Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 10 vom 17.5.2019 Seite 215 bis 224

Zweite Verordnung zur Änderung der Börsenverordnung NRW
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Zweite Verordnung zur Änderung der Börsenverordnung NRW

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Zweite Verordnung zur Änderung der Börsenverordnung NRW

Vom 30. April 2019

Artikel 1

Die Börsenverordnung NRW vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), die durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist“ und das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Beurteilung der Anforderungen an Geschäftsleiter des Börsenträgers nach § 4a des Börsengesetzes sind vorzulegen:“

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „,eigenhändig unterzeichneter“ gestrichen.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Zur Beurteilung der Anforderungen an Mitglieder des Aufsichtsrates des Börsenträgers nach § 4b des Börsengesetzes sind vorzulegen:

1. ein lückenloser Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Wohnort, die Staatsangehörigkeit und eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung enthält sowie die Angabe der in anderen Unternehmen bestehenden Tätigkeiten als Geschäftsleiter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied,

2. ein polizeiliches Führungszeugnis oder die eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Person, ob gegen sie derzeit ein Strafverfahren geführt wird, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gegen sie geführt worden ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war und

3. eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Person, dass sie der Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsfunktion ausreichend Zeit widmet und bei der Wahrnehmung der Aufgaben aufrichtig und unvoreingenommen handelt.“

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

3. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

b) In Nummer 8 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

5. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Wahlausschuss ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein gültiger Wahlvorschlag muss eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person und, ausgenommen die Wählergruppe der Börsenhändler, des durch sie vertretenen Unternehmens mit der Kandidatur enthalten.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes fordert der Wahlausschuss von den Kandidaten die Vorlage der in § 2 Absatz 3 genannten Unterlagen an. Bei Mitgliedern des amtierenden Börsenrates kann von der Vorlage von Unterlagen abgesehen werden, wenn in der Amtsperiode keine Veränderungen eingetreten sind.“

c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

7. In § 11 Absatz 3 werden nach dem Wort „unterzeichnen“ die Wörter „oder elektronisch zu signieren“ eingefügt.

8. In § 12 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

9. In § 17 Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „250 000“ durch die Angabe „eine Million“ ersetzt.

10. In § 23 Satz 2 werden die Wörter „oder zur Niederschrift“ gestrichen.

11. In § 33 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „unterzeichnen“ die Wörter „oder elektronisch zu signieren“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

1. von der Landesregierung auf Grund des § 4 Absatz 6 Satz 2, § 6 Absatz 7 Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351)

hinsichtlich Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung,

2. vom Ministerium der Finanzen

a) aufgrund von § 4 Absatz 6 Satz 1 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 1 der Börsenverordnung NRW vom 25. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 325) in der Fassung des Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung

hinsichtlich Artikel 1 Nummer 2 dieser Verordnung,

b) auf Grund von § 13 Absatz 4 Satz 1 des Börsengesetzes nach Anhörung des Börsenrates der Börse Düsseldorf in Verbindung mit § 1 der Börsenverordnung NRW

hinsichtlich Artikel 1 Nummern 3 bis 8 dieser Verordnung,

c) auf Grund von § 22 Absatz 1 Satz 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 1 der Börsenverordnung NRW

hinsichtlich Artikel 1 Nummern 9 bis 11 dieser Verordnung.

Düsseldorf, den 30. April 2019

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister der Finanzen

i.V. Andreas  P i n k w a r t

GV. NRW. 2019 S. 221