Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 10 vom 17.5.2019 Seite 215 bis 224

Bekanntmachung der neunten Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln
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Bekanntmachung der neunten Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln

2251

Bekanntmachung der neunten Änderung
der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln

Vom 11. April 2019

Der Rundfunkrat hat am 30. Oktober 2018 gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des WDR‑Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) folgende Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (GV. NRW. S. 204), die zuletzt durch Satzung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 34 werden folgende Angaben eingefügt:

„F.
WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte/r

I.
Stellung und Aufgaben des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 35 Stellung des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 36 Aufgaben und Befugnisse des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

II.
Vergütung und Ausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 37 Grundsätze der Vergütung und Ausstattung

III.
Kooperation bei der Datenschutzaufsicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

§ 38 Möglichkeit der mehrfachen, koordinierten Ernennung derselben Person

§ 39 Verfahren zur Koordinierung mehrfacher Ernennung

§ 40 Ausübung des Amts bei mehrfacher Ernennung

§ 41 Grundsätze der Vergütung und Ausstattung bei mehrfacher Ernennung

§ 42 Dienstaufsicht bei mehrfacher Ernennung oder Dienstverhältnis mit anderer Rundfunkanstalt

§ 43 Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen“.

b) Die bisherige Angabe

„F.
Schlussbestimmung“

wird durch die Angabe

„G.
Schlussbestimmung“

ersetzt.

c) Die bisherige Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 Inkrafttreten“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1, 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 1, 6 und 7 WDR‑Gesetz“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)       In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

bb)       In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5 WDR‑Gesetz“ ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Angabe „Abs. 5“ durch die Wörter „Absatz 5 WDR-Gesetz“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)       In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

bb)       In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 bis 4 WDR‑Gesetz“ ersetzt.

e) In Absatz 8 Satz 3 werden die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 5“ und die Angabe „Abs. 12“ durch die Wörter „Absatz 12 WDR-Gesetz“ ersetzt.

f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)       In Satz 1 werden die Angabe „Abs. 3 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 3 bis 4 WDR‑Gesetz“ und die Angabe „Abs. 2“ durch die Wörter „Absatz 2 WDR‑Gesetz“ ersetzt.

bb)       In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

g) In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 7 Satz 2 und 5, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 bis 4 und Absatz 12 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

3. In § 4a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „NRW“ gestrichen und werden die Wörter „1 des

Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S.  875)“ durch die Wörter „3 des Gesetzes vom 22.

März 2018 (GV. NRW. S. 172)“ ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Rundfunkentwicklung“ die Wörter „und Digitalisierung“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

bb) In Satz 7 werden nach dem Wort „Rundfunkentwicklung“ die Wörter „und Digitalisierung“ eingefügt.

cc) In Satz 8 werden die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „8“ die Wörter „der Satzung“ eingefügt und die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1 der WDR-Satzung“ durch die Wörter „Absatz 1 der Satzung sowie auf Sitzungen des ARD-Programmbeirats gemäß § 15 Absatz 17 Satz 8 WDR-Gesetz“ ersetzt.

b)         In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „gem. § 13 Abs. 3 bis 5a“ durch die Wörter „gemäß § 13 Absatz 3 bis 5a“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 6 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „gem. § 20 Abs. 1 Satz 4 WDR-Gesetz“ durch die Wörter „gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 WDR‑Gesetz, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist,“ ersetzt.

c) In den Absätzen 1 und 5 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

8. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „gem. § 10 Abs. 3“ durch die Wörter „gemäß § 10 Absatz 3“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „Beauftragte(n) für den Datenschutz des WDR“ durch die Wörter „WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte(n)“ ersetzt.

c) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ und die Wörter „Beauftragte für den Datenschutz des WDR“ werden durch die Wörter „WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Wörter „Beauftragten für den Datenschutz des WDR“ werden durch die Wörter „WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten“ ersetzt.

10. Nach § 34 wird folgendes Kapitel F eingefügt:

F.
WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte/r

I.
Stellung und Aufgaben des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 35
Stellung des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten

Der/die WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte (der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte) ist eine vom Westdeutschen Rundfunk Köln und seinen Organen unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2019, S. 2) und in Ausübung seines/ihres Amtes nur dem Gesetz unterworfen.

§ 36
Aufgaben und Befugnisse des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

(1) Der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht im Westdeutschen Rundfunk Köln und seinen Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45a Absatz 3 WDR‑Gesetz die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, des Rundfunkstaatsvertrags, des WDR-Gesetzes sowie der geltenden landesrechtlichen Datenschutzregelungen. Der/Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte nimmt die ihm/ihr nach § 51 WDR-Gesetz in Verbindung mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679 obliegenden Aufgaben wahr.

(2) Zur Durchführung der Aufgaben verfügt der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte über die in § 51 WDR-Gesetz und Artikel 58 Absätze 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Befugnisse.

(3) Gebühren nach Artikel 57 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung bemessen sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in seiner jeweils geltenden Fassung.

(4) Für den Fall seiner/ihrer Verhinderung über einen Zeitraum von länger als zwei Monaten bestimmt der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine(n) Vertreter(in).

(5) Die Dienststelle als Behördensitz des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten lautet:

Westdeutscher Rundfunk Köln,
Geschäftsstelle des Verwaltungsrats
Appellhofplatz 1
50667 Köln

II.
Vergütung und Ausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 37
Grundsätze der Vergütung und Ausstattung

(1) Die Festlegung der Vergütung erfolgt durch den Verwaltungsrat für die Dauer der Amtszeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten.

(2) Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere die berufliche Erfahrung, fachliche Qualifikation und persönliche Eignung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten sowie Aufgabenstellung und Umfang von Zuständigkeit und Verantwortung zu berücksichtigen. In der Regel entspricht die Vergütung zumindest derjenigen eines/einer Volljurist(en/in) bei dem/der Justiziar(in) des Westdeutschen Rundfunks Köln.

