Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 23.7.2019 Seite 345 bis 376

Zweites Gesetz zur Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
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Zweites Gesetz zur Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

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Zweites Gesetz zur Änderung des
Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Vom 12. Juli 2019

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz zur Änderung des
Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Das Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 901), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach der Angabe „4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.

b) Satz 4 wird aufgehoben.

2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betreuungsorganisationen“ durch die Wörter „Betreuerinnen und Betreuer“ ersetzt.

3. In § 8 Absatz 6 wird nach dem Wort „oder“ das Wort „und“ gestrichen.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ und das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „den untergebrachten Personen“ durch die Wörter „die untergebrachte Person“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „eine“ durch die Wörter „ein Vorfall“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden vor dem Wort „Besucher“ die Wörter „Besucherinnen und“ eingefügt.

6. § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24

Fesselung, Fixierung

(1) Die Leitung einer Einrichtung kann die Fesselung oder die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum oder eine Fesselung während eines Transports in eigener Zuständigkeit unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 und der nachstehenden Absätze 2 bis 12 anordnen.

(2) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um ein Entweichen zu verhindern.

(3) Fesseln dürfen in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Bei Art und Umfang der Fesselung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fesselung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.

(4) Fixierungen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer von den Untergebrachten ausgehenden erheblichen Gefährdung von Leib und Leben anderer unerlässlich ist und nach dem Verhalten der Untergebrachten oder auf Grund ihres seelischen Zustands andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Bei Art und Umfang der Fixierung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.

(5) Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit der Untergebrachten nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, bedürfen der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug darf die Leitung der Einrichtung die Anordnung vorläufig treffen. § 26 bleibt unberührt. Die richterliche Entscheidung und die ärztliche Stellungnahme sind unverzüglich nachzuholen. Einer Antragstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erforderlich ist.

(6) Während der Fixierung sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sie sind ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.

(7) Fixierungen werden medizinisch überwacht. Die Durchführung der Fixierung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind unabhängig von den Dokumentationspflichten nach Absatz 9 durch den medizinischen Dienst zu dokumentieren.

(8) Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht richterlich angeordnet worden ist, sind die Untergebrachten über die Möglichkeit zu belehren, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.

(9) Die Anordnung, die hierfür maßgeblichen Gründe, Entscheidungen zur Fortdauer und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des ärztlichen Dienstes, die Dauer der Maßnahme, die Art der Überwachung und eine Belehrung nach Absatz 8 sind zu dokumentieren.

(10) Über die Fesselung oder Fixierung ist auf Wunsch der Betroffenen deren Rechtsbeistand unverzüglich zu unterrichten.

(11) Fesselungen und Fixierungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 24 Stunden aufrechterhalten werden.

(12) Für die Anordnung einer Fixierung nach Absatz 5 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung ihren Sitz hat. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung. Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend.“

7. In § 25 Satz 1 wird das Wort „anordnen“ nach dem Wort „anordnen“ gestrichen.

8. In § 49 Satz 2 wird nach dem Wort „wurde,“ das Wort „nicht“ eingefügt.

9. In § 54 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „54“ durch die Angabe „53“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Juli 2019

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin Laschet

(L.S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Zugleich für den Minister der Justiz

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2019 S. 365