Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 2 vom 4.2.2019 Seite 17 bis 40

Neufassung der Satzung über die Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen im Gebiet des Rheinlandes durch den Landschaftsverband Rheinland
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Neufassung der Satzung über die Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen im Gebiet des Rheinlandes durch den Landschaftsverband Rheinland

2022

Neufassung der Satzung
über die Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen
im Gebiet des Rheinlandes durch den Landschaftsverband Rheinland

Vom 10. Januar 2019

Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland hat am 19. Dezember 2018 auf Grund der §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.  657), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. November 2018 (GV. NRW. S.  90), folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Den für allgemeine Schulen zuständigen öffentlichen Schulträgern (Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden) und den Ersatzschulträgern gemäß der

§§ 100 ff. des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 399) geändert worden ist, deren geförderte Einrichtung sich im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland befindet und welche die Voraussetzungen der Richtlinie des Landschaftsverbandes Rheinland „Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen (LVR-Inklusionspauschale)“ in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, kann als freiwillige Leistung des Landschaftsverbandes Rheinland eine LVR-Inklusionspauschale gemäß dieser Richtlinie gewährt werden.

§ 2

Die Förderung soll das Gemeinsame Lernen an allgemeinen Schulen ermöglichen, stärken und weiterentwickeln.

§ 3

Unter den Voraussetzungen der Richtlinie über die „Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen“ wird die LVR-Inklusionspauschale freiwillig für einen Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern, abhängig vom festgestellten Förderschwerpunkt gewährt.

Das Antragsverfahren, die Zuwendungsvoraussetzungen, die Höhe der Förderung im Einzelfall und der Nachweis der Verwendung der LVR-Inklusionspauschale bestimmen sich nach der jeweils gültigen Richtlinie zur „Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen (LVR-Inklusionspauschale)“.

§ 4

Der Landschaftsverband Rheinland gewährt die LVR-Inklusionspauschale freiwillig für den jeweils seitens des Landschaftsverbandes Rheinland bestimmten Förderzeitraum im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die jeweilige Schülerin beziehungsweise den jeweiligen Schüler. Der Landschaftsverband Rheinland entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, über die Förderung.

§ 5

Nicht zweckentsprechend verwendete LVR-Inklusionspauschalen werden gemäß der

Richtlinie von den Trägern der geförderten Schulen zurückgefordert.

§ 6

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 763) außer Kraft.

Köln, den 19. Dezember 2018

Die Vorsitzende

der Landschaftsversammlung Rheinland

Anne  H e n k - H o l l s t e i n

Die Schriftführerin

der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

Die vorstehende Satzung über die Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen im Gebiet des Rheinlandes durch den Landschaftsverband Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NW. S. 657), die zuletzt Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 10. Januar 2019

Die Direktorin

des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

GV. NRW. 2019 S. 20