Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 2 vom 4.2.2019 Seite 17 bis 40
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärterprüfungsordnung - StrWPrO) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärterprüfungsordnung - StrWPrO)
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Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschluss- und
Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf
„Straßenwärter/Straßenwärterin“
(Straßenwärterprüfungsordnung - StrWPrO)
Vom 10. Januar 2019
Auf Grund des § 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2016 (GV. NRW. S. 305) geändert worden ist, wird auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und mit Genehmigung des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ für das Land Nordrhein-Westfalen erlassen:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Prüfungsausschüsse |
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§ 1 |
Errichtung |
§ 2 |
Zusammensetzung und Berufung |
§ 3 |
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit |
§ 4 |
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung |
§ 5 |
Geschäftsführung |
§ 6 |
Verschwiegenheit |
Teil 2 Vorbereitung der Prüfung |
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§ 7 |
Prüfungstermine |
§ 8 |
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung |
§ 9 |
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen |
§ 10 |
Anmeldung zur Prüfung |
§ 11 |
Entscheidung über die Zulassung |
Teil 3 Durchführung der Prüfung |
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§ 12 |
Prüfungsgegenstand |
§ 13 |
Gliederung der Prüfung |
§ 14 |
Prüfungsaufgaben |
§ 15 |
Nichtöffentlichkeit |
§ 16 |
Leitung und Aufsicht |
§ 17 |
Ausweispflicht und Belehrung |
§ 18 |
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße |
§ 19 |
Rücktritt, Nichtteilnahme |
Teil 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses |
|
§ 20 |
Bewertung |
§ 21 |
Feststellung des Prüfungsergebnisses |
§ 22 |
Prüfungszeugnis |
§ 23 |
Nicht bestandene Prüfung |
Teil 5 Wiederholungsprüfung |
|
§ 24 |
Wiederholungsprüfung |
Teil 6 Zwischenprüfung |
|
§ 25 |
Zweck und Zeitpunkt |
§ 26 |
Inhalt und Umfang |
§ 27 |
Durchführung |
§ 28 |
Niederschrift |
§ 29 |
Prüfungsbescheinigung |
Teil 7 Schlussbestimmungen |
|
§ 30 |
Berücksichtigung besonderer Belange |
§ 31 |
Rechtsbehelfsbelehrung |
§ 32 |
Prüfungsunterlagen |
§ 33 |
Gebühren |
§ 34 |
Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses |
§ 35 |
Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse |
§ 36 |
Umschulung |
§ 37 |
Genehmigung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1
Prüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung
(1) Für die Abnahme der Abschluss- und Zwischenprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss (§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen oder bei besonderen Anforderungen an die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden Prüfungsausschuss - im Folgenden „Koordinierungsausschuss“ genannt - zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt sowie ausschussübergreifende Entscheidungen trifft.
(4) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen, wobei jeder Prüfungsausschuss mit der gleichen Anzahl an Mitgliedern vertreten sein soll. Er besteht mindestens aus einem Mitglied der Arbeitgebergruppe, einem Mitglied der Arbeitnehmergruppe sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, andere Prüfungsausschussmitglieder und stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater oder Beraterinnen hinzuzuziehen.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens:
1. zwei Beauftragten der Arbeitgeber,
2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmer und
3. einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.
(2) Bei Bedarf können weitere Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder - auch eines anderen Prüfungsausschusses im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ - als stimmberechtigte Prüfer und Prüferinnen hinzugezogen werden. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen.
(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(6) Die Lehrkräfte der berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
(7) Werden Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes).
(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes).
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes).
(10) Von Absatz 2 Satz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 3
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger oder Angehörige eines Prüfungsbewerbers oder einer Prüfungsbewerberin ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,
3. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder der gesetzlich anerkannten Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,
7. Geschwister der Eltern und
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder gesetzlich anerkannte Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des oder der Betroffenen.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der oder die Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ausbilder und Ausbilderinnen sowie Praxisanleiter und Praxisanleiterinnen, die unmittelbar an der Ausbildung der Prüflinge beteiligt sind, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 5
Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin einzuladen.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. § 21 Absatz 4 bleibt unberührt.
§ 6
Verschwiegenheit
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.
(2) Der Berufsbildungsausschuss ist über Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie der hierbei gewonnenen Erfahrungen zu unterrichten (§ 79 Absatz 3 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Teil 2
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine für die Zwischen- und Abschlussprüfungen fest. Diese Termine sollen mit dem Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (§ 1 Absatz 3).
(2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum Beispiel über das Internet) mindestens drei Monate im Voraus.
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes),
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ entspricht (§ 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der berufsbildenden Schule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. In der Regel sollen die betriebliche Beurteilung, die Noten der fachbezogenen Fächer oder Bereiche des Berufsschulzeugnisses sowie das Ergebnis der Zwischenprüfung die Note „gut“ nicht unterschreiten (§ 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ tätig gewesen ist. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 2 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 10
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen Stelle.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und Anmeldeformularen durch die Ausbildenden mit Zustimmung der Auszubildenden zu erfolgen.
