Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 729 bis 824

Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften

2021

Gesetz
zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur
Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und
steuerrechtlicher Vorschriften

Vom 18. Dezember 2018

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz 

zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur

Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und

steuerrechtlicher Vorschriften

Artikel 1

Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.  666), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S.  90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:

„§ 27   Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte“

2.     § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und nach dem Wort „Stichtagen“ die Wörter „ab dem 31. Dezember 2017“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und nach dem Wort „Stichtagen“ die Wörter „ab dem 31. Dezember 2017“ eingefügt.“

3.     Dem § 25 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4 Absatz 7 gilt entsprechend.“

4.     § 26 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Wenn die Kostenschätzung nach Satz 5 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Satz 2 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig ist. Der Antrag ist in der gemäß
§ 25 Absatz 4 vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Der Rat kann in der Hauptsatzung die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf den Hauptausschuss übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. Absatz 6 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.“

b)     Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Nach einem Antrag nach Absatz 2 Satz 7 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 gehemmt.“

c)    Nach Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 entsprechend. Nach Absatz 2 Satz 8 erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen.“

d)    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)     Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 oder Satz 10 vor, so entscheidet der Rat lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen.“

bb)    In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „von drei Monaten“ die Wörter „nach der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2“ eingefügt.

cc)    In dem neuen Satz 7 werden nach den Wörtern „des Bürgerbegehrens“ die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2 abschließend“ eingefügt.

e)    Nach Absatz 7 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 4 Absatz 7 gilt entsprechend.“

5.     § 27 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠27

       Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte“

b)    Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben.

c)    Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

 „Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis, legt dieses zur Einsichtnahme öffentlich aus und benachrichtigt die Wahlberechtigten.  Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.“

d)    In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018
(BGBl. I S. 1147)“ ersetzt.

e)    Folgender Absatz 12 wird angefügt:

 „(12) Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss (Integrationsausschuss) gebildet werden. Für den Integrationsausschuss gelten die Regelungen für den Integrationsrat entsprechend. Ergänzend sind auf den Integrationsausschuss § 57 Absatz 4 Satz 1 und § 58 anzuwenden. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder muss die Zahl der vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder und der vom Rat nach § 58 Absatz 3 bestellten sachkundigen Bürger übertreffen. Der Integrationsausschuss ist wie ein Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden.“

6.     § 45 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter „beziehungsweise Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.

b)    Satz 2 wird aufgehoben.

c)    Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“

7.     § 46 wird wie folgt geändert:

a)    Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird aufgehoben.

b)    Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Der Rat kann in der Hauptsatzung beschließen, dass

1. weitere oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden,

2. die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.

Ausnahmen nach Satz 2 kann der Rat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit der Rat beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt.“

8.     In § 48 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „teilnehmen“ die Wörter “,soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird“ eingefügt.

9.     In § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Antrags“ folgende Wörter eingefügt: „; § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend“

10.   § 71 Absatz 3 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„In kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen. In den übrigen Gemeinden muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, besitzen.“

Artikel 2

Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags

Das Gesetz zur Stärkung des Kreistags vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be­kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 4 Prozent der Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 8 000 Einwohnern. § 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“

2.     § 23 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Wenn die Kostenschätzung nach Satz 5 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Satz 2 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig ist. Der Antrag ist in der gemäß § 22 Absatz 4 vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Kreistag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Der Kreistag kann in der Hauptsatzung die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf den Kreisausschuss übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. Absatz 6 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.“

b)    Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Nach einem Antrag nach Absatz 2 Satz 7 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 gehemmt.“

c)    In Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Nach Absatz 2 Satz 8 erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen.“

d)    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)     Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 oder Satz 10 vor, so entscheidet der Kreistag lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen.“

bb)     In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „von drei Monaten“ die Wörter „nach der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2“ eingefügt.

cc)     In dem neuen Satz 7 werden nach den Wörtern „des Bürgerbegehrens“ die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2 abschließend“ eingefügt.

e)    Nach Absatz 7 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“

3.     § 30 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)     In Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter „beziehungsweise Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.

b)     Satz 2 wird aufgehoben.

c)     Folgender Satz wird angefügt:

 „Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“

4.     § 31 wird wie folgt geändert:

a)    Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird aufgehoben.

b)    Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Der Kreistag kann in der Hauptsatzung beschließen, dass

1.    weitere oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden,

2.    die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.

Ausnahmen nach Satz 2 kann der Kreistag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit der Kreistag beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt.“

5.     In § 33 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „teilnehmen“ die Wörter “,soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird“ eingefügt.

6.     In § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Antrags“ folgende Wörter eingefügt: „; § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend“

7.     § 47 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der gewählte allgemeine Vertreter des Landrats führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor und muss über die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, sowie über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen.“

8.     § 56 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

b)    In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „Erhöhung des“ die Wörter „für das Haushaltsjahr bereits festgesetzten“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     § 16 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)    Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 2 Nummer 3 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Die Landschaftsversammlung kann durch Satzung beschließen, dass

1.    einzelne oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 2 Nummer 3 ausgenommen werden,

2.    die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.

