Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 11 vom 31.5.2019 Seite 225 bis 254

Verordnung zur Änderung der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Verordnung zur Änderung der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

820

Verordnung
zur Änderung der
Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

Vom 9. Mai 2019

Auf Grund des § 45 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, Absatz 2 bis 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), von denen Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 bis 4 durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes] geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses sowie hinsichtlich § 45 Absatz 1 Nummer 7 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:

Artikel 1

Die Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung“.

b) Die Angaben zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 werden wie folgt gefasst:

Abschnitt 2

(weggefallen)

§ 9 (weggefallen)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter „gemäß § 71 Absatz 3 des Elften

Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai

1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017

(BGBl. I S. 2757) geändert worden ist“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „in der Anlage 1 aufgeführte oder“ gestrichen

und nach dem Wort „verfügt“ die Wörter „und nach dem Konzept der Einrichtung

ausschließlich entsprechend ihrer oder seiner Berufsqualifikation tatsächlich in der sozialen

Betreuung eingesetzt ist“ eingefügt.

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „Patienten“ die Wörter „Patientinnen und“ eingefügt.

3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Feststellung der persönlichen Eignung der Beschäftigten liegt in der Verantwortung

der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter. Um ihr gerecht zu werden, müssen sie sich

bei der Einstellung ein amtliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Während der Dauer des

Beschäftigungsverhältnisses ist für Einrichtungsleitungen und Leitungskräfte gemäß § 4

Absatz 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das

zuletzt durch Gesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur

Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes] geändert worden ist, in regelmäßigen Abständen

die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses verpflichtend zu fordern. Für andere

Beschäftigte sind andere begründete Verfahrensweisen zur Sicherstellung der

Beschäftigteneignung möglich und der Behörde auf Verlangen darzulegen.“

1. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort „Vermeidung“ die Wörter „von Gewalt, Zwang

und“ eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „verständlich, übersichtlich und in leichter Sprache“ durch

die Wörter „übersichtlich und leicht verständlich“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5

Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung

(1) Die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zur Anzeige verpflichteten

Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter nutzen zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht die

elektronische Datenbank PfAD.wtg. Die Anzeigepflicht umfasst die Registrierung und

Meldung der für die behördliche Qualitätssicherung erforderlichen Angaben und Änderungen.

(2) Die zuständigen Behörden sind zur Nutzung der elektronischen Datenbank PfAD.wtg

verpflichtet. Die zuständigen Behörden prüfen die von Leistungsanbieterinnen und

Leistungsanbietern in der Datenbank gemachten Angaben auf Plausibilität und Richtigkeit,

korrigieren sie bei Bedarf und geben diese in der Datenbank frei. Die Leistungsanbieterinnen

und Leistungsanbieter erhalten eine Mitteilung über die Freigabe. Mit der Freigabe durch die

zuständige Behörde ist keine Statusfeststellung darüber verbunden, wie das Angebot nach

dem Wohn- und Teilhabegesetz einzuordnen ist.

(3) Die zuständigen Behörden nutzen die gespeicherten Daten ausschließlich für ihre

Aufgaben nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie für die örtliche Planung gemäß § 7 des

Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625),

das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert

worden ist. Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Leistungsangebote sowie der

Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter dürfen veröffentlicht werden.

(4) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die erhobenen und gespeicherten Daten an die

Sozialversicherungsträger und Prüfinstitutionen gemäß § 44 Absatz 1 und 2 sowie den örtlich

zuständigen Gemeinden und Kreisen als Aufgabenträger für den Brandschutz, die

Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie den Kreisen und kreisfreien Städten als

Trägern des Rettungsdienstes gemäß § 44 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes

weiterzugeben, soweit dies für die Wahrnehmung von deren  gesetzlichen Aufgaben und für

die Zusammenarbeit mit ihnen erforderlich ist.

