b) Absatz 3 Satz
2 wird wie folgt gefasst:
„Der
Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Absatz 1
Satz 2 zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe
von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses der Gemeinde
aufweist.“
7. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz
2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
1.
soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von
ihr erbrachten Leistungen, sowie
2.
im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen
Finanzmittel nicht ausreichen.“
b) Nach Absatz 2
wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die
Gemeinde hat bei der Finanzmittelbeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte
ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.“
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
8. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird das Wort „muss“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „wenn ein solcher nicht bestellt ist, der
Bürgermeister,“ gestrichen.
9. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz
1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „unter der Voraussetzung des § 77 Abs. 3“ durch die
Wörter „unter der Voraussetzung des § 77 Absatz 4“ ersetzt.
bb)
Es werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die
Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die
Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.“
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
10.
In § 87 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
11.
§ 88 wird wie folgt gefasst:
„§ 88
Rückstellungen
(1) Rückstellungen
sind für ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts
unbestimmte Aufwendungen in angemessener Höhe zu bilden.
(2)
Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen
ist.“
12.
§ 90 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Ausnahmen sind
im besonderen öffentlichen Interesse zulässig. Dies gilt insbesondere für Veräußerungen
zur Förderung von sozialen Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus, des
Denkmalschutzes und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen
Gesichtspunkten. Vor dem Unterwertverkauf eines Grundstücks an Unternehmen ist
die Vereinbarkeit der Vergünstigung mit dem Binnenmarkt sicherzustellen.“
13.
§ 91 wird wie folgt gefasst:
„§ 91
Inventar,
Inventur und allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Die Gemeinde
hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke und grundstücksgleichen
Rechte, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag des baren Geldes sowie ihre
sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der
einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar).
(2) Körperliche
Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen,
soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Das Inventar
ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit
aufzustellen.
(4) Die Bewertung
des in der Bilanz auszuweisenden Vermögens, der Sonderposten, der
Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten
richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Dabei gilt
insbesondere:
1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen
der Schlussbilanz des vorhergehenden Haushaltsjahres übereinstimmen;
2.
die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und
Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten;
3.
es ist wirklichkeitsgetreu zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die
bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn
diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des
Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen,
sofern sie am Abschlussstichtag realisiert sind;
4.
Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den
Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen
und
5.
die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden
sollen beibehalten werden.
(5) Von den
Grundsätzen des Absatzes 4 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen
werden.“
14.
§ 92 wird wie folgt gefasst:
„§ 92
Eröffnungsbilanz
(1) Die Gemeinde
hat zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle
nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz
aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss
geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 95 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3
entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften der § 95 Absatz 3 und § 96 sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Die
Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage von
vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz
angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen
Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht
Wertberichtigungen nach Absatz 5 vorgenommen werden.
(3) Die
Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen unterliegt der
örtlichen Prüfung nach §§ 101 bis 104, § 59 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die
Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen unterliegt der
überörtlichen Prüfung nach § 105.
(5) Ergibt sich
bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz
Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder Schulden fehlerhaft angesetzt
worden sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen. Die
Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmals im
vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden.
Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.“
15.
§ 94 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und es wird folgender Satz angefügt:
„Der Beschluss
über die Besorgung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“
b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für die
automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft
dürfen nur Fachprogramme verwendet werden, die von der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen zugelassen sind. Gleiches gilt für die Verwendung dieser
Fachprogramme nach wesentlichen Programmänderungen. Die Gültigkeit der
Zulassung soll befristet werden. Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden
Anwendung finden sollen, genügt eine Zulassung. Die technischen Standards, die
erforderlich sind, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Programmzulassung zu erfüllen, werden von der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium
im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift als Prüfhandbuch niedergelegt.“
16.
§ 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz
1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die
Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.
Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein. Der Jahresabschluss hat
sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.“
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Jahresabschluss besteht aus
1.
der Ergebnisrechnung,
2.
der Finanzrechnung,
3.
den Teilrechnungen und
4.
der Bilanz.
Der Jahresabschluss ist um einen Anhang
zu erweitern, der mit den Bestandteilen des Jahresabschlusses nach Satz 1 eine
Einheit bildet. Darüber hinaus hat die Gemeinde einen Lagebericht aufzustellen.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Textteil vor Nummer 1 wird das Wort „Lageberichtes“ durch das Wort „Anhangs“
ersetzt.
