Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 5 vom 28.2.2019 Seite 121 bis 130

Änderung der Satzung für den Ruhrverband
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Änderung der Satzung für den Ruhrverband

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Änderung
der Satzung für den Ruhrverband

vom 7. Dezember 2018

Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 10 Absatz 1, 11 und 14 Absatz 1 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz - RuhrVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrecht-licher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 539), am 7. Dezember 2018 beschlossen, die Satzung für den Ruhrverband in der Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 1. Dezember 2017 (GV. NRW.2018 S.  187), wie folgt zu ändern:

1. § 24 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) In den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und 3 RuhrVG sind die Unternehmen darzustellen, an welchen sich die Wasserentnehmer zu beteiligen haben (§ 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG). Das Verhältnis der sich daraus ergebenden Kosten zu den Kosten, die dem Verband insgesamt aus der Erfüllung der ihm in § 2 Absatz 1 Nummern 6 bis 8 RuhrVG übertragenen Aufgaben erwachsen, bestimmt den Anteil der Wasserentnehmer an den allgemeinen Reinhaltungsbeiträgen; dieser Kostenanteil beträgt ab dem Wirtschaftsjahr 2020 4,5 Prozent und verbleibt auf diesem Niveau, bis eine Änderung der seiner Ermittlung zu Grunde liegenden Faktoren eine Anpassung erfordert.

2. Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2019 - IV-1-072 070 03 - gemäß § 11 Absatz 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 RuhrVG wird hiermit gemäß § 11 Absatz 4 RuhrVG bekannt gemacht.

Essen, 6. Februar 2018

Der Vorsitzende des Vorstandes

F r e c e

GV. NRW. 2019 S. 126