Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 4 vom 19.2.2019 Seite 113 bis 120
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes NRW |
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes NRW
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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Prüfung
der Wahlen zum Landtag des Landes NRW
Vom 1. Februar 2019
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Prüfung
der Wahlen zum Landtag des Landes NRW
Artikel I
Das Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Wahlprüfungsgesetz NW) vom 20. November 1951 (GV. NRW. S. 147), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Der Einspruch nach § 1 Abs. 1 ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag einzulegen und zu begründen.“
2. In § 7 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
„(2) Entscheidet der Landtag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Wahltag, dann gilt der Einspruch als abgelehnt. Das gleiche gilt für einen vom Präsidenten des Landtags eingelegten Einspruch (§ 2 Abs. 1 Satz 2) sowie für einen Antrag auf Grund des § 1 Abs. 2, über den nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wird.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die nach § 9 Abs. 1 Beteiligten können innerhalb eines Monats seit der Zustellung die Entscheidung durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anfechten. Die Beschwerde ist innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen. Im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 1 beginnt die Beschwerdefrist sechs Monate nach dem Wahltag. Im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Beschwerdefrist sechs Monate nach der Einlegung des Einspruchs oder nach Antragsstellung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.“
Artikel II
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt an dem nächsten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Wahltag für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Für einen vom Präsidenten des Landtags eingelegten Einspruch (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW) sowie für einen Antrag auf Grund des § 1 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW, die zwischen Wahltag und Beginn der 18. Wahlperiode eingelegt bzw. gestellt werden und sich auf die 17. Wahlperiode beziehen, gelten die bisherigen Vorschriften fort.
Düsseldorf, den 1. Februar 2019
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Armin
L a s c h e t
(L. S.)
Der Minister des
Innern
Herbert
R e u l
GV: NRW 2019 S. 114