Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 6 vom 12.3.2019 Seite 131 bis 174

Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz
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Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz

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Gesetz
für einen qualitativ sicheren Übergang
zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz

Vom 26. Februar 2019

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
für einen qualitativ sicheren Übergang
zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz

Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21f wie folgt gefasst:

„§ 21f  Landeszuschuss zur Qualitätssicherung“.

2. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich um 1,5 Prozent. Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Kindpauschalen in den Kindergartenjahren 2016/2017 bis 2019/2020 jeweils um 3 Prozent.“

3. § 20a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „im Kindergartenjahr 2017/2018“ durch die Wörter „in den Kindergartenjahren 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

4. Dem § 21a Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die Verteilungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 3 für den jährlichen Zuschuss für die Förderungen von plusKITA-Einrichtungen um ein Jahr verlängert. Damit soll grundsätzlich die laufende Förderung als plusKITA fortgesetzt werden.“

5. Dem § 21b Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die Verteilungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 3 für den jährlichen Zuschuss für die Förderungen von Einrichtungen im Sinne des § 16b (Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf) für ein Jahr verlängert. Damit soll grundsätzlich die laufende Förderung als Einrichtung im Sinne von § 16b fortgesetzt werden.“

6. § 21f wird wie folgt gefasst:

㤠21f
Landeszuschuss zur Qualitätssicherung

(1) Zur Sicherung der Trägervielfalt und der Qualität in Kindertageseinrichtungen gewährt das Land dem Jugendamt im Kindergartenjahr 2019/2020 für die Träger von Tageseinrichtungen in seinem Bezirk pauschalierte Zuschüsse in Höhe von 90 Prozent der in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebenen zusätzlichen Pauschalen für jedes Kind, das in einer Tageseinrichtung betreut wird. Die Anzahl und die Höhe dieser Pauschalen richten sich nach Gruppenform und Betreuungszeit aufgrund der verbindlichen Mitteilung zum 15. März 2019 gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1.

(2) Voraussetzung für die pauschalierten Zuschüsse nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt die zusätzlichen Pauschalen in Höhe von 100 Prozent der in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebenen Pauschalen an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet.“

7. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 3 das Nähere über die Qualifikation und den Personalschlüssel festzulegen.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Rechtsverordnung nach Nummer 6 ist die Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums erforderlich.“

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für pauschalierte Landeszuschüsse zum Erhalt der Trägervielfalt für die Jahre 2017/2018 und 2018/2019 ist § 21f in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung anzuwenden.“

9. Die Anlage zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„Anlage zu § 19

Stand: 1. August 2019

Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung

Kinderzahl

Wöchentliche

Betreuungszeit

Kindpauschale

in Euro

Personal

a

20

25 Stunden

5 357,18

2 Fachkräfte, insgesamt 55 Fachkraftstunden (FKS) (1. Wert) sowie 12,5 sonstige Personalkraftstunden/Personalkosten (PKS) einschließlich Freistellung

b

20

35 Stunden

7 178,44

2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1. Wert) sowie 17,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung

c

20

45 Stunden

9 205,86

2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1. Wert) sowie 22,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung

Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4, aber nicht mehr als 6 betragen.

Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren

Kinderzahl

Wöchentliche

Betreuungszeit

Kindpauschale

in Euro

Personal

a

10

25 Stunden

11 044,53

2 Fachkräfte, insgesamt 55 FKS (1. Wert) sowie 15 sonstige PKS einschließlich Freistellung

b

10

35 Stunden

14 819,05

2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1. Wert) sowie 21 sonstige PKS einschließlich Freistellung

c

10

45 Stunden

19 005,92

2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1. Wert) sowie 27 sonstige PKS einschließlich Freistellung

Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter

Kinderzahl

Wöchentliche

Betreuungszeit

Kindpauschale

in Euro

Personal

a

25

25 Stunden

3 953,84

1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 27,5 FKS und 27,5 EKS (1. Wert) sowie 10 sonstige PKS einschließlich Freistellung

b

25

35 Stunden

5 278,08

1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 38,5 FKS und 38,5 EKS (1. Wert) sowie 14 sonstige PKS einschließlich Freistellung

c

20

45 Stunden

8 459,00

1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 49,5 FKS und 49,5 EKS (1. Wert) sowie 18 sonstige PKS einschließlich Freistellung

Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung grundsätzlich den 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die Kindpauschale IIc um 2 000 Euro erhöht.“

10. Die Anlage zu § 21f wird wie folgt gefasst:

„Anlage zu § 21f

Stand 1. August 2019

Wöchentliche Betreuungszeit

Gruppenform I

Betrag in Euro

Gruppenform II

Betrag in Euro

Gruppenform III

Betrag in Euro

25 Stunden

370,95

764,76

273,78

35 Stunden

497,06

1 026,12

365,47

45 Stunden

637,44

1 316,03

585,72

Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb eine zusätzliche Pauschale gemäß § 21f in Höhe von 1 279,15 Euro. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, beträgt die zusätzliche Pauschale 1 464,29 Euro.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 26. Februar 2019

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

Für den Minister der Finanzen

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Dr. Stephan  H o l t h o f f - P f ö r t n e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2019 S. 151