Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 10 vom 17.5.2019 Seite 215 bis 224

11. Änderung des Regionalplans Detmold, Teilabschnitt Paderborn-Höxter, auf dem Gebiet der Stadt Delbrück
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11. Änderung des Regionalplans Detmold, Teilabschnitt Paderborn-Höxter, auf dem Gebiet der Stadt Delbrück

11. Änderung des Regionalplans Detmold,
Teilabschnitt Paderborn-Höxter,
auf dem Gebiet der Stadt Delbrück

Vom 18. April 2019

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2018 die 11. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Paderborn-Höxter, Vorhabenbezogene Darstellung eines Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen als Folgenutzung einer industriellen Brachfläche für die Firma paragon AG auf dem Gebiet der Stadt Delbrück, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Detmold mit Bericht vom 13. Dezember 2018 – Aktenzeichen: 32-11. Änd._PBHX – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde), dem Kreis Paderborn sowie der Stadt Delbrück zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplanes gegenüber der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 11. Änderung des Regionalplans Detmold kann Klage vor dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 18. April 2019

Der Minister

für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Alexandra  R e n z

GV. NRW. 2019 S. 223