Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 6 vom 12.3.2019 Seite 131 bis 174

Gesetz für die Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union des Landes Nordrhein-Westfalen (Brexit-Übergangsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – BrexitÜG NRW)
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Gesetz für die Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union des Landes Nordrhein-Westfalen (Brexit-Übergangsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – BrexitÜG NRW)

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Gesetz
für die Übergangsphase nach dem Austritt
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union des Landes Nordrhein-Westfalen
(Brexit-Übergangsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – BrexitÜG NRW)

Vom 26. Februar 2019

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
für die Übergangsphase nach dem Austritt
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union des Landes Nordrhein-Westfalen
(Brexit-Übergangsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – BrexitÜG NRW)

§ 1
Übergangsregelung

Während des Übergangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft [einsetzen: Fundstelle des Abkommens] gilt vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen im Landesrecht das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales gibt einen Beschluss nach Artikel 132 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie das Ende des sich nach diesem Beschluss ergebenden Verlängerungszeitraums im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

§ 2
Ausnahmen

Von § 1 ausgenommen sind § 7 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), § 65 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), § 44 Absatz 2 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) jeweils in der jeweils geltenden Fassung und alle übrigen Bestimmungen des Landesrechts, welche die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt. Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

Düsseldorf, den 26. Februar 2019

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Die Ministerin für Schule und Bildung

Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Und den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und

Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

Zugleich für den Minister des Innern

Peter  B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n - E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Zugleich für den Minister der Finanzen

Dr. Stephan  H o l t h o f f - P f ö r t n e r

GV. NRW. 2019 S. 132