(3) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 Absatz 2 und 3 sowie bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(4) Bei der Anmeldung sind der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:
1. in den Fällen des § 8 Absatz 1:
a) Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
b) vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichnete, handschriftliche Ausbildungsnachweise,
c) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule und
d) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.
2. in den Fällen des § 8 Absatz 2:
a) Nachweis über Art und Grad der Behinderung beziehungsweise
b) Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder Bescheid über erhaltene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
c) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule und
d) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.
3. in den Fällen des § 8 Absatz 3:
a) Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Absatz 3,
b) das letzte Zeugnis der besuchten berufsbildenden Schule oder Berufsbildungseinrichtung und
c) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.
4. in den Fällen des § 9 Absatz 1:
a) Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
b) vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichnete, handschriftliche Ausbildungsnachweise,
c) positive und befürwortende Beurteilung des oder der Ausbildenden,
d) eine positive und befürwortende Beurteilung sowie das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule und
e) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.
5. in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3:
a) Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 Absatz 2 oder Bescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle im Sinne des § 9 Absatz 3,
b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und
c) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes). Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (§ 1 Absatz 3).
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen (§ 46 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(4) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
(5) Die Zulassung zur Abschlussprüfung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
Teil 3
Durchführung der Prüfung
§ 12
Prüfungsgegenstand
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 38 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin ist zugrunde zu legen.
§ 13
Gliederung der Prüfung
(1) Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin gliedert sich die Prüfung in zwei getrennte Prüfungsteile und zwar:
1. in einen theoretischen Teil (Kenntnisprüfung) und
2. in einen praktischen Teil (Fertigkeitsprüfung).
(2) Die Kenntnisprüfung ist schriftlich durchzuführen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(3) Die mündliche Prüfung wird durchgeführt, wenn hierdurch in einem oder mehreren Prüfungsbereichen die Punktzahl so verbessert werden kann, dass die Kenntnisprüfung insgesamt bestanden ist. Näheres regelt § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung trifft die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.
§ 14
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin die Prüfungsaufgaben.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einem Unterausschuss übertragen.
(3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss (§ 1 Absatz 3).
(4) Der Koordinierungsausschuss kann die Aufgabenerstellung oder Teile davon einem Unterausschuss übertragen.
(5) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in den Aufgabenstellungen oder den Musterlösungen sind vom Prüfungsausschuss beziehungsweise von den von ihm beauftragten Prüfern oder Prüferinnen unverzüglich zu beheben und zu dokumentieren. Gleiches gilt für Fehler, die bei laufender Prüfung festgestellt werden.
§ 15
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle können anwesend sein.
(2) Der Prüfungsausschuss kann Gäste zulassen. Diese Gäste müssen ein berechtigtes Interesse an der Prüfungsteilnahme nachweisen.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen die zugelassenen Gäste nicht anwesend sein.
§ 16
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds durchgeführt. Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung.
(2) Die Aufsichtsführung muss sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
(3) Bei der Anfertigung von praktischen Aufgaben ist sicherzustellen, dass Prüfungsausschussmitglieder die Leistungen der einzelnen Prüflinge nach einheitlichen Vorgaben bewerten können.
(4) Die Anfertigung von Prüfungsstücken sowie Prüfungsleistungen, bei denen der Arbeitsablauf zu bewerten ist, sind von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe (§ 2 Absatz 1) angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Jeder Prüfer oder jede Prüferin berichtet dem Prüfungsausschuss von seinen beziehungsweise ihren Beobachtungen. Diese Beobachtungen sind schriftlich zu dokumentieren.
(5) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 abzunehmen.
(6) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Aufsichtsführenden oder den Prüfern und Prüferinnen zu unterzeichnen.
§ 17
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie über Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung im Sinne dieser Prüfungsordnung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von den Aufsichtsführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von dem Prüfungsteil oder von der gesamten Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres festgestellt werden.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass weder seine noch die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von den Aufsichtsführenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.
(6) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu hören.
§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin oder tritt er nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme oder den Rücktritt vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber beziehungsweise die Prüfungsbewerberin an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Bei den zeitlich getrennten Teilen einer Abschlussprüfung (Kenntnisprüfung und Fertigkeitsprüfung) gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.
(5) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
Teil 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 20
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin oder, soweit diese darüber keine Bestimmungen enthält, auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten:
1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,
2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut,
3. eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,
4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,
5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft,
6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
(2) Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Beobachtungen gemäß § 16 Absatz 3 können einbezogen werden.
(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von der Lehrkraft der berufsbildenden Schule (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) und von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Nach der Begutachtung haben sich beide auf ein gemeinsames Ergebnis zu einigen. Anschließend stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachtens abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig.
(4) Die beobachtenden Mitglieder der Fertigkeitsprüfung geben eine eigene Bewertung ab, einigen sich auf ein gemeinsames Ergebnis und teilen dieses anschließend dem Prüfungsausschuss mit. Wird kein gemeinsames Ergebnis erzielt, obliegt die endgültige Entscheidung dem Prüfungsausschuss. Gleiches gilt auch für das Fachgespräch.
