Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 2 vom 4.2.2019 Seite 17 bis 40
Neufassung der Satzung über die Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen im Gebiet des Rheinlandes durch den Landschaftsverband Rheinland |
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Neufassung der Satzung über die Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen im Gebiet des Rheinlandes durch den Landschaftsverband Rheinland
2022
Neufassung der
Satzung
über die Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen
im Gebiet des Rheinlandes durch den Landschaftsverband Rheinland
Vom 10. Januar
2019
Die Landschaftsversammlung des
Landschaftsverbandes Rheinland hat am 19. Dezember 2018 auf Grund der
§§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 90), folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Den für allgemeine Schulen zuständigen öffentlichen Schulträgern (Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden) und den Ersatzschulträgern gemäß der
§§ 100 ff. des Schulgesetzes NRW vom 15.
Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.
Juli 2018 (GV. NRW. S. 399) geändert worden ist, deren geförderte Einrichtung
sich im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland
befindet und welche die Voraussetzungen der Richtlinie des Landschaftsverbandes
Rheinland „Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen
(LVR-Inklusionspauschale)“ in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, kann als
freiwillige Leistung des Landschaftsverbandes Rheinland eine
LVR-Inklusionspauschale gemäß dieser Richtlinie gewährt werden.
§ 2
Die Förderung
soll das Gemeinsame Lernen an allgemeinen Schulen ermöglichen, stärken und
weiterentwickeln.
§ 3
Unter den Voraussetzungen der Richtlinie
über die „Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen“ wird die
LVR-Inklusionspauschale freiwillig für einen Förderbedarf von Schülerinnen und
Schülern, abhängig vom festgestellten Förderschwerpunkt gewährt.
Das
Antragsverfahren, die Zuwendungsvoraussetzungen, die Höhe der Förderung im
Einzelfall und der Nachweis der Verwendung der LVR-Inklusionspauschale
bestimmen sich nach der jeweils gültigen Richtlinie zur „Förderung der
Inklusion in allgemeinen Schulen (LVR-Inklusionspauschale)“.
§ 4
Der
Landschaftsverband Rheinland gewährt die LVR-Inklusionspauschale freiwillig für
den jeweils seitens des Landschaftsverbandes Rheinland bestimmten
Förderzeitraum im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die
jeweilige Schülerin beziehungsweise den jeweiligen Schüler. Der
Landschaftsverband Rheinland entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem
Ermessen, insbesondere unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, über die
Förderung.
§ 5
Nicht zweckentsprechend verwendete LVR-Inklusionspauschalen werden gemäß der
Richtlinie von
den Trägern der geförderten Schulen zurückgefordert.
§ 6
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 763) außer Kraft.
Köln, den 19. Dezember 2018
Die Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Anne H e n
k - H o l l s t e i n
Die Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland
Ulrike L u b e k
Die vorstehende Satzung über die Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen im Gebiet des Rheinlandes durch den Landschaftsverband Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NW. S. 657), die zuletzt Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 10. Januar 2019
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
Ulrike L u b e k
GV. NRW. 2019 S. 20