Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 2 vom 4.2.2019 Seite 17 bis 40

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Satzung
zur
Änderung der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 19. Dezember 2018

Auf Grund der §§ 6 Absatz 2 und 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2018 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1995 (GV. NRW. S. 72), zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Februar 2017 (GV. NRW. S. 238), wird wie folgt geändert:

1     

§ 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet über die Einstellung und Ernennung von Beamtinnen beziehungsweise Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 des Landesbesoldungsgesetzes sowie von Beamtinnen beziehungsweise Beamten auf Widerruf. Gleiches gilt für Beförderungen und Entlassungen von Beamtinnen beziehungsweise Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 des Landesbesoldungsgesetzes.

2     

§ 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Beförderung und Entlassung von Beamtinnen beziehungsweise Beamten der Besoldungsgruppen A 13 und höher des Landesbesoldungsgesetzes erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses durch die Direktorin beziehungsweise den Direktor des Landschaftsverbandes.

Die Beschäftigten, deren Entgelt sich nach den Entgeltgruppen 15 und höher des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Landschaftsverband geltenden Fassung richtet, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin beziehungsweise vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Entsprechend werden die Beamtinnen beziehungsweise Beamten, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 15 und höher des Landesbesoldungsgesetzes richten, aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin beziehungsweise vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Dies gilt auch für Stellen der Wertigkeit der Entgeltgruppen 13 und 14 des TVöD beziehungsweise der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 des Landesbesoldungsgesetzes, sofern diese eine besondere Bedeutung und Tragweite haben. Dies ist insbesondere der Fall bei

-             Verwaltungsleitungen der LWL-Museen

-             Verwaltungsleitungen der LWL-Schulen

-             Nachwuchsführungskräften des höheren Dienstes.

Über Stellenbesetzungen in diesen Entgelt- und Besoldungsgruppen, die aufgrund einer internen Ausschreibung erfolgen, sowie über Höhergruppierungen und Kündigungen bei den vorgenannten Entgeltgruppen wird der Personalausschuss informiert. Darüber hinaus wird auch über Stellenbesetzungen in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 des Landesbesoldungsgesetzes beziehungsweise in den Entgeltgruppen 12 bis 14 des TVöD informiert.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Münster, den 19. Dezember 2018

Dieter  G e b h a r d
Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung

Matthias  L ö b
Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 19. Dezember 2018

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias  L ö b

GV. NRW 2019 S. 22