Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 4 vom 19.2.2019 Seite 113 bis 120
20. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Gemeinde Saerbeck |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
20. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Gemeinde Saerbeck
20.
Änderung des Regionalplans Münsterland
auf dem Gebiet der Gemeinde Saerbeck
Vom 6. Februar 2019
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 24. September 2018 die 20. Änderung des Regionalplans Münsterland für den Regierungsbezirk Münster, Erweiterung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) auf dem Gebiet der Gemeinde Saerbeck im Rahmen von Flächentauschen, aufgestellt.
Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Münster mit Bericht vom 1. Oktober 2018 – Aktenzeichen: 32.01.02.20 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Steinfurt und der Gemeinde Saerbeck zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Gegen die 20. Änderung des Regionalplans Münsterland kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.
Düsseldorf, den 6. Februar 2019
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z
GV. NRW. 2019 S. 119