Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 12 vom 25.6.2019 Seite 255 bis 260

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2019/2020
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2019/2020

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung
des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2019/2020

Vom 23. Mai 2019

Auf Grund des § 93 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Allgemeinbildende Schulen

……………………………………………………………..

Klasse 1                                                         21 bis 22

……………………………………………………………..

Klasse 2                                                         22 bis 23

………………………………………………….……........

Klasse 3                                                         25 bis 26

……………………………………………………………..

Klasse 4                                                         26 bis 27

.…………………………………………………………….

Klassen 5                                                       28 bis 31

hiervon abweichend im Gymnasium

G 8                                                                 30 bis 32

G 9                                                                 28 bis 30

……………………………………………………………..

Klassen 6                                                       29 bis 32

hiervon abweichend im Gymnasium

G 8                                                                 30 bis 32

G 9                                                                 28 bis 30

……………………………………………………………..

Klassen 7                                                       30 bis 33

hiervon abweichend im Gymnasium

G 8                                                                 31 bis 33

……………………………………………………………..

Klassen 8                                                       30 bis 33

hiervon abweichend im Gymnasium

G 8                                                                 32 bis 34

……………………………………………………………..

Klassen 9                                                       31 bis 34

hiervon abweichend im Gymnasium    

G 8                                                                 32 bis 34

G 9                                                                 30 bis 33

..………………………………………………………..….

Klassen 10                                                     31 bis 34

hiervon abweichend im Gymnasium     

G 9                                                                 30 bis 33

(In den Klassen 5 bis 10

insgesamt 188; hiervon abweichend

im Gymnasium G 8 in den Klassen 5 bis 9

insgesamt 163)

…………………………………………………………….

Gymnasiale Oberstufe durchschnittlich        34“.

…………………………………………………………….

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

b) In Absatz 8 wird die Angabe „und § 4“ gestrichen.

3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nummern 7, 8 und 13“ durch die Wörter „Nummer 7, 11 und 12“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „28“ durch die „Angabe „27“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „26 bis 30“ durch die Angabe „25 bis 29“ ersetzt.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

dd) In dem neuen Satz 4 und dem neuen Satz 9 werden jeweils die Wörter „den Sätzen 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

ee) Der neue Satz 11 wird aufgehoben.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Diese Obergrenze“ durch die Wörter „Die Obergrenze der Bandbreite“ ersetzt.

cc) Die Sätze 3 und 5 werden aufgehoben.

d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „und Integrative Lerngruppen“ gestrichen.

5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 10 eingefügt:

„§ 8

Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“

(1) Die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts

1. Grundschule 21,95

2. Hauptschule 17,86

3. Realschule 20,19

4. Sekundarschule 16,27

5. Gymnasium

a) Sekundarstufe I (G 8) 19,17

b) Sekundarstufe I (G 9) 19,87

c) Sekundarstufe II 12,70

6. Gesamtschule

a) Sekundarstufe I 18,63

b) Sekundarstufe II 12,70

7. Berufskolleg

a) Bildungsgänge der Berufsschule

aa) Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend

Vollzeit 16,18

Teilzeit 41,64

bb) Fachklassen des dualen Systems, doppelqualifizierend

Vollzeit 14,34

Teilzeit 38,37

cc) Ausbildungsvorbereitung

Vollzeit 16,18

Teilzeit 41,64

dd) Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung 31,60

b) Bildungsgänge der Berufsfachschule

aa) einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss) 16,18

bb) einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss nach Klasse 10) 16,18

cc) zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife 16,18

dd) zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife 14,34

in dreijähriger Teilzeitform 27,28

in vierjähriger Teilzeitform 38,37

ee) zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)) 16,18

ff) dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife 14,34

gg) dreijährig, dreieinhalbjährig und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife 14,34

c) Bildungsgänge der Fachoberschule

aa) einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) 14,34

in zweijähriger Teilzeitform 38,37

in dreijähriger Teilzeitform 41,64

bb) zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

Klasse 11 41,64

Klasse 12 Vollzeit 14,34

cc) einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) 14,34

in zweijähriger Teilzeitform 38,37

d) Bildungsgänge der Fachschule

aa) Vollzeit 16,18

bb) Teilzeit 38,37

cc) Dreijährige Fachschule 27,28

e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.

8. Förderschulen

a) Förderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) 9,92

b) Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 5,89

c) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) 5,89

d) Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 6,14

e) Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung 5,89

f) Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) 7,83

g) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 7,83

h) Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (außer Emotionale und soziale Entwicklung) 4,17

9. Schule für Kranke 5,89

10. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule

aa) Vollbeleger 22,77

bb) Teilbeleger 35,00

b) Abendgymnasium

aa) Vollbeleger 18,18

bb) Teilbeleger 41,90

c) Kolleg

aa) Vollbeleger 12,55

bb) Teilbeleger 29,96.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Schulen für Kranke, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

§ 9

Unterrichtsmehrbedarf

(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 Prozent und für die übrigen Förderschulen und die Schulen für Kranke in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen. Für die Berechnung des Ganztagsstellenzuschlags an den Förderschulen ist zusätzlich der Unterrichtsmehrbedarf nach Absatz 2 Nummer 12 zu berücksichtigen.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:

1. für besondere Unterrichtsangebote,

2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,

3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,

4. zur vorübergehenden Absicherung der Personalressource für kleine Schulen in Auflösung,

5. für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,

6. für die Ganztagsförderung in Hauptschulen und Förderschulen in der Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in Höhe von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl,

7. für die sonderpädagogische Förderung an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Lehrkräfte anderer Lehrämter),

8. für multiprofessionelle Teams und zur Unterstützung der Inklusion (Lern- und Entwicklungsstörungen) an Berufskollegs,

9. für die Inklusion an Berufskollegs außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen,

10. für multiprofessionelle Teams zur Begleitung der Beschulung zugewanderter Jugendlicher an Berufskollegs,

11. für Lehrkräfte für Sonderpädagogik in der Grundschule,

12. für die Förderung der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (Mehrbedarf I) sowie mit einer besonderen Ausprägung des Förderschwerpunkts Emotionale und soziale Entwicklung (Mehrbedarf II).

§ 10

Ausgleichsbedarf

(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für:

1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule,

2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind,

3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, für Medienberatung und Datenschutz, für Ansprechpersonen für LOGINEO NRW, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Lehrerausbildungsgesetz, für Curriculumentwicklung, für Aufgaben der inneren Schulentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, für die flächendeckende Unterrichtsausfallerhebung, zur Unterstützung des Inklusionsprozesses, für die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und für die Prävention und Intervention gegen Antisemitismus, Rechtsextremismus und Linksextremismus, Salafismus.“

6. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Mai 2019

Die Ministerin für Schule und Bildung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2019 S. 256