Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 16 vom 29.7.2019 Seite 377 bis 440

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anhang 01
Anhang 02
Anhang 03
Anhang 04
Anhang 05
Anhang 06
Anhang 07
Anhang 08
Anhang 09
Anhang 10
Anhang 11
Anhang 12
Anhang 13
Anhang 14
Anhang 15
Anhang 16
Anhang 17
Anhang 18
Anhang 19
Anhang 20
Anhang 21
Anhang 22
Anhang 23
Anhang 24
Anhang 25
Anhang 26
Anhang 27
Anhang 28
Anhang 29
Anhang 30
Anhang 31
Anhang 32
Anhang 33
Anhang 34
Anhang 35
 

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

20303

203011

20320

20321

20323

230

Gesetz
 zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 12. Juli 2019

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz

 zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021

sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

im Land Nordrhein-Westfalen

230

Artikel 1

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe „2018“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „1. Januar 2018“ durch die Angabe „1. Januar 2019“ und die Angabe „2,35“ durch die Angabe „3,2“ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Angabe „1. Januar 2018“ durch die Angabe „1. Januar 2019“ und die Angabe „35“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

3. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt, die in der Krankenpflege in Kliniken, dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen, in den Justizvollzugsanstalten oder in den Abschiebungshafteinrichtungen eingesetzt sind; die Zulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil.“

4.  Die Anlagen 6 bis 16 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 11 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

230

Artikel 2

Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes zum Jahr 2020

Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe „2019“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,“

cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 6 bis 10.

c) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

3. Die Anlagen 6 bis 16 erhalten die aus den Anhängen 12 bis 22 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

230

Artikel 3

Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes zum Jahr 2021

Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „1. Januar 2020“ durch die Angabe „1. Januar 2021“ und die Angabe „3,2“ durch die Angabe „1,4“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

3. Die Anlagen 6 bis 11 und 13 bis 16 erhalten die aus den Anhängen 23 bis 32 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

20323

Artikel 4

Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „6,83“ durch die Angabe „7,05“ ersetzt.

2. In § 84 Absatz 3 werden die Angabe „1. Januar 2018“ durch die Angabe „1. Januar 2019“, die Angabe „63,78“ durch die Angabe „65,82“ und die Angabe „63,03“ durch die Angabe „65,05“ ersetzt.

3. Die Anlage erhält die aus dem Anhang 33 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

20323

Artikel 5

Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zum Jahr 2020

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „7,05“ durch die Angabe „7,28“ ersetzt.

2. In § 84 Absatz 3 werden die Angabe „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Januar 2020“,

die Angabe „65,82“ durch die Angabe „67,93“ und die Angabe „65,05“ durch die Angabe „67,13“ ersetzt.

3. Die Anlage erhält die aus dem Anhang 34 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

20323

Artikel 6

Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zum Jahr 2021

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „7,28“ durch die Angabe „7,38“ ersetzt.

2. In § 84 Absatz 3 werden die Angabe „1. Januar 2020“ durch die Angabe „1. Januar 2021“, die Angabe „67,93“ durch die Angabe „68,88“ und die Angabe „67,13“ durch die Angabe „68,07“ ersetzt.

3. Die Anlage erhält die aus dem Anhang 35 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

20321

Artikel 7

Änderung der Verordnung

über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe

an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

In § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 31. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 716), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, wird die Angabe „1 225,17“ durch die Angabe „1 275,17“ ersetzt.

20321

Artikel 8

Weitere Änderung der Verordnung

 über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe

an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

In § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „1 275,17“ durch die Angabe „1 325,17“ ersetzt.

203011

Artikel 9

Änderung der Ausbildungsordnung

Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 212), die durch Artikel 3 der Verordnung vom [einsetzen: Datum und Fundstelle der Verordnung zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses] geändert worden ist, wird die Angabe „2 282,32“ durch die Angabe „2 332,32“ ersetzt.

203011

Artikel 10

Weitere Änderung der Ausbildungsordnung

Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „2 332,32“ durch die Angabe „2 382,32“ ersetzt.

20320

Artikel 11

Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,36“ durch die Angabe „3,47“ ersetzt.

2. In § 17 wird die Angabe „1,61“ durch die Angabe „1,66“ ersetzt.

20320

Artikel 12

Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,47“ durch die Angabe „3,58“ ersetzt.

2. In § 17 wird die Angabe „1,66“ durch die Angabe „1,71“ ersetzt.

20320

Artikel 13

Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,58“ durch die Angabe „3,63“ ersetzt.

2. In § 17 wird die Angabe „1,71“ durch die Angabe „1,73“ ersetzt.

20303

Artikel 14

Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.

b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

2. In § 19a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Die Artikel 2, 5, 8, 10 und 12 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Artikel 3, 6 und 13 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Juli 2019

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Zugleich für den Minister der Justiz

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister für Verkehr

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n - E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel P f e i f f e r - P o e n s g e n

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Dr. Stephan  H o l t h o f f - P f ö r t n e r

GV. NRW. 2019. S. 378