Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 2 vom 4.2.2019 Seite 17 bis 40
Einundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen |
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Einundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen
2022
Einundzwanzigste
Änderung der Satzung
der Rheinischen Versorgungskassen
Vom 14. Januar 2019
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen– VKZVKG – hat der Verwaltungsrat in der Sitzung am 5. Dezember 2018 wie folgt beschlossen:
Die §§ 37 bis 40 sowie § 50 der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71 / StAnz. RhPf. 1986 S. 79), zuletzt geändert durch die 20. Satzungsänderung vom 18. April 2017 (GV. NRW. S. 509 / StAnz. RhPf. 2017 S. 432) werden wie folgt neu gefasst:
1
1.
„§ 37
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Auf Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei den Rheinischen Versorgungskassen um den Aufgabenkreis "Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Beihilfen" hinsichtlich sämtlicher beihilfeberechtigter Personen erweitert, anderenfalls in diesem Umfang neu begründet.
(2) Die nach Absatz 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluss auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im Übrigen gekündigt werden.
(3) 1Die Kündigungsfrist beträgt für das Mitglied nach vollendeter fünfjähriger Mitgliedschaft zwei Jahre zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres. 2Nach Beendigung der Mitgliedschaft können keine Beihilfeaufwände mehr geltend gemacht werden.
(4) Die Kündigungsmöglichkeit der Rheinischen Versorgungskassen ergibt sich aus § 12 Absatz 2 und 3.“
2.
„§ 38
Leistungen der Beihilfekasse
(1) 1Die Versorgungskassen übernehmen auf Antrag ihrer Mitglieder die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Beihilfen, die auf Grund der jeweils geltenden Beihilfevorschriften Beamtinnen beziehungsweise Beamten und Beschäftigten zu gewähren sind. 2Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Beschäftigten der Mitglieder der Beihilfekasse, soweit ihnen Beihilfen nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren sind. 3Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitglied können Beihilfeberechtigte ihre Beihilfeanträge unmittelbar bei der Beihilfekasse einreichen.
(2) 1Die Leistungen werden in eigenem Namen und in Vertretung des Mitglieds gewährt. 2Die Beihilfekasse trifft die notwendigen Entscheidungen. 3Die Aufgabenübertragung erstreckt sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Mitglieds in gerichtlichen Verfahren. 4Für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren ist eine gesonderte Vollmacht notwendig. 5Führt das Mitglied ein gerichtliches Verfahren selbst durch und weicht zu Lasten der Umlagegemeinschaft von der Auffassung der Beihilfekasse ab, so kann die Beihilfekasse die Übernahme der bewilligten Leistungen ablehnen. 6Bei Ansprüchen des Mitglieds gegen Dritte auf Schadensersatz oder auf sonstige Leistungen sind § 25 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Mit Beginn der Mitgliedschaft setzt die Beihilfegewährung ein. 2Eine Übernahme von Beihilfeleistungen für vor der Aufnahme in die Beihilfekasse in Rechnung gestellte Aufwendungen erfolgt nur, wenn eine Einmalzahlung in Höhe eines Viertels der Jahresumlage des ersten Mitgliedschaftsjahres geleistet wird."
3.
„§ 39
Pflichten der Mitglieder
(1) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, der Beihilfekasse erforderliche Auskünfte zu erteilen. 2Hierzu zählen insbesondere:
(a) die Meldung aller Beihilfeberechtigten des Mitglieds zum Stichtag 30. September eines Jahres einschließlich aller für die Einstufung in die verschiedenen Umlagegruppen relevanten und durch die Beihilfekasse angeforderten Informationen. Die Auskünfte sind über den von der Beihilfekasse vorgegebenen Weg und innerhalb der von ihr festgesetzten Frist zu erteilen;
(b) die Bestätigung bei erstmaliger Antragstellung, dass die im Antrag angegebenen persönlichen Daten zutreffend sind.
