Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 6 vom 12.3.2019 Seite 131 bis 174

Gesetz zur Zustimmung zum Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (17. Rundfunkänderungsgesetz)
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Gesetz zur Zustimmung zum Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (17. Rundfunkänderungsgesetz)

2251

Gesetz
zur Zustimmung zum Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster
Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze
(17. Rundfunkänderungsgesetz)

Vom 26. Februar 2019

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Zustimmung zum Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster
Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze
(17. Rundfunkänderungsgesetz)

Artikel 1

Zustimmung zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 26. Oktober 2018 unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, der als Anlage diesem Gesetz beigefügt ist, wird zugestimmt.

Artikel 2

Änderung des WDR-Gesetzes

Das WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57a wie folgt gefasst:

„§ 57a Übergangsregelung zur Neukonstituierung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie zur Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der WDR bietet Telemedienangebote nach Maßgabe der §§ 11d bis 11f RStV an.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „Telemedien“ durch das Wort „Telemedienangeboten“ ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Wörter „RStV bleiben“ ersetzt.

c) In Absatz 13 wird das Wort „Telemedien“ durch das Wort „Telemedienangeboten“ ersetzt.

3. § 4a Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

4. § 6 a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des RStV über Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten, Einfügung von Werbung und Teleshopping, Dauer der Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktplatzierung finden Anwendung.“

5. In § 13 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „stehen“ die Wörter „oder Gesellschafter oder Organmitglied eines solchen Unternehmens sind; dies gilt nicht für vom WDR entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens nach § 45 oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz)“ eingefügt.

6. § 16 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort „Wahl“ durch die Wörter „Beschlüsse zur Berufung“ ersetzt.

b) Die Nummer 12 wird aufgehoben und die Nummer 13 wird die Nummer 12.

7. § 17 Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats und seine oder ihre Stellvertretung bilden das Präsidium. Soweit die Sitzungen und Beschlüsse des Rundfunkrats nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 durch Ausschüsse vorbereitet werden, können sie durch das Präsidium vorbereitet werden. Das Präsidium, die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden das erweiterte Präsidium. Diesem kann durch Beschluss des Rundfunkrats die Vorbereitung von Wahlen übertragen werden. Näheres kann durch die Satzung geregelt werden.“

8. In § 18 Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „meisten Stimmen erhält“ durch die Wörter „Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt“ ersetzt.

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Sieben sachverständige Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt. Maßgeblich für ihre Auswahl ist die Sachkunde in den Aufgabenbereichen des Verwaltungsrats. Die sachverständigen Mitglieder müssen insgesamt Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, der Wirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsprüfung, der Personalwirtschaft, der Informations- oder Rundfunktechnologie sowie des Rechts aufweisen, nachgewiesen jeweils durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich. Unter den Mitgliedern muss eines über das Wirtschaftsprüferexamen und ein weiteres über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Dabei sollen mindestens drei Frauen und drei Männer gewählt werden.

(3) Der Rundfunkrat schreibt die Wahl gemäß Absatz 2 spätestens vier Monate vorAblauf der jeweiligen Amtsperiode des Verwaltungsrats im Online-Angebot des WDR aus. Dabei gibt er das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist bekannt, die vier Wochen nicht unterschreiten soll. Während der Bewerbungsfrist kann zudem jedes Rundfunkratsmitglied Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen, wobei konkret darzulegen ist, inwiefern diese jeweils über ausreichende Sachkunde in Aufgabenbereichen des Verwaltungsrats verfügen. Es dürfen nur Personen gewählt werden, die innerhalb der Bewerbungsfrist eine Bewerbung eingereicht haben oder innerhalb der Bewerbungsfrist von einem Rundfunkratsmitglied vorgeschlagen worden sind.“

b) In Absatz 7 werden die Sätze 2 bis 4 durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für das Verfahren gelten die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Ausschreibung unverzüglich nach dem Ausscheiden erfolgen muss.“

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. nimmt gegenüber dem Rundfunkrat Stellung zu Beteiligungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12,“.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „, insbesondere die Verwendung des Jahresergebnisses oder Veränderung des Eigenkapitals und Aufnahme von Krediten“ durch die Wörter „ sowie der Verzicht auf Ausschüttungen“ ersetzt.

bbb) In Nummer 5 wird das Wort „Gesamtaufwand“ durch das Wort „Gesamtwert“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betrag nach Satz 1 Nr. 9 kann“ durch die Wörter „Die Beträge nach Satz 1 Nummer 5 und 9 können“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Gesamtaufwand“ wird jeweils durch das Wort „Gesamtwert“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

11. § 25 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Verwaltungsrat soll vorab über die Vorschläge und die Vertragsvorstellungen der Kandidatin oder des Kandidaten informiert werden.“

12. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „auf Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats“ gestrichen.

bb) In Satz 6 wird das Wort „mit“ durch die Wörter „spätestens drei Monate nach“ ersetzt. 