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des
§ 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist,“
d)
Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Dem Anhang
sind als Anlagen beizufügen
1.
ein Anlagenspiegel,
2.
ein Forderungsspiegel,
3.
ein Eigenkapitalspiegel,
4.
ein Verbindlichkeitenspiegel und
5.
eine Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen
Haushaltsermächtigungen.“
e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach dem Wort
„Jahresabschlusses“ die Wörter „und des Lageberichtes“ eingefügt.
17.
Nach § 96 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit in den
Jahresabschlüssen der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund
entstandener Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert
wurde, ist ein Jahresüberschuss insoweit zunächst der allgemeinen Rücklage
zuzuführen.“
18.
§ 101 wird wie folgt gefasst:
„§ 101
Örtliche Rechnungsprüfung
(1) Kreisfreie
Städte und Große kreisangehörige Städte haben eine örtliche Rechnungsprüfung
einzurichten. Mittlere kreisangehörige Städte haben eine örtliche
Rechnungsprüfung einzurichten oder können sich zur Erfüllung einer anderen örtlichen
Rechnungsprüfung bedienen. Gemeinden ohne örtliche Rechnungsprüfung können
einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüferin oder als Rechnungsprüfer
bestellen oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfers oder eines
Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die
Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gelten
entsprechend. Für den Rechnungsprüfer gelten Absätze 2, 5 und 6 sowie §§ 102
bis 104, für den Wirtschaftsprüfer und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Absätze 2 und 6 sowie §§ 102 bis 104 mit Ausnahme von § 104 Absatz 2 Satz 1
entsprechend.
(2) Die örtliche
Rechnungsprüfung ist bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Prüfungsaufgaben
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen ist die örtliche
Rechnungsprüfung dem Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen
Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.
(3) Die Leiterin
oder der Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung muss hauptamtlich bei der
Gemeinde bedienstet sein. Sie oder er muss die für das Amt erforderliche
Vorbildung, Erfahrung und Eignung besitzen.
(4) Der Rat
bestellt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Prüfer und beruft
sie ab. Die Leitung und die Prüfer können nicht Mitglieder des Rates sein und
dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren
Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
(5) Die Leitung
der örtlichen Rechnungsprüfung kann nur durch Beschluss des Gemeinderats und
nur dann abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht
mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates gefasst werden und ist der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(6) Die Leitung
und die Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung dürfen zum Bürgermeister, zu
einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, zum Kämmerer und
zu anderen Bediensteten der Finanzbuchhaltung nicht in einem die Befangenheit
begründenden Verhältnis nach § 31 Absatz 1 und 2 stehen. Sofern von der
Möglichkeit des § 102 Absatz 2 und 10, des § 103 Absatz 2 Satz 2 oder des
§ 103 Absatz 5 Gebrauch gemacht wird, erstreckt sich Satz 1 auch auf die
jeweiligen Leitungen sowie auf die Bediensteten der Finanzbuchhaltung der dort
genannten Sondervermögen, Eigenbetriebe oder Einrichtungen. Sie dürfen eine
andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit der Unabhängigkeit
und den Aufgaben der Rechnungsprüfung vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für
die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.“
19.
§ 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102
Örtliche Prüfung
des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
(1) Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Rat, durch
die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). Hat keine
Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.
Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfberichtes
geändert, so sind diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung
erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten, der
Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.
(2) Die Gemeinde
kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einen Wirtschaftsprüfer,
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Gemeindeprüfungsanstalt nach
vorheriger Beschlussfassung durch den Rechnungsprüfungsausschuss beauftragen.
Gemeinden ohne eigene Rechnungsprüfung können sich zudem für die Durchführung
der Jahresabschlussprüfung einer anderen örtlichen Rechnungsprüfung bedienen.
(3) In die
Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung
des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen
Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen
Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass
Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die
sich auf die Darstellung des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 ergebenden
Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich
auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
(4) In die
Prüfung des Jahresabschlusses sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge
aus delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge
selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und insgesamt finanziell
von erheblicher Bedeutung sind.
(5) Der
Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den
bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu
prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend
dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts hat sich auch darauf zu
erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet
worden sind.
(6) Die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister haben dafür Sorge zu tragen, dass den
mit der Jahresabschlussprüfung Beauftragten die Entwürfe des Jahresabschlusses
und des Lageberichtes unverzüglich nach der Bestätigung vorgelegt werden. Sie
haben den Beauftragten zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gemeinde
sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen.