(3) Der Verwaltungsrat genehmigt den Bedarf für die Personal-, Finanz- und Sachausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten und übt die Finanzkontrolle unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit des Amtes aus. Dabei muss stets sichergestellt werden, dass die Personal , Finanz- und Sachausstattung den Anforderungen des Artikel 52 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung entspricht.

III.
Kooperation bei der Datenschutzaufsicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

§ 38
Möglichkeit der mehrfachen, koordinierten Ernennung derselben Person

Der Rundfunkrat kann eine Person zum/zur Rundfunkdatenschutzbeauftragten ernennen, die gleichzeitig das Amt nach Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung für eine oder mehrere weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) ausübt. Eine derartige Tätigkeit ist mit dem Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten vereinbar im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 6 WDR‑Gesetz.

§ 39
Verfahren zur Koordinierung mehrfacher Ernennung

(1) Beabsichtigt der Rundfunkrat eine gleichzeitige Ernennung nach § 38, so kann er die Auswahl der zu ernennenden Person gemeinsam mit der beziehungsweise den weiteren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) koordinieren. Dazu stimmt er sich mit den zuständigen Gremien der anderen am Verfahren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab.

(2) Der Rundfunkrat kann dazu mit dem beziehungsweise den zuständigen Gremium/-en der weiteren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt/-en eine gemeinsame Auswahlkommission bilden.

(3) Die Eröffnung des Verfahrens zur Koordinierung mehrfacher Ernennung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrats.

(4) Die gesetzlichen Rechte des Rundfunkrats zur Ernennung, erneuten Ernennung und Amtsenthebung nach § 49 Absatz 2 WDR‑Gesetz bleiben von der Koordinierung nach dieser Vorschrift unberührt.

§ 40
Ausübung des Amts bei mehrfacher Ernennung

(1) Sofern und solange der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte nach § 38 zum Mitglied der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung für mindestens eine weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ernannt ist oder wird, gelten Absatz 2 sowie die §§ 41 und 42.

(2) Stellung, Aufgaben und Befugnisse gemäß der §§ 50 und 51 WDR-Gesetz sowie der §§ 35 und 36 bleiben von der gleichzeitigen Ernennung durch eine andere Rundfunkanstalt im Grundsatz unberührt.

§ 41
Grundsätze der Vergütung und Ausstattung bei mehrfacher Ernennung

(1) Bei der Festlegung der Vergütung im Rahmen einer gleichzeitigen Ernennung nach diesem Abschnitt ist ergänzend zu § 37 zudem das Maß an Verantwortung zu berücksichtigen, das insbesondere in der Anzahl der beteiligten Anstalten zum Ausdruck kommt.

(2) Der Verwaltungsrat genehmigt den Bedarf für die Personal-, Finanz- und Sachausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Rahmen einer gleichzeitigen Ernennung nach diesem Abschnitt ergänzend zu § 37 unter Berücksichtigung von Beiträgen der anderen beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) zur Ausstattung.

(3) Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Anteile am Finanzierungsaufwand sowie die für die Sicherstellung der Finanzkontrolle notwendigen und dementsprechend einzuräumenden Informationsrechte und -pflichten zwischen den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, kann der WDR mit der/den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) durch Verwaltungsvereinbarung regeln. Die Anforderungen des § 37 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt.

§ 42
Dienstaufsicht bei mehrfacher Ernennung oder Dienstverhältnis mit anderer Rundfunkanstalt

(1) Sofern ein Dienstverhältnis zwischen der das Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ausübenden Person und dem WDR besteht, übt der Verwaltungsrat eine eingeschränkte Dienstaufsicht insoweit aus, als die Unabhängigkeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Über geplante und ausgeführte Dienstaufsichtsmaßnahmen, die eine/mehrere andere nach diesem Abschnitt beteiligte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) betreffen, mit der/denen kein Dienstverhältnis besteht, informiert der Verwaltungsrat die nach den jeweiligen satzungsmäßigen oder sonstigen Bestimmungen für die Dienstaufsicht zuständigen Gremien der entsprechenden Anstalt(en).

(2) Soweit die das Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ausübende Person in einem Dienstverhältnis zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt steht, ist sicherzustellen, dass im Rahmen dieses Dienstverhältnisses die Unabhängigkeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten und die Kompetenzen des Verwaltungsrates des WDR gewahrt bleiben. Vorzusehen sind dabei insbesondere Verpflichtungen der die Dienstaufsicht führenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entsprechend Absatz 1. Das Nähere kann der WDR mit der/den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) durch Verwaltungsvereinbarung regeln.

§ 43
Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen

Der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen nach § 41 Absatz 3 und § 42 Absatz 2 Satz 3 erfolgt mit Zustimmung des Verwaltungsrats. Der/die Intendant(in) informiert den Rundfunkrat über den Inhalt von Abschlüssen nach Satz 1.“

11. Das bisherige Kapitel F wird Kapitel G.

12. Der bisherige § 35 wird § 44 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠44
Inkrafttreten“

13. In § 5 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 4 Satz 1, § 15a Absatz 2, § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 3, Absatz 6, § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 14. März 2019 die nach § 15 Absatz 17 Satz 10 des WDR-Gesetzes erforderliche Genehmigung der Änderung von § 15 Absatz 3 der Satzung erteilt.

Die Satzungsänderung wird gemäß § 25 Absatz 4 des WDR-Gesetzes bekannt gemacht.

Köln, den 11.04.2019

Intendant des

Westdeutschen Rundfunks Köln

Tom  B u h r o w

GV. NRW. 2019 S. 217