Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 10 vom 17.5.2019 Seite 215 bis 224
39. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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39. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
2011
39. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Tarifstelle 16.7.1.3.1.2 wird wie folgt gefasst:
„16.7.1.3.1.2
Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
Gebühr: Euro 25“.
2. In Tarifstelle 16.7.5.1 wird die Angabe „1 690“ durch die Angabe „6 190“ ersetzt.
3. In Tarifstelle 28.1.1.18 wird die Angabe „150 bis 2 500“ durch die Angabe „200 bis 5 000“ ersetzt.
4. Die Tarifstellen 28.1.5.1 bis 28.1.5.13 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.1.5.1 bis 28.1.5.16 ersetzt:
„28.1.5.1
Feststellung, ob der Umfang der wassergefährdenden Stoffe unerheblich ist (§ 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.5.2
Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Entscheidung über abweichende Einstufung der Gemische (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.3
Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 10 Absatz 3 Satz 4 AwSV), Widersprechen der Selbsteinstufung (§ 10 Absatz 4 Satz 1 AwSV) und Entscheidung über eine abweichende Einstufung des Gemisches (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.4
Stellen weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 AwSV), Untersagung der Errichtung einer Anlage (§ 16 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Auferlegen von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens (§ 16 Absatz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.5
Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall (§ 16 Absatz 3 AwSV)
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
28.1.5.6
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 40 Absatz 1 AwSV)
Gebühr: Euro 50 bis 600
Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn es sich bei der prüfpflichtigen Anlage um eine Heizölverbraucheranlage handelt.
28.1.5.7
Entgegennahme und Prüfung der Nachweise nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AwSV und des Gutachtens nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AwSV und
a) Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 300
b) Untersagung der Errichtung oder des Betriebs der Anlage und Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
c) Entscheidung zum Absehen von einer Eignungsfeststellung (§ 41 Absatz 3 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 300
28.1.5.8
Anordnung zum Abschluss eines Überwachungsvertrags (§ 46 Absatz 1 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.9
Anordnung von einmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen (§ 46 Absatz 4 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.10
Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 47 Absatz 3 Satz 1 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben
28.1.5.11
Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV an Anlagen in Schutzgebieten (§ 49 Absatz 4 AwSV) und von Anforderungen nach § 50 Absatz 1 AwSV an Anlagen in Überschwemmungsgebieten (§ 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 AwSV)
a) befristete Befreiung
Gebühr: Euro 500
b) unbefristete Befreiung
Gebühr: Euro 1 000
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.1.5.12 bis 28.1.5.14 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.1.5.12
Entscheidung über die Anerkennung oder erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Sachverständigenorganisationen (§ 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 54 Absatz 2 Satz 2 AwSV) und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 59 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1
28.1.5.13
Zustimmung zu einer Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung bei Sachverständigen (§ 53 Absatz 6 AwSV) oder Fachprüfern (§ 58 Absatz 2 Satz 1 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.1.5.14
Anordnung der Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen (§ 55 Nummer 1 Buchstabe c AwSV) oder Fachprüfers (§ 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.15
Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen (§ 68 Absatz 4 AwSV) und von zu erfüllenden Anforderungen (§ 69 Absatz 1 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.16
Zustimmung zum Verzicht auf eine Umwallung (§ 68 Absatz 10 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 50 bis 200“.
5. Nach Tarifstelle 28.2.11.1 wird folgende Tarifstelle 28.2.11.2 eingefügt:
„28.2.11.2
Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§ 7 AbfBeauftrV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“
6. In dem Hinweis nach der neuen Tarifstelle 28.2.11.2 wird die Angabe „28.2.11.2 und 28.2.11.3“ durch die Angabe „28.2.11.3 und 28.2.11.4“ ersetzt.
7. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.11.2 und 28.2.11.3 werden die Tarifstellen 28.2.11.3 und 28.2.11.4.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 30. April 2019
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
Für den Minister des Innern
Der Minister der Justiz
Peter B i e s e n b a c h
GV. NRW. 2019 S. 216