(7) Die mit der
Jahresabschlussprüfung Beauftragten können von der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine
sorgfältige Prüfung notwendig sind. Soweit es die Vorbereitung der
Jahresabschlussprüfung erfordert, haben die mit der Jahresabschlussprüfung
Beauftragten die Rechte auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses.
Soweit es für eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist, haben die mit der
Jahresabschlussprüfung Beauftragten die Rechte auch gegenüber Mutter- und
Tochterunternehmen.
(8) Die mit der
Jahresabschlussprüfung Beauftragten haben über Art und Umfang sowie über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten. §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuches in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, gelten entsprechend.
(9) Die mit der
Jahresabschlussprüfung Beauftragten dürfen an der Führung der Bücher und an der
Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nicht mitgewirkt haben.
(10) Für die
Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
benannten Sondervermögen finden die Absätze 1 bis 9 entsprechende Anwendung, §
101 Absatz 6 ist zu beachten.
(11) Sofern ein
Gesamtabschluss und ein Gesamtlagebericht aufgestellt werden, finden die
Absätze 1 bis 9 entsprechende Anwendung.“
20.
§ 103 wird wie folgt gefasst:
„§ 103
Örtliche Prüfung
der Eigenbetriebe
(1) Zur
Vorbereitung der Beschlussfassung des Rates über den Jahresabschluss und den
Lagebericht ist der Jahresabschluss und der Lagebericht zu prüfen (Jahresabschlussprüfung).
(2) Die
Betriebsleitung kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einen
Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die
Gemeindeprüfungsanstalt nach vorheriger Beschlussfassung durch den
Betriebsausschuss beauftragen. Wird die Buchführung des Eigenbetriebs nach den
für Gemeinden geltenden Vorschriften geführt, so kann abweichend dazu auch die
örtliche Rechnungsprüfung mit der Prüfung nach Absatz 1 beauftragt werden.
(3) Für die
Prüfung nach Absatz 1 gilt § 102 entsprechend. Im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Absatz 1 Nummer
1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)
geändert worden ist, ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu
prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Die
Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Betrieb.
(4) In dem
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist ferner
darauf einzugehen, ob das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital
angemessen verzinst wird.
(5) Die Absätze
1 bis 4 gelten entsprechend für Einrichtungen, die gemäß § 107 Absatz 2
entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt
werden, § 101 Absatz 6 ist zu beachten.“
21.
§ 104 wird wie folgt gefasst:
„§ 104
Weitere Aufgaben
der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Weitere
Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung sind:
1.
die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der
Prüfung des Jahresabschlusses,
2.
die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer
Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,
3.
bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter
Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die
Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
4.
die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in
der jeweils geltenden Fassung,
5.
die Prüfung von Vergaben und
6.
die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems.
(2) Die örtliche
Rechnungsprüfung kann ferner folgende Aufgaben wahrnehmen:
1.
die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
2.
die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe
und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Absatz 2,
3.
die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafterin, Aktionärin oder
Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder
in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114a sowie die
Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der
Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(3) Der Rat kann
der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen.
(4) Der
Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereichs unter Mitteilung an den
Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung Aufträge zur Prüfung
erteilen.
(5) Der Prüfer
kann für die Durchführung seiner Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4
Aufklärung und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig
sind. Der Prüfer hat die Rechte nach Satz 1 auch gegenüber den Abschlussprüfern
der verselbstständigten Aufgabenbereiche.
(6) Die örtliche
Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses
Dritter als Prüfer bedienen.
(7) Ein Dritter
darf nicht Prüfer sein,
1.
wenn er Mitglied des Rates, Angehöriger des Bürgermeisters, des Kämmerers oder
des Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung oder seines Stellvertreters ist,
2.
wenn er Beschäftigter der verselbstständigten Aufgabenbereiche der Gemeinde
ist, die in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form geführt werden,
oder diesen in den letzten drei Jahren vor der Bestellung als Prüfer angehört
hat,
3.
wenn er in den letzten fünf Jahren mehr als 30 Prozent der Gesamteinnahmen aus
seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden
Gemeinde und der verselbstständigten Aufgabenbereiche der Gemeinde, die in
öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form geführt werden, bezogen
hat und dies auch im laufenden Jahr zu erwarten ist; verselbstständigte
Aufgabenbereiche der Gemeinde in privatrechtlicher Form müssen nur einbezogen
werden, wenn die Gemeinde mehr als 20 Prozent der Anteile daran besitzt.