(5) Zur Bewertung von mündlichen Prüfungen geben die Prüfer und Prüferinnen eine Vorschlagsnote ab. Die abschließende Bewertung obliegt dem Prüfungsausschuss.
(6) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes). Die Beauftragung erfolgt durch die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden.
§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis („bestanden“ oder „nicht bestanden“) der Prüfung fest. Dabei gewichtet er die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 9 Absatz 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin. Im Kenntnisteil sind für die jeweiligen Prüfungsbereiche die Ergebnisse der schriftlichen und einer eventuellen mündlichen Prüfung nach der Gewichtung zusammenzufassen.
(2) Bei der Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist der Prüfungsausschuss nicht an die Beurteilung und Bewertung der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 20 Absatz 2 gebunden. Abweichende Beschlussfassungen sind mit Begründung zu dokumentieren.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden (§ 9 Absatz 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin).
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung „bestanden” oder „nicht bestanden” hat. Hierüber ist dem Prüfling eine vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder des Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
§ 22
Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung ihrer Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes”,
2. die Personalien des Prüflings,
3. den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“,
4. die Zeit der Ausbildung,
5. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen,
6. das Datum des Bestehens der Prüfung und
7. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und des oder der Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.
§ 23
Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche wiederholt werden können.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.
Teil 5
Wiederholungsprüfung
§ 24
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in der Kenntnisprüfung in einzelnen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese Bereiche nicht zu wiederholen. Ist die Fertigkeitsprüfung bestanden, wird diese bei einer Wiederholung der Prüfung anerkannt. Diese Regelung gilt nur, sofern die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem letzten Tag der nicht bestandenen Prüfung, erfolgt.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Vorbereitung der Prüfung (§§ 7 bis 11), Durchführung der Prüfung (§§ 12 bis 19) sowie Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses (§§ 20 bis 23) gelten sinngemäß.
(5) Bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sind zusätzlich Ort und Datum der nicht bestandenen Prüfung anzugeben.
(6) Abweichend von § 21 Absatz 5 Satz 3 ist bei Prüflingen mit bereits bestandener Fertigkeitsprüfung als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag in die Prüfungsbescheinigung einzusetzen, an dem der Prüfungsausschuss frühestmöglich das Prüfungsergebnis feststellen kann.
Teil 6
Zwischenprüfung
§ 25
Zweck und Zeitpunkt
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 48 des Berufsbildungsgesetzes). Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die §§ 7 (Prüfungstermine) und 10 (Anmeldung zur Prüfung) dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend.
§ 26
Inhalt und Umfang
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf der Grundlage des § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin über Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung.
(2) § 14 (Prüfungsaufgaben) dieser Prüfungsordnung gilt entsprechend.
§ 27
Durchführung
(1) Die Zwischenprüfung ist nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin durchzuführen.
(2) Die §§ 15 (Nichtöffentlichkeit), 16 (Leitung und Aufsicht), 17 (Ausweispflicht und Belehrung), 18 (Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße) und 19 (Rücktritt, Nichtteilnahme) sowie § 20 (Bewertung) dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend.
§ 28
Niederschrift
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Ergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
§ 29
Prüfungsbescheinigung
Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und deren Ergebnis wird von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Prüfling, dem oder der Ausbildenden, der berufsbildenden Schule sowie bei minderjährigen Prüflingen, den gesetzlichen Vertretern zuzuleiten ist.
Teil 7
Schlussbestimmungen
§ 30
Berücksichtigung besonderer Belange
(1) Sofern Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 10) nachzuweisen.
(2) Über Art und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleiches entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (§ 1 Absatz 3).
§ 31
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin beziehungsweise an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 32
Prüfungsunterlagen
(1) Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 21 Absatz 4 und § 28 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(3) Eine Herausgabe von Prüfungsunterlagen und Prüfungsaufgaben zu Übungs- oder Anschauungszwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Prüfungsausschusses. Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss.
§ 33
Gebühren
(1) Die Zwischen- und Abschlussprüfungen sind gebührenpflichtig.
(2) Für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelung erhoben und vereinnahmt. Die zuständige Stelle gibt die Gebührenregelung nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum Beispiel über das Internet) durch Veröffentlichung bekannt.
(3) Für die Prüfung der Auszubildenden ist der oder die Ausbildende Schuldner. Andere Prüflinge sind selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten.
§ 34
Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses
Die Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ gilt für den Prüfungsausschuss entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 1 Absatz 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses und des Koordinierungsausschusses anzuwenden.
§ 35
Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
Die in dieser Prüfungsordnung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 1 Absatz 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses und des Koordinierungsausschusses.
§ 36
Umschulung
Diese Prüfungsordnung gilt sinngemäß auch für Umschulungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“.
§ 37
Genehmigung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Prüfungsordnung wurde am 4. Dezember 2018 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Sie tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2024.
Gelsenkirchen, den 10. Januar 2019
Landesbetrieb
Straßenbau Nordrhein-Westfalen
als zuständige Stelle in Nordrhein-Westfalen
für den Ausbildungsberuf
„Straßenwärter/Straßenwärterin“
Elfriede
S a u e r w e i n – B r a k s i e k
GV. NRW. 2019 S. 29