Ausnahmen nach Satz 2 kann die Landschaftsversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit die Landschaftsversammlung beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt.“

2.     § 20 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Direktor des Landschaftsverbandes oder einer der Landesräte muss die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Ver­waltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen.“

3.     § 22 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

b)    In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „Erhöhung des“ die Wörter „für das Haushaltsjahr bereits festgesetzten“ eingefügt.

Artikel 5

Änderung des Gesetzes über den

Regionalverband Ruhr

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     § 12 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

b)    Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 4 Nummer 3 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Die Verbandsversammlung kann in der Verbandsordnung beschließen, dass

1.    einzelne oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 4 Nummer 3 ausgenommen werden,

2.    die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.

Ausnahmen nach Satz 2 kann die Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit die Verbandsversammlung beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt.“

2. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Regionaldirektor oder ein Beigeordneter muss die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen.“

3.     § 19 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 3 werden die Wörter „,die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

bb)  In Satz 4 werden nach den Wörtern „Erhöhung des“ die Wörter „für das Haushaltsjahr bereits festgesetzten“ eingefügt.

Artikel 6

Änderung des Gesetzes über den

Landesverband Lippe

Das Gesetz über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GV. NRW. 1949 S.  269), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S.  90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11

(1) Für die Haushaltswirtschaft des Landesverbandes ist der 8. Teil der Gemein­deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie der § 75 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Wenn bei Aufstellung der Haushaltssatzung der Haushalt nicht ausgeglichen ist, kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes anordnen. § 76 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Prüfung des Landesverbandes obliegt dem Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann sich auf Kosten des Landesverbandes zur Durchführung der Prüfung der Eröffnungsbilanz sowie der Jahresabschlüsse der Gemeindeprüfungsanstalt bedienen.

(2) Für die wirtschaftliche Betätigung des Landesverbandes und für seine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen im Übrigen sind die Regelungen der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S.  158) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(3) Zum Ausgleich des Aufwands, der sich durch die Umstellung auf das kommunale Haushaltsrecht ergibt, erhält der Landesverband im Jahr 2018 eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von 150 000 Euro.“

2.     § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15

(1) Zur Durchführung der Kassen- und Buchungsaufgaben kann sich der Lan­desverband der Unterstützung Dritter bedienen. Hierfür erhält der Landesverband ab dem Jahr 2019 eine jährliche pauschale Abgeltung vom Land nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans.

(2) Für bauliche Angelegenheiten kann der Verband den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.“

3.     In § 16 Satz 1 werden die Wörter „den Regierungspräsidenten in“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

4.     In § 17 Nummer 1 wird die Angabe „DM“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes

Das Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Dem § 12 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Satzungen können auch durch Bereitstellung im Internet entsprechend der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht werden, dass auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse nachrichtlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern

§ 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NRW. S.  732) wird wie folgt geändert:

1.     Absatz 1 wird aufgehoben.

2.     Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „; in diesem Falle obliegt den hebeberechtigten Gemeinden auch die Fertigung der Meßbescheide“ gestrichen.

3.     Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „der Absätze 1 und 2“ werden durch die Wörter „des Absatzes 1“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung der Verordnung zur

Durchführung des Gesetzes über die

Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 401) wird wie folgt geändert:

1.     In § 2 werden die Wörter „die Gemeinde über die technischen Möglichkeiten für den Druck der Gewerbesteuermeßbescheide verfügt und“ gestrichen.

2.     In § 3 Satz 3 werden die Wörter „zum testweisen Ausdruck von Gewerbesteuermeßbescheiden“ gestrichen.

3.     § 4 wird aufgehoben.

4.     § 5 wird § 4.

Artikel 10

Änderung des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung

Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) wird wie folgt geändert:

1.     Artikel 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.  § 56 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde.““

2.     Artikel 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.  § 40 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde.““

3.     In Artikel 3 Nummer 8 wird in § 16a Satz 2 das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

4.     In Artikel 4 Nummer 1 wird in § 11 Absatz 6 Satz 2 das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Artikel 11

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Satz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 8 und 9 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 5 Nummer 1 treten mit Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen gewählten kommunalen Vertretungen in Kraft. Satzungsrechtliche Regelungen, die aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden § 46 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 31 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 16 Absatz 2 Satz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 12 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr getroffen worden sind, verlieren mit Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen gewählten kommunalen Vertretungen ihre Gültigkeit.

(4) Artikel 3 Nummer 8, Artikel 4 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 3 sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. Artikel 6 Nummer 1 § 11 Absätze 1 und 2 sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

 

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV . NRW. 2018 S. 738