§ 102 Absatz 9
gilt entsprechend.“
22.
§ 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz
3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die
überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
1.
bei der Haushaltswirtschaft der Gemeinden sowie ihrer Sondervermögen die
Gesetze und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen (§ 3 Absatz 2)
eingehalten worden sind und
2.
die zweckgebundenen Staatszuweisungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
Die überörtliche
Prüfung stellt zudem fest, ob die Gemeinde sachgerecht und wirtschaftlich
verwaltet wird. Dies kann auch auf vergleichender Grundlage geschehen. Bei der
Prüfung sind vorhandene Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes, des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes, der
Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen sowie, wenn
eine Befreiung für die Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines
Gesamtlageberichtes vorliegen, der Beteiligungsbericht und Ergebnisse der
örtlichen Rechnungsprüfung aus der Aufgabenwahrnehmung nach § 103 zu
berücksichtigen.“
b) Nach Absatz 3
wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die
überörtliche Prüfung soll in jeder Gemeinde alle fünf Jahre unter Einbeziehung
sämtlicher vorliegender Jahresabschlüsse und Lageberichte, Gesamtabschlüsse und
Gesamtlageberichte, Beteiligungsberichte sowie Jahresabschlüssen der
Sondervermögen, Treuhandvermögen, Unternehmen und Beteiligungen stattfinden.“
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das Wort „Prüfberichts“ wird
durch das Wort „Prüfungsberichts“ ersetzt.
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) Satz 2
wird wie folgt gefasst:
„Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zu den Feststellungen und Empfehlungen,
die im Prüfungsbericht gegenständlich sind, Stellung zu nehmen.“
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet den Rat über das Ergebnis seiner
Beratungen.“
e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
„(7) Der Rat
beschließt über die gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt und der
Aufsichtsbehörde abzugebende Stellungnahme in Bezug auf die im Prüfungsbericht
enthaltenen Feststellungen und Empfehlungen in öffentlicher Sitzung innerhalb
einer dafür bestimmten Frist, das Ergebnis aus der Vorberatung im
Rechnungsprüfungsausschuss kann einbezogen werden.“
f)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
„(8) Die
Gemeindeprüfungsanstalt soll Gemeinden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen,
Verbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Antrag in Fragen
1.
der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
2.
der Rechnungslegung und der Rechnungsprüfung und
3.
solchen, die mit der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen
Maßnahmen zusammenhängen,
beraten.
Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische Personen kann sie in
diesen Fragen auf Antrag beraten.“
g)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:
„(9) Werden
Prüfungsaufgaben nach § 92 Absatz 3 oder nach § 102 Absatz 1, § 103
Absatz 1 durch die Gemeindeprüfungsanstalt bei den Gemeinden durchgeführt,
dürfen die mit diesen Aufgaben befassten Prüfer nicht gleichzeitig in diesen
Gemeinden die überörtliche Prüfung nach Absatz 3 oder Beratungstätigkeiten nach
Absatz 8 wahrnehmen. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat insofern ein geeignetes
Rotationsverfahren zur Anwendung zu bringen.“
23.
§ 106 wird aufgehoben.
23a. § 108 wird
wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden die
Wörter „ebenso oder in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden
Vorschriften“ gestrichen.
24.
In § 108b Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
25.
§ 115 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „, schriftlich“ gestrichen.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „oder verlängern“ durch die Wörter „, verlängern
oder ergänzende Unterlagen verlangen“ ersetzt.
26.
§ 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz
1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die
Gemeinde hat in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember
einen Gesamtabschluss aufzustellen. § 95 Absatz 1 gilt entsprechend.“
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Gesamtabschluss besteht aus
1.
der Gesamtergebnisrechnung,
2.
der Gesamtbilanz,
3.
dem Gesamtanhang,
4.
der Kapitalflussrechnung und
5.
dem Eigenkapitalspiegel.
Darüber hinaus hat die Gemeinde einen
Gesamtlagebericht aufzustellen.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Zum Zwecke
der Aufstellung des Gesamtabschlusses sind die Jahresabschlüsse aller
verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Form mit dem Jahresabschluss der Gemeinde zu konsolidieren,
sofern im Gesetz oder durch Rechtsverordnung nicht anderes bestimmt ist. Für
mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches
entsprechend.“
d)
Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:
„(4) Auf den Gesamtabschluss
sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder im Gesetz oder durch
Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den
gemeindlichen Jahresabschluss entsprechend anzuwenden.
