Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 16 vom 29.7.2019 Seite 377 bis 440
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Anhang 01 |
Anhang 02 |
Anhang 03 |
Anhang 04 |
Anhang 05 |
Anhang 06 |
Anhang 07 |
Anhang 08 |
Anhang 09 |
Anhang 10 |
Anhang 11 |
Anhang 12 |
Anhang 13 |
Anhang 14 |
Anhang 15 |
Anhang 16 |
Anhang 17 |
Anhang 18 |
Anhang 19 |
Anhang 20 |
Anhang 21 |
Anhang 22 |
Anhang 23 |
Anhang 24 |
Anhang 25 |
Anhang 26 |
Anhang 27 |
Anhang 28 |
Anhang 29 |
Anhang 30 |
Anhang 31 |
Anhang 32 |
Anhang 33 |
Anhang 34 |
Anhang 35 |
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
20303
203011
20320
20321
20323
230
Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 12. Juli 2019
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen
230
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe „2018“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „1. Januar 2018“ durch die Angabe „1. Januar 2019“ und die Angabe „2,35“ durch die Angabe „3,2“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Angabe „1. Januar 2018“ durch die Angabe „1. Januar 2019“ und die Angabe „35“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
3. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt, die in der Krankenpflege in Kliniken, dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen, in den Justizvollzugsanstalten oder in den Abschiebungshafteinrichtungen eingesetzt sind; die Zulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil.“
4. Die Anlagen 6 bis 16 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 11 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.
230
Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes zum Jahr 2020
Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe „2019“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,“
cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 6 bis 10.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
3. Die Anlagen 6 bis 16 erhalten die aus den Anhängen 12 bis 22 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.
230
Artikel 3
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes zum Jahr 2021
Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „1. Januar 2020“ durch die Angabe „1. Januar 2021“ und die Angabe „3,2“ durch die Angabe „1,4“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
3. Die Anlagen 6 bis 11 und 13 bis 16 erhalten die aus den Anhängen 23 bis 32 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.
20323
Artikel 4
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „6,83“ durch die Angabe „7,05“ ersetzt.
2. In § 84 Absatz 3 werden die Angabe „1. Januar 2018“ durch die Angabe „1. Januar 2019“, die Angabe „63,78“ durch die Angabe „65,82“ und die Angabe „63,03“ durch die Angabe „65,05“ ersetzt.
3. Die Anlage erhält die aus dem Anhang 33 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
20323
Artikel 5
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zum Jahr 2020
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „7,05“ durch die Angabe „7,28“ ersetzt.
2. In § 84 Absatz 3 werden die Angabe „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Januar 2020“,
die Angabe „65,82“ durch die Angabe „67,93“ und die Angabe „65,05“ durch die Angabe „67,13“ ersetzt.
3. Die Anlage erhält die aus dem Anhang 34 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
20323
Artikel 6
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zum Jahr 2021
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „7,28“ durch die Angabe „7,38“ ersetzt.
2. In § 84 Absatz 3 werden die Angabe „1. Januar 2020“ durch die Angabe „1. Januar 2021“, die Angabe „67,93“ durch die Angabe „68,88“ und die Angabe „67,13“ durch die Angabe „68,07“ ersetzt.
3. Die Anlage erhält die aus dem Anhang 35 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
20321
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe
an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
In § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 31. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 716), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, wird die Angabe „1 225,17“ durch die Angabe „1 275,17“ ersetzt.
20321
Artikel 8
Weitere Änderung der Verordnung
über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe
an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
In § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „1 275,17“ durch die Angabe „1 325,17“ ersetzt.
203011
Artikel 9
Änderung der Ausbildungsordnung
Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 212), die durch Artikel 3 der Verordnung vom [einsetzen: Datum und Fundstelle der Verordnung zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses] geändert worden ist, wird die Angabe „2 282,32“ durch die Angabe „2 332,32“ ersetzt.
203011
Artikel 10
Weitere Änderung der Ausbildungsordnung
Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „2 332,32“ durch die Angabe „2 382,32“ ersetzt.
20320
Artikel 11
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,36“ durch die Angabe „3,47“ ersetzt.
2. In § 17 wird die Angabe „1,61“ durch die Angabe „1,66“ ersetzt.
20320
Artikel 12
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,47“ durch die Angabe „3,58“ ersetzt.
2. In § 17 wird die Angabe „1,66“ durch die Angabe „1,71“ ersetzt.
20320
Artikel 13
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,58“ durch die Angabe „3,63“ ersetzt.
2. In § 17 wird die Angabe „1,71“ durch die Angabe „1,73“ ersetzt.
20303
Artikel 14
Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
2. In § 19a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Die Artikel 2, 5, 8, 10 und 12 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Artikel 3, 6 und 13 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Juli 2019
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L.S.)
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim
S t a m p
Der Minister der Finanzen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Justiz
Herbert R e u l
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr.
Andreas P i n k w a r t
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef
L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne G e b a u e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina S c h
a r r e n b a c h
Der Minister für Verkehr
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Ursula H e i n e n - E s s e r
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel P f e i f f e r - P o e n s g e n
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Dr. Stephan H o l t h o f f - P f ö r t n e r
GV. NRW. 2019.
S. 378