(2) 1Kommt ein Mitglied der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, so wird der Umlageberechnung eine Schätzung zugrunde gelegt. 2Wurde der Umlageberechnung eine Schätzung zugrunde gelegt und ergibt sich später, dass die geschätzte Umlage zu niedrig festgesetzt war, so ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen.
(3) Die Beihilfekasse kann die Auszahlung der Leistungen einstellen, sofern das Mitglied mit zwei oder mehr monatlichen Abschlagszahlungen im Rückstand ist und die Beihilfekasse dem Mitglied eine entsprechende Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung übermittelt hat.“
4.
„§ 40
Umlage
(1) Die für die Beihilfeleistungen - abzüglich etwaiger Erstattungen Dritter -, Verwaltungskosten, Rücklagenzuführung und erforderliche Sicherheitszuschläge erforderlichen Mittel werden durch Umlagen aufgebracht.
(2) 1Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Beihilfeberechtigten Umlagegruppen. 2Dies gilt für ein Zusammenführen bzw. Auflösen von Umlagegruppen entsprechend.
(3) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Anzahl der Beihilfeberechtigten in den jeweiligen Umlagegruppen am 30. September des Vorjahres.
(4) Die Höhe der Umlage pro beihilfeberechtigter Person wird durch den Verwaltungsrat für das kommende Wirtschaftsjahr festgestellt.
(5) 1Über die Festsetzung der jährlichen Zahlungsverpflichtung erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid. 2Die Umlage wird jeweils zum Ersten eines Monats zu einem Zwölftel des Jahresbetrages fällig. 3Bei Zahlungsverzug können Mahnkosten erhoben und Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB in Rechnung gestellt werden. 4Die Zahlungen der Mitglieder an die Rheinischen Versorgungskassen werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
(6) 1Zur Sicherung der Wirtschaftsführung, für Zwecke der Erfüllung des Wirtschaftsplanes mit dem Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden Kassenliquidität, zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Vermeidung größerer Schwankungen der Umlage ist eine allgemeine Rücklage bis zur Höhe von einem Drittel der Gesamtsumme der Vorjahresumlage anzusammeln. 2In die Rücklage fließen außer den Zuführungen aus Umlagen bis zum Erreichen der Obergrenze auch die Vermögenserträgnisse. 3Bei Auflösung der Beihilfekasse ist der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rücklagenbestand im Verhältnis der Bemessungsgrundlage des einzelnen Mitglieds im letzten Wirtschaftsjahr zur Summe der Bemessungsgrundlage aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen.“
5.
„§ 50
Übergangsvorschriften für die Einführung der Beihilfeumlage
(1) 1Vor dem 1. Januar 2020 entstandene Beihilfeaufwände, zu denen erst ab dem 1. Januar 2020 von der Beihilfekasse Leistungen gewährt werden, werden zu Lasten der Beihilfeumlagegemeinschaft berechnet und festgesetzt. 2Erstattungsansprüche aus dem Arzneimittelrabattierungsgesetz macht die Beihilfekasse zur Reduzierung des Umlageaufwandes bei der dafür zuständigen Stelle geltend.
(2) 1Mitglieder, die bislang von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Beihilfen an die Beihilfeberechtigten selbst auszuzahlen und solche, die mindestens seit dem 1. Juli 2018 Mitglied einer Ablöseversicherung sind, können zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ohne Ansehung der Frist nach § 37 Absatz 3 kündigen. 2Die Kündigung muss schriftlich bis zum 31. März 2019 erfolgen.“
2
Inkrafttreten
1Die §§ 37, 38, 39 Absatz 3, 40 und 50 Absatz 1 treten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft.
2§ 39 Absatz 1 und 2 sowie § 50 Absatz 2 treten mit Veröffentlichung in Kraft.
Köln, den 5. Dezember 2018
P e t r a u s c h k e
Vorsitzender des Verwaltungsrats
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Einundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 21. Dezember 2018 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Köln, den 14. Januar 2019
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
L u b e k
GV. NRW. 2019 S.
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