(5) Das zuständige Ministerium ist berechtigt, zum Zwecke der landesweiten Planung

Auswertungen vorzunehmen und zu veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörden gemäß § 43

Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind berechtigt, zum Zwecke der Planung in ihrem

Bezirk, Auswertungen vorzunehmen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.“

7. In Teil 2 wird in der Überschrift des Kapitels 1 das Wort „umfassenden“ durch das Wort „umfassendem“ ersetzt.

8. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Von der Vorgabe des § 20 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes darf auch dann abgewichen werden, wenn mit jedem die 80 Plätze überschreitenden Platz ein weiterer gesonderter separater Kurzzeitpflegeplatz im selben Gebäude oder im selben räumlich verbundenen Gebäudekomplex errichtet wird, soweit die Gesamtplatzzahl 120 Plätze nicht überschreitet. Eine Abweichung nach Satz 2 setzt voraus, dass ein besonderes, auf Dauer angelegtes Kurzzeitpflegekonzept vorhanden ist und die Kurzzeitpflegeplätze ausschließlich für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Die Belegung der Plätze ist zu dokumentieren. Eine Umwandlung der Plätze führt zum Widerruf der Ausnahmegenehmigung.“

9. Dem § 8 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Sofern in der Einrichtung das Rauchen in den Individualbereichen nicht gestattet wird, ist den Nutzerinnen und Nutzern ein geeigneter Gemeinschaftsraum zur Verfügung zu stellen, in dem das Rauchen erlaubt ist. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen so weit wie möglich zu gewährleisten.“

10. Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 wird aufgehoben.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Komma nach den Wörtern „Gibt es keinen Beirat“ durch das Wort

„oder“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 1 werden die Wörter „Sie hält“ durch die Wörter „Die Einrichtungsleitung hält bei einer Wahl“ ersetzt.

12. § 19 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.“

13. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„6. den Namen und die berufliche Ausbildung der Einrichtungsleitung,

7. den Namen, die berufliche Ausbildung und die Angaben, die für die Beurteilung der

fachlichen Eignung der Pflegedienstleitung sowie bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe

der verantwortlichen Fachkraft wesentlich sind,“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Pflegedienstleitung“ die Wörter „beziehungsweise in

Einrichtungen der Eingliederungshilfe die verantwortliche Fachkraft“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben der zuständigen Behörde die

Zahl freier und belegbarer Plätze tagesaktuell über die Datenbank nach § 5 zu übermitteln.

Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind von dieser Pflicht ausgenommen. Die Zahl der

freien und belegbaren Plätze darf unter Angabe des Namens, der Anschrift und der

Kontaktdaten der Einrichtung sowie der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters im

Internet veröffentlicht werden.“

14. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat, soweit die Versorgung von

Nutzerinnen und Nutzern mit intensiv-pflegerischem Betreuungsbedarf es erfordert, jederzeit

eine Notstromversorgung zu gewährleisten.“

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

15. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort „Hausordnung“ die Wörter „in der

Wohngemeinschaft“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Einrichtungsleitung“ durch die Wörter „verantwortliche

Fachkraft“ ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter „durch die Einrichtungsleitung“ gestrichen.

16. § 32 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.“

17. § 33 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt für Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 nur, wenn sich die Zahl der Nutzerinnen und

Nutzer um mindestens zwei Personen oder die Zahl der Beschäftigten um ein

Vollzeitäquivalent oder mehr gegenüber der letzten Anzeige ändert.“

b) Satz 3 wird aufgehoben.

18. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind ambulante Dienste, die ausschließlich Angebote

zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 6.

Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1042), die durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV.

NRW. S. 949) geändert worden ist, erbringen.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit für eine Nutzerin oder einen Nutzer in einer Wohngemeinschaft

Betreuungsleistungen erbracht werden, muss die Anzeige auch die Anschrift der Wohnung

enthalten.“

19. In § 37 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

20. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur zu sorgen.“

21. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 8“ gestrichen.

b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. der Dokumentationspflicht nach §§ 24, 34, 37 und 44 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.“

22. Anlage 1 wird aufgehoben.

23. Anlage 2 wird Anlage 1 und erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9.Mai 2019

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2019 S. 235