13. § 57a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 57a Übergangsregelung zur Neukonstituierung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie zur Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten“.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Auf Mitgliedschaften im Rundfunk- und Verwaltungsrat, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gilt für die laufende Amtsperiode § 13 Absatz 4 Nummer 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist.“

Artikel 3

Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S.  214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie folgt gefasst:

„§ 41 (weggefallen)“.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Programmveranstalter, die die Voraussetzungen nach § 13 erfüllen, wirkt die LfM auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Meinungsvielfalt in den Programmen und die Vielfalt der Programmanbieter auch unter Beachtung der Priorisierung in § 14 Absatz 1 Satz 2 zum Ausdruck kommt. Im Übrigen trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Dabei berücksichtigt die LfM die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt). Sie trägt dabei auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Das Nähere hierzu regelt die LfM durch Satzung.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei der Zuweisung regionaler digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten berücksichtigt die LfM im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung neben den Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4 auch den jeweiligen Beitrag des Angebots

1. zur Versorgung mit lokalen, regionalen oder landesweiten journalistischen Inhalten und

2. zu einer landesweit möglichst flächendeckenden Abdeckung mit Angeboten.“

c) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch die Wörter „gelten Absatz 5 sowie“ ersetzt.

3. § 39a Satz 2 wird aufgehoben.

4. In § 40b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „72 Abs. 4“ durch die Angabe „40a Absatz 4“ ersetzt.

5. § 41 wird aufgehoben.

6. Nach § 42 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird die Beschwerde in Textform eingelegt, so genügt für die Entscheidung auch die Textform.“

7. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Verbreitungsgebiet für“ die Wörter „analog terrestrisch verbreitete“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „flächendeckenden“ die Wörter „analog terrestrisch verbreiteten“ eingefügt.

c) In Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die zusätzliche Verbreitung der lokalen Hörfunkprogramme auf digitalem terrestrischen sowie auf einem anderen Übertragungsweg über die nach Absatz 1 festgelegten Verbreitungsgebiete hinaus, ist nicht ausgeschlossen.“

8. § 55 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

9. § 64 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der LfM ist die ordnungsgemäße Bestimmung beziehungsweise Wahl der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft unverzüglich anzuzeigen.“

10. Dem § 87 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der LfM ist unzulässig.“

11. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen soll die LfM die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und deren Ergebnisse in geeigneter Form informieren.“

b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Zuständige Stelle nach § 123 Absatz 2 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, ist insoweit die LfM.“

c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

d) In Absatz 13 Satz 2 werden die Wörter „mindestens einmal jährlich“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt.

e) Absatz 15 wird aufgehoben.

12. § 94 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung des Gleichstellungsplans nach § 5 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist.“

13.  § 96 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

b) Der folgende Satz wird angefügt:

„Jede Person darf in insgesamt höchstens drei Amtsperioden Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Medienkommission sein.“

14. § 97 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die oder der amtierende Vorsitzende der Medienkommission stellt zu Beginn der Amtsperiode für die nach § 93 Absatz 3 und 4 entsandten Mitglieder die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen der Medienkommission bekannt. Die gemäß § 93 Absatz 3 und 4 entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen des § 91 Absatz 1 erforderlich sind. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in einer Satzung geregelt, die insoweit der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde bedarf.“

15. In § 100 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 20 ÜBesG NRW“ durch die Wörter „§§ 22 und 42 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) geändert worden ist“ ersetzt.

16. § 118 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Stellt die LfM einen Rechtsverstoß fest, trifft sie nach Anhörung des Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung und Untersagung.“

17. § 127 wird wie folgt gefasst:

„§ 127

Übergangsregelung zur Neukonstituierung der Medienkommission

(1) Die bis zum 26. Februar 2021 laufende Amtszeit der Medienkommission gemäß § 96 wird bis zum 1. Dezember 2021 verlängert. Für die bis zum Zusammentritt der neuen Medienkommission nach Satz 1 amtierende Medienkommission, findet § 96 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(2) Alle Mitgliedschaften in der Medienkommission, die bis zu der ersten Neukonstituierung der Medienkommission, die auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Amtszeit folgt, bestanden, gelten bei der Berechnung der Zahl der Amtsperioden nach § 96 Absatz 1 als eine Amtsperiode.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 9 tritt am 1. März 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 26. Februar 2019

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

Für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2019 S. 134