Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 10 vom 17.5.2019 Seite 215 bis 224

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden
Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen
des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

Vom 30. April 2019

Auf Grund des § 84 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung:

Artikel 1

Die Anlage der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile „Bauwerksabdichter/Bauwerksabdichterin“ am Berufskolleg Ost der Stadt Essen wird gestrichen.

2. In der Zeile „Glasveredler/Glasveredlerin“ am Staatlichen Berufskolleg Rheinbach Glas-Keramik-Gestaltung werden in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ die Wörter „Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln, Münster“ durch die Wörter „Land Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

3. In der Zeile „Polsterer/Polstererin“ am Wilhelm-Normann-Berufskolleg des Kreises Herford werden in der Spalte „Bemerkungen“ die Wörter „ab zweitem Ausbildungsjahr“ eingefügt.

4. Nach der Zeile „Polsterer/Polstererin“ am Wilhelm-Normann-Berufskolleg des Kreises Herford werden folgende Wörter eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“ „Präzisionswerkzeugmechaniker/ Präzisionswerkzeugmechanikerin“

Spalte „Schule“ „Hans-Böckler-Berufskolleg der Stadt Köln“

Spalte „Schuleinzugsbereich“ „Land Nordrhein-Westfalen“.

5. In der Zeile „Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau“ am Kaufmännischen Berufskolleg Walter Rathenau der Stadt Duisburg wird in der Spalte „Bemerkungen“ das Wort „auslaufend“ eingefügt.

6. In der Zeile „Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin“ am Franz-Jürgens-Berufskolleg der Stadt Düsseldorf werden in der Spalte „Schule“ die Wörter „Franz-Jürgens-Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“ durch die Wörter „Friedrich-Albert-Lange Berufskolleg der Stadt Duisburg“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 30. April 2019

Die Ministerin für Schule und Bildung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne   G e b a u e r

GV. NRW. 2019 S. 217