(5) Hat sich die
Zusammensetzung der in den Gesamtabschluss einbezogenen verselbständigten
Aufgabenbereiche gemäß Absatz 3 im Laufe des Haushaltsjahres wesentlich
geändert, so sind in den Gesamtabschluss Angaben aufzunehmen, die es
ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Gesamtabschlüsse sinnvoll zu vergleichen.
(6) Die in den
Gesamtabschluss einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach Absatz
3 haben der Gemeinde ihre Jahresabschlüsse, Lageberichte, und wenn eine
Abschlussprüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn ein
Zwischenabschluss aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des
Gesamtabschlusses aufgestellten Abschluss unverzüglich einzureichen. Die
Gemeinde kann von jedem verselbständigten Aufgabenbereich nach Absatz 3 alle
Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des
Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes erfordert.“
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa)
Im Textteil vor Nummer 1 wird das Wort „Gesamtlageberichtes“ durch das Wort
„Gesamtanhangs“ ersetzt.
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des
§ 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,“.
f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
„(8) Der
Gesamtabschluss und der Gesamtlagebericht sind innerhalb der ersten neun Monate
nach dem Abschlussstichtag aufzustellen, § 95 Absatz 5 findet für deren
Aufstellung entsprechende Anwendung.“
g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:
„(9) Für die
Prüfung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes gilt § 59 Absatz 3
entsprechend. Der Rat bestätigt den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss,
§ 96 Absatz 1 Sätze 1, 4 und 7 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.“
h) Der bisherige
Absatz 7 wird aufgehoben.
27.
Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:
„§ 116a
Größenabhängige
Befreiungen
(1) Eine
Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht
aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am
vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden
Merkmale zutreffen:
1.
die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt
nicht mehr als 1 500 000 000 Euro,
2.
die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als
50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
3.
die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller
vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116
Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde
aus.
(2) Über das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung
eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30.
September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 1 ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter
Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde
jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der
Gemeinde vorzulegen.
(3) Sofern eine
Gemeinde von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung
eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht gemäß § 117
zu erstellen.“
28.
Nach § 116a wird folgender § 116b eingefügt:
„§ 116b
Verzicht auf die
Einbeziehung
In den
Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht müssen verselbstständigte
Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 nicht einbezogen werden, wenn sie für die
Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von
untergeordneter Bedeutung sind. Die Anwendung des Satzes 1 ist im Gesamtanhang
anzugeben und zu begründen. Aufgabenträger mit dem Zweck der unmittelbaren oder
mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen sind nicht im Gesamtabschluss zu
konsolidieren.“
29.
§ 117 wird wie folgt gefasst:
„§ 117
Beteiligungsbericht
(1) In den
Fällen, in denen eine Gemeinde von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses
unter den Voraussetzungen des § 116a befreit ist, ist in dem Jahr ein
Beteiligungsbericht zu erstellen. Für die Erstellung des Beteiligungsberichtes
gilt § 116 Absatz 6 Satz 2 entsprechend. Über den Beteiligungsbericht ist ein
gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.
(2) Der
Beteiligungsbericht hat folgende Informationen zu sämtlichen verselbständigten
Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form zu
enthalten, sofern in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nichts
anderes bestimmt wird:
1.
die Beteiligungsverhältnisse,
2.
die Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche,
3.
eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des
Eigenkapitals jedes verselbständigten Aufgabenbereiches sowie
4.
eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der
Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde.“
30.
§ 118 wird aufgehoben.
31.
§ 133 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das für
Kommunales zuständige Ministerium gibt, soweit es für die Vergleichbarkeit der
Haushalte erforderlich ist, durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für
1.
die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
2.
die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen sowie
die Gestaltung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes,
3.
die Form des Haushaltsplanes und seiner Anlagen und des Finanzplanes,
4.
die Form der Anlagenübersicht, der Forderungsübersicht, der
Eigenkapitalübersicht und der Verbindlichkeitenübersicht,
5.
die Zahlungsanordnungen, Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss und
den Gesamtabschluss und ihren jeweiligen Anlagen und
6.
