Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 5 vom 28.2.2019 Seite 121 bis 130

Änderung der Satzung für den Ruhrverband
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Änderung der Satzung für den Ruhrverband

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Änderung
der Satzung für den Ruhrverband

vom 7. Dezember 2018

Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 10 Absatz 1, 11 und 14 Absatz 1 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz - RuhrVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 539), am 7. Dezember 2018 beschlossen, die Satzung für den Ruhrverband in der Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 1. Dezember 2017 (GV. NRW.2018 S.  187), wie folgt zu ändern:

1. In § 20 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 20

Entnahmebeiträge

(zu § 26 Absatz 3 RuhrVG)

2. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) 1Die Beiträge für die Kosten gemäß § 26 Absatz 3 RuhrVG (Entnahmebeiträge) setzen sich zusammen aus einem BeitragsanteilMenge und einem BeitragsanteilSystem. 2Der BeitragsanteilMenge bestimmt sich nach den von einem Mitglied im Erhebungszeitraum entnommenen Wassermengen der in den Absätzen 3 bis 5 geregelten Entnahmeklassen. 3Der Beitrags-anteilSystem bestimmt sich aus dem Mittel der in den Jahren 2003 bis 2005 veranlagten Wassermengen; etwaige Zusatzwassermengen, für die Sonderbeiträge gemäß § 20a erhoben werden, bleiben hierbei außer Betracht.

3. In § 20 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:

(2) 1Hat ein Mitglied oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitraum 2003 bis 2005 kein Wasser oder weniger als 30 000 m3/a Wasser entnommen, wird bis zum Vorliegen von drei aufeinanderfolgenden Veranlagungsjahren der BeitragsanteilSystem auf Grundlage der für den BeitragsanteilMenge maßgeblichen Wassermengen festgesetzt; danach bestimmt sich der BeitragsanteilSystem aus dem Mittel der in den ersten drei Veranlagungsjahren veranlagten Wassermengen. 2Hierbei zählen nur Veranlagungsjahre, in denen im Erhebungszeitraum ganzjährig Entnahmen stattgefunden haben.

4. In § 20 werden die Absätze 2 bis 6 zu den Absätzen 3 bis 7.

5. In § 20 Absatz 3 wird die Zahl „100“ durch „67“ ersetzt.

6. In § 20 Absatz 5 wird die Zahl „10“ durch „8“ ersetzt.

7. § 24 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) 1Die Beiträge für die Kosten gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG (Reinhalteanteil) setzen sich zusammen aus einem BeitragsanteilMenge und einem BeitragsanteilSystem. 2Der BeitragsanteilMenge bestimmt sich nach den von einem Mitglied im Erhebungszeitraum entnommenen Wassermengen der jeweiligen Entnahmeklassen. 3Der BeitragsanteilSystem bestimmt sich aus dem Mittel der in den Jahren 2003 bis 2005 veranlagten Wassermengen; etwaige Zusatzwassermengen, für die Sonderbeiträge gemäß § 20a erhoben werden, bleiben hierbei außer Betracht. 4Bei der Verteilung der Beiträge auf die Wasserentnehmer haben die Entnehmer von A-Wasser von 100 % und die Entnehmer von B-Wasser von 77 % der Entnahmemengegesamt Beiträge zu zahlen. 5Bei Entnahme von C1-Wasser haben die Wasserentnehmer von 23 % und bei der Entnahme von C2-Wasser von 7 % der zu dem jeweiligen Zweck angefallenen Entnahmemengegesamt Beiträge zu zahlen. 6Pumpspeicherwerke zahlen für das zu Pumpspeicherzwecken entnommene Wasser keinen Beitrag. 7Wird Wasser an einer Stelle entnommen, oberhalb derer der Verband keine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen. 8Die Regelungen in § 20 Absatz 2 gelten entsprechend.

8. In § 28b werden in der Überschrift die Worte „und ihre Teilnahme einschränkender“ gestrichen.

9. § 28b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) 1Wasserentnehmer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, deren Entnahmemenge im Verbandsgebiet in einem Kalenderjahr auf 30 000 m3 oder weniger absinkt (Ausscheiden aus dem Verband), werden auf der Grundlage des § 25 Absatz 4 RuhrVG nach Maßgabe der Regelungen dieses Absatzes für die Zeit nach ihrem Ausscheiden weiter zu Entnahmebeiträgen veranlagt, wenn ihr Entnahmebeitrag ohne Berücksichtigung des Reinhalteanteils nach § 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 23 000 € erreicht hat (nachwirkende Beiträge für das Ausscheiden). 2Für den nachwirkenden Entnahmebeitrag werden die Wassermengen veranlagt, für die das Mitglied vor seinem Ausscheiden den BeitragsanteilSystem zu entrichten hatte; daneben findet eine Veranlagung zu einem BeitragsanteilMenge nicht statt. 3Ein Reinhaltebeitrag nach § 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG wird vom ausgeschiedenen Mitglied nicht weiter erhoben. 4Die nachwirkende Beitragspflicht gilt jeweils für 30 Jahre. 5Wird das Talsperrensystem des Verbandes durch Entnahmen verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt wie zuvor durch das ausgeschiedene Mitglied, ist von der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abzusehen; die Darlegungslast hierfür obliegt dem ausgeschiedenen Mitglied. 6Tritt ein ausgeschiedenes Mitglied wieder in den Verband ein, endet die nachwirkende Beitragsveranlagung; bei erneutem Ausscheiden aus dem Verband wird sie fortgesetzt. 7Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds werden die nachwirkenden Beiträge nach der durchschnittlichen Preissteigerungsrate im Finanzplan des zum Zeitpunkt des Ausscheidens aktuellen Wirtschaftsplans dynamisiert und unter Anwendung der Abzinsungssätze der Deutschen Bundesbank für einen siebenjährigen Durchschnittszeitraum gemäß den Vorgaben des § 253 Absatz 2 HGB kapitalisiert; dieser Betrag wird als Einmalzahlung festgesetzt. 8In gleicher Weise kann der Verband auch ohne Antragstellung durch das ausgeschiedene Mitglied vorgehen, um finanziellen Schaden von der Genossenschaft abzuwenden. 9Die Antragstellung durch das ausgeschiedene Mitglied hat vor der erstmaligen Festsetzung eines nachwirkenden Beitrags zu erfolgen; gleiches gilt auch für die Option des Verbands.

10. In § 28b wird Absatz 2 gestrichen.

11. In § 28b werden die Absätze 3 bis 5 zu den Absätzen 2 bis 4.

12. § 28b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Führt die Anwendung der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall zu unbilligen Härten, so kann auf Antrag von der nachwirkenden Veranlagung ganz oder teilweise im Wege des Billigkeitserlasses abgesehen werden.

13. § 28b Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Wasserentnehmer, die vor dem 01.01.2020 aus dem Verband ausgeschieden sind, werden nach Maßgabe der bis dahin geltenden Vorschriften, jedoch längstens bis zum 31.12.2035 weiter nachwirkend veranlagt. Grundlage ist in diesen Fällen der Einheitssatz des Jahres 2019, der ab dem Jahr 2020 jährlich mit der Preissteigerungsrate des aktuellen Wirtschaftsplans inklusive Zinseszins dynamisiert wird.

14. Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2019 - IV-1-072 070 03 - gemäß § 11 Absatz 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 RuhrVG wird hiermit gemäß § 11 Absatz 4 RuhrVG bekannt gemacht.

Essen, 6. Februar 2018

Der Vorsitzende des Vorstandes

F r e c e

GV. NRW. 2019 S. 126