den Beteiligungsbericht
im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Die Gemeinden sind
verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz
1 Nummer 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen
Ministerium.“
Artikel 2
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Kreisordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe i werden nach dem Wort „Gesamtabschlusses“ die Wörter „, sofern
ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den
Beteiligungsbericht“ eingefügt.
b)
Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
„j)
den Beschluss über die gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt und der
Aufsichtsbehörde abzugebende Stellungnahme gemäß § 105 Absatz 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,“.
c)
Die bisherigen Buchstaben j bis o werden die Buchstaben k bis p.
d)
Der bisherige Buchstabe p wird Buchstabe q und wie folgt gefasst:
„q)
die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen
Rechnungsprüfung sowie die Übertragung von Aufgaben auf die örtliche
Rechnungsprüfung,“.
e)
Die bisherigen Buchstaben q bis t werden die Buchstaben r bis u.
2. Dem § 28 Absatz 2 wird folgender Satz
angefügt:
„§ 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
vom 16. Dezember 2004
(GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“
3. § 55 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„Den Gemeinden
ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in
öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben.“
4. § 56a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der
Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss des Kreistages
zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von
mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Kreises
aufweist.“
Artikel 3
Änderung der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz
1 Buchstabe e werden nach dem Wort „Gesamtabschlusses“ die Wörter „, sofern ein
Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den
Beteiligungsbericht“ eingefügt.
2. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender Satz
angefügt:
„§ 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung
bleibt unberührt.“
3. In § 23
Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „den Jahresabschluss“ das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Gesamtabschluss“ die Wörter
„und den Beteiligungsbericht“ eingefügt.
4. § 23a wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23a
Ausgleichsrücklage“.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem
Drittel des Eigenkapitals erreicht hat“ durch die Wörter „die allgemeine
Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des
Jahresabschlusses aufweist“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über den
Regionalverband
Ruhr
Das Gesetz über
den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Nummer
7 werden nach dem Wort „Gesamtabschlusses“ die Wörter „, sofern ein
Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den
Beteiligungsbericht“ eingefügt.
2. Dem § 12 wird
folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die
Mitglieder der Verbandsversammlung müssen gegenüber dem Vorsitzenden der
Verbandsversammlung Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung
sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt die Verbandsversammlung. Name,
Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten
können veröffentlicht werden. Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Nach
Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen
Mitglieder zu löschen. § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom
16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt.“
3. In § 20
Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem
Drittel des Eigenkapitals erreicht hat“ durch die Wörter „die allgemeine
Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des
Jahresabschlusses aufweist“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes
Das
Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz
1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die
Gemeindeprüfungsanstalt führt die überörtliche Prüfung bei den Gemeinden und
Kreisen nach Maßgabe des § 105 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung durch. Sie kann mit der Prüfung
des gemeindlichen Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach § 102 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, mit der Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes von Eigenbetrieben nach § 103 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie mit der Prüfung des
Gesamtabschlusses nach § 116 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen beauftragt werden.“
b) Absatz 4 wird
wie folgt gefasst:
„(4) Die
Gemeindeprüfungsanstalt soll Gemeinden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen,
Verbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Antrag in Fragen
1.
der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
2.
der Rechnungslegung und der Rechnungsprüfung und
3.
solchen, die mit der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen
Maßnahmen zusammenhängen,
beraten.
Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische Personen kann sie in
diesen Fragen auf Antrag beraten. Sie führt auf Antrag die Zulassungsverfahren
für Fachprogramme nach § 94 Absatz 2 der Gemeindeordnung durch.“
c) Folgender
Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Werden
Prüfungsaufgaben nach § 92 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen oder nach § 102 Absatz 2, § 103 Absatz 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch die
Gemeindeprüfungsanstalt durchgeführt, dürfen die mit diesen Aufgaben befassten
Prüfer nicht gleichzeitig in diesen Gemeinden die überörtliche Prüfung nach §
105 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder
Beratungstätigkeiten nach § 105 Absatz 8 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen wahrnehmen. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat insofern ein
geeignetes Rotationsverfahren zur Anwendung zu bringen.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a
eingefügt:
„§ 2a
Aufgaben auf dem
Gebiet der Informationstechnologie
(1) Die
Gemeindeprüfungsanstalt fungiert auf dem Gebiet der Informationstechnik im
Bereich der kommunalen Haushaltswirtschaft als Beratungs- und
Koordinierungsstelle für die Kommunen. Die Planungs-, Organisations-, Personal-
und Finanzhoheit der Kommunen bleiben unberührt.
(2) Die von der
Gemeindeprüfungsanstalt für den kommunalen Bereich erarbeiteten Standards und
Empfehlungen in dem in Absatz 1 genannten Gebiet sind im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Diese Standards und
Empfehlungen können auch durch Bereitstellung im Internet gemäß der
Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils
geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht werden, dass auf die erfolgte
Bereitstellung und die Internetadresse nachrichtlich im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist.
(3) Die
Gemeindeprüfungsanstalt kann für Produkte und Verfahren der Informationstechnik
im Bereich der kommunalen Haushaltswirtschaft Zertifikate vergeben.
(4) Die
Gemeindeprüfungsanstalt tritt selbst nicht als Anbieter von Hardware, Software
und Systemlösungen auf und erbringt keine Datenverarbeitungsleistungen im
Auftrag von Dritten. “
3. In § 9 Absatz
2 Satz 2 werden die Wörter „ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem
Drittel des Eigenkapitals erreicht hat“ durch die Wörter „die allgemeine
Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des
Jahresabschlusses der Gemeindeprüfungsanstalt aufweist“ ersetzt.
4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für
Prüfungsleistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2, für Gutachten gemäß § 2 Absatz 3
Satz 2 und für Beratungsleistungen gemäß § 2 Absatz 4 erhebt die
Gemeindeprüfungsanstalt Entgelte, die mindestens kostendeckend sein sollen.“
Artikel 6
Änderung des
Schuldendiensthilfegesetzes Nordrhein-Westfalen
In § 5 Nummer 2
und 3 des Schuldendiensthilfegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember
2016 (GV. NRW. S. 1154, ber. S. 1206) wird jeweils die Angabe „30“ durch
die Angabe „48“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
Das Gesetz zur Beschleunigung der
Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 410)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1
wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Zahl „2015“ durch die Zahl „2018“ ersetzt.
b)
In Satz 1 wird die Angabe „Haushaltsjahres 2015“ durch die Angabe
„Haushaltsjahres 2018“ und die Zahl „2014“ durch die Zahl „2017“ ersetzt.
c)
In Satz 2 wird die Zahl „2014“ durch die Zahl „2017“ und das Wort „drei“ durch
das Wort „sechs“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Die Datumsangabe „30. Juni 2019“ wird durch die Datumsangabe „31. Dezember
2021“ ersetzt.
Artikel 8
Übergangsregelung
zu Artikel 1 Nr. 23a (Änderung des § 108 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen durch das „Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land
Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2.
NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW)“)
(1) Bei
bestehenden Gesellschaften, die von der Option der entsprechenden Anwendung der
für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Gebrauch gemacht haben, trifft die
Gemeinden eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die geänderten Vorgaben des
§ 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen.
(2) Befreiungen
von der Jahresabschlussprüfung einschließlich der damit verbundenen
Entscheidungen über andere geeignete Prüfungsmaßnahmen, die nach dem bis zum
Inkrafttreten der Übergangsregelung geltenden Recht von der
Gemeindeprüfungsanstalt ausgesprochen wurden, bleiben unberührt.
(3) Soweit nach
Inkrafttreten der Änderung des § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Entscheidungen erforderlich
werden, die nach dem zuvor geltenden Recht von der Gemeindeprüfungsanstalt zu
treffen waren, obliegen diese Entscheidungen nunmehr der jeweils zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde.
Artikel 9
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das
Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 23 Absatz 1
werden die Wörter „Das für Inneres“ ersetzt durch die Wörter „Das für
Kommunales“.“
Artikel 10
Übergangsregelung
und Inkrafttreten
(1) Für die
Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, die für bis zum Ablauf des 31. Dezember
2020 endende Wirtschaftsjahre aufzustellen sind, gelten die Vorschriften der
Gemeindeordnung über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert
worden ist, fort. Diese Übergangsregelung gilt auch für Einrichtungen, die
gemäß § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der
Eigenbetriebe geführt werden.
(2) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 2017 in Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1.
November 2020 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b
tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019
in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2018
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Armin L a s c h
e t
(L.S.)
Der Minister der
Finanzen
Lutz L i e
n e n k ä m p e r
Der Minister des
Innern
Zugleich für den
Minister der Justiz
Herbert R
e u l
Die Ministerin
für Schule und Bildung
Yvonne G e
b a u e r
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina S
c h